wenn die Amtszeit im entsendenden Betriebsrat abgelaufen oder aus sonstigen Gründen beendet ist (z. B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses – siehe § 24 BetrVG)
wenn das GBR-Mitglied selbst zurücktritt
wenn das GBR-Mitglied durch eine Entscheidung des Arbeitsgerichts aus dem Gremium ausgeschlossen wurde (§ 48 BetrVG) oder
wenn der entsendende Betriebsrat die Entsendung in den GBR zurücknimmt, um ein anderes Betriebsratsmitglied zu entsenden.
Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.
Erlöschen der Mitgliedschaft
Kommentar zu § 49 BetrVG - Absatz 1
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im GBR endet...
Der Gesamtbetriebsrat
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Die Arbeit im Wirtschaftsausschuss – Teil 1
Fragen zu diesem Kommentar
§ 49 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.