Beschlüsse des Betriebsrats

Kommentar zu § 33 BetrVG

Wirksame Beschlüsse können nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst werden. Zwingende Voraussetzung für die wirksame Beschlussfassung ist die Ladung aller Betriebsratsmitglieder, die richtige Ladung der Ersatzmitglieder, die Erstellung einer aussagekräftigen Tagesordnung und die rechtzeitige Ladung unter Mitteilung der Tagesordnung (siehe auch § 29, § 30 BetrVG).

Bei der Beschlussfassung muss der Betriebsrat beschlussfähig sein, § 33 Abs. 2 BetrVG. Das ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder (oder ggf. Ersatzmitglieder) an der Beschlussfassung teilnimmt.

Beschlüsse ordnungsgemäß fassen

Wenn wir vom „Betriebsrat“ sprechen, meinen wir immer das ganze Gremium, also alle gewählten Betriebsratsmitglieder, die einzeln unter Umständen ganz unterschiedliche Meinung zu einem Sachverhalt haben. Trotzdem kommt es dazu, dass „der Betriebsrat“ einer Maßnahme des Arbeitgebers zustimmt, dieser widerspricht.

Einziger Weg, um eine Stellungnahme unter dem Namen „der Betriebsrat“ abgeben zu können, ist die Meinungsbildung in einer Betriebsratssitzung, an deren Ende eine Zusammenfassung steht, die idealerweise von allen, zumindest aber von der Mehrheit der Betriebsratsmitglieder getragen wird. Diese abschließende Abstimmung – der Beschluss – legt fest, welche Meinung oder Position der Betriebsrat zu den unterschiedlichen Angelegenheiten hat.

Natürlich kommt es vor, dass es zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auch einmal zu Konflikten kommt, die ggf. auch einmal gerichtlich geklärt werden müssen. Dann muss unter Umständen der Beweis angetreten werden, dass ein Beschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Und das heißt, dass die Betriebsratssitzung ordnungsgemäß vorbereitet und der Beschluss ordnungsgemäß gefasst worden sein muss.

Der richtige Ablauf der Beschlussfassung in einer Sitzung:

Nachdem der Betriebsratsvorsitzende das Ende einer Diskussion zu einem Tagesordnungspunkt festgestellt hat und ein Beschluss gefasst werden soll, ist es seine Aufgabe, den Text des Antrags zu formulieren, über den abgestimmt werden soll. Auch jedes andere Betriebsratsmitglied ist berechtigt, einen Text für den Beschluss zu formulieren.

Wichtig: Der Antrag, über den abgestimmt wird, muss die Meinung des Betriebsrats eindeutig wiedergeben. Darum sind Anträge nur mit der Aussage „Der Betriebsrat stimmt zu.“ zu wenig aussagekräftig. Im Zweifelsfall kann dann oft nicht nachvollzogen werden, wozu der Betriebsrat im Detail zugestimmt hat.

Beispiel: Der Arbeitgeber bittet den Betriebsrat um Zustimmung zu einer Einstellung. Der Betriebsrat sieht aber einen Verweigerungsgrund und will widersprechen. Dann ist ein Beschluss mit der Aussage „Der Betriebsrat stimmt zu.“ (Abstimmungsergebnis) zweideutig.

Richtig ist: „Der Betriebsrat verweigert die Zustimmung zur Einstellung von (Name, Arbeitsplatz, Datum der geplanten Einstellung) gemäß § 99 Abs. 2 Nr. … BetrVG, weil…“ (Abstimmungsergebnis)

Abgestimmt wird in der Regel per Handzeichen. Der Betriebsrat kann aber auch eine geheime Abstimmung abhalten. Wann wie abgestimmt wird, kann der Betriebsrat in einer Geschäftsordnung regeln.

In der Regel genügt die einfache Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder, um einen Beschluss anzunehmen.

In einigen, gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen ist jedoch die absolute Mehrheit erforderlich. Diese Fälle betreffen überwiegend betriebsratsinterne Angelegenheiten, wie z. B. Übertragung von Aufgaben des Betriebsrats an Ausschüsse. In diesen Fällen muss nicht nur die Mehrheit der an einer Beschlussfassung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder erreicht sein, sondern die Mehrheit, und zwar bezogen auf die tatsächliche Größe des Betriebsrats (im Text der Gesetze heißt es dann z. B.: „ …mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder ….“)

Wichtig: Bei der Frage, ob ein Beschluss angenommen ist oder nicht, geht es allein um die Stimmen, die zugestimmt haben. Es muss mehr als die Hälfte der teilnehmenden Betriebsratsmitglieder zugestimmt haben. Ob die anderen mit nein oder Enthaltung gestimmt haben, ist für das Ergebnis bedeutungslos.

Beispiel: Von einem 13er-BR nehmen 11 bei der Abstimmung teil. Die Abstimmung geht wie folgt aus:

5 Ja-Stimmen
4 Nein-Stimmen
2 Enthaltungen  
Der Antrag ist abgelehnt.

Aber:

6 Ja-Stimmen
5 Nein-Stimmen 
Der Antrag ist angenommen.

Nehmen nur 9 Betriebsratsmitglieder an der Abstimmung teil, weil zwei die Sitzung für eine Raucherpause verlassen haben, so sieht das Abstimmungsergebnis aus:

5 Ja-Stimmen
3 Nein-Stimmen
1 Enthaltung

so ist der Antrag angenommen: Mehr als die Hälfte (hier in dem Beispiel also 5 von 9) haben zugestimmt. Zwei haben ja an der Abstimmung nicht teilgenommen.

Das Abstimmungsergebnis ist zahlenmäßig genau zu erfassen und in der Sitzungsniederschrift festzuhalten (siehe § 34 BetrVG).

Wenn der Beschluss für den Arbeitgeber bestimmt ist, ist es die Aufgabe des Betriebsratsvorsitzenden, dem Arbeitgeber den Beschluss mitzuteilen. Mitzuteilen ist die sachliche Entscheidung, also Zustimmung oder deren Verweigerung, nicht jedoch das Abstimmungsergebnis. Formell wird die Entscheidung des Betriebsrats in Textform mitgeteilt, in einigen Fällen ist jedoch die Schriftform vorgeschrieben (z. B. bei Zustimmungsverweigerungen bzw. Widersprüchen in den §§ 99 und 102 BetrVG), also mit eigenhändiger Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden. In diesen Fällen muss die Entscheidung des Betriebsrats zudem begründet werden.

Das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis steht zwar in der Sitzungsniederschrift, wird dem Arbeitgeber aber nicht mitgeteilt.

§ 33 - Beschlüsse des Betriebsrats

Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.

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