Aussetzung von Beschlüssen

Kommentar zu § 35 BetrVG

Sowohl die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) als auch die Schwerbehindertenvertretung (SBV) können gemäß § 35 BetrVG das Aussetzen eines Beschlusses des Betriebsrats beantragen.

Dies ist möglich, wenn JAV oder SBV glauben, dass ein Beschluss des Betriebsrats eine starke Beeinträchtigung der Interessen der Arbeitnehmer darstellt, die sie vertreten, also schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte (SBV) und Jugendliche und Auszubildende (JAV).

Aussetzen von Beschlüsse des Betriebsrats

Sowohl die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) als auch die Schwerbehindertenvertretung (SBV) können gemäß § 35 BetrVG das Aussetzen eines Beschlusses des Betriebsrats beantragen.

Dies ist möglich, wenn JAV oder SBV glauben, dass ein Beschluss des Betriebsrats eine starke Beeinträchtigung der Interessen der Arbeitnehmer darstellt, die sie vertreten, also schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte (SBV) und Jugendliche und Auszubildende (JAV).

Das Wort „beantragen“ ist in diesem Fall gleichzusetzen mit „verlangen“, da dem Antrag nachgekommen werden muss.

Der Antrag kann formlos an den Betriebsratsvorsitzenden gerichtet werden. Auch können JAV oder SBV diesen Antrag mündlich in einer Betriebsratssitzung vortragen.

Der Betriebsratsbeschluss muss dann für eine Woche ausgesetzt werden, kann also nicht umgesetzt werden. Zu berechnen ist diese Woche von dem Zeitpunkt an, an dem der Beschluss gefasst wurde. In dieser Zeit soll der Versuch unternommen werden, sich zu verständigen – sich also möglichst auf einen Kompromiss oder eine gemeinsame Haltung zu einigen. Zu diesem Gespräch zwischen Betriebsrat und JAV bzw. SBV kann ein Gewerkschaftsvertreter als Vermittler hinzugezogen werden.

Ist die Wochenfrist abgelaufen, muss der Betriebsrat zu einer Sitzung zusammenkommen und erneut einen Beschluss in dieser Angelegenheit fassen. Bleibt der Betriebsrat bei seiner bisherigen Meinung (oder ändert er diese nur geringfügig), kann nicht noch einmal ein Antrag auf Aussetzung erfolgen.

Wenn der Betriebsrat allerdings einen völlig neuen Beschluss fasst, der nach Ansicht der JAV oder SBV abermals die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer stark beeinträchtigt (was nicht zu hoffen ist), kann erneut die Aussetzung gefordert werden.

§ 35 - Aussetzung von Beschlüssen

Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.

Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird.

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