Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Kommentar zu § 61 BetrVG

Wahlberechtigung und Wählbarkeit zur JAV

Wahlberechtigung:

Wahlberechtigt sind alle Personen, die unter 18 Jahre alt sind oder zur Berufsbildung Beschäftigte, die unter 25 Jahre alt sind (siehe auch § 60 Abs. 1 BetrVG).

Wählbarkeit:

Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Dabei ist es unerheblich, ob diese Arbeitnehmer zur Berufsausbildung beschäftigt werden. Es kann also jeder im Betrieb zur JAV kandidieren, wenn er am Wahltag noch nicht 25 Jahre alt ist.

Es gibt kein Mindestalter und auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit spielt keine Rolle.

Ausgenommen von der Wählbarkeit sind lediglich Mitglieder des Betriebsrats. Eine Doppelfunktion Betriebsrat und JAV ist nicht vorgesehen.

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§ 61 - Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.

Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.

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