Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse

Kommentar zu § 28 BetrVG

Ab einer Betriebsratsgröße von sieben Mitgliedern, kann der Betriebsrat zur Steigerung seiner Leistungsfähigkeit und besseren Erledigung der Betriebsratsarbeit Ausschüsse ins Leben rufen. Betriebsräte mit neun und mehr Mitgliedern, die einen Betriebsausschuss nach § 27 BetrVG haben, können diesen Ausschüssen zusätzlich Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. Allerdings sollten die Grenzen der Zuständigkeiten klar festgelegt werden. Die Wahl der Ausschussmitglieder und die Übertragung von Aufgaben erfolgt nach den Regeln des § 27 BetrVG.

Außerdem gibt es Ausschüsse des Arbeitgebers (z. B. Arbeitssicherheitsausschuss), in die Betriebsratsmitglieder entsandt werden.

Bildung von Ausschüssen/Übertragung von Aufgaben

Je größer Betrieb und Betriebsrat sind, desto sinnvoller ist es, die Abläufe im Betriebsrat zu strukturieren. Nicht immer müssen alle Arbeiten im gesamten Gremium behandelt werden, vielmehr können auch Ausschüsse immer wiederkehrende Aufgaben erledigen. Daher können Betriebsräte mit sieben und mehr Mitgliedern Ausschüsse gründen. Diese können dann zum Beispiel

  • vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Informationen auswerten und für die Sitzungen vorbereiten,
  • Dienstpläne auf die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung überprüfen,
  • Beschlussvorlagen für Betriebsratssitzungen vorbereiten.

Welche Ausschüsse der Betriebsrat zu welchen Themen ins Leben ruft, bleibt dem Betriebsrat überlassen und hängt von den betrieblichen Umständen ab. Ausschüsse können als dauerhafte Einrichtung entstehen (z. B. Schichtplanausschuss, Entgeltausschuss, IT-Ausschuss) oder nur vorübergehend bestehen (z. B. während der Einführungsphase einer neuen IT-Anlage, der Umstellung der Produktion oder ähnliches).

Bei der Wahl der Ausschussmitglieder sind dieselben Regeln anzuwenden, wie sie auch zur Wahl der Betriebsausschussmitglieder gelten (siehe auch § 27 Abs. 1 BetrVG).

Erst bei einer Betriebsratsgröße ab neun Mitgliedern (also wenn ein Betriebsausschuss besteht), dürfen Ausschüssen auch Zuständigkeiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Die Ausschüsse können dann zum Beispiel die Zuständigkeit haben,

  • selbständig Dienstplänen zuzustimmen, wenn diese den Anforderungen des Betriebsrats entsprechen,
  • Verhandlungen zu einem bestimmten Thema mit dem Arbeitgeber zu führen.

Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung bleibt jedoch immer die Aufgabe des Betriebsrats. Diese Aufgabe kann nicht auf einen Ausschuss übertragen werden.

Sollen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden, gilt das gleiche wie im § 27 Abs. 2 BetrVG: Die Übertragung muss mit der Mehrheit der Stimmen der Betriebsratsmitglieder und schriftlich erfolgen.

Betriebsratsmitglieder in Ausschüssen mit dem Arbeitgeber

Auch der Arbeitgeber ruft Ausschüsse ins Leben. Er ist beispielsweise nach § 11 ASiG verpflichtet, einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. In diesem Ausschuss müssen zwingend zwei Betriebsratsmitglieder vertreten sein.

§ 28 - Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse

Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.

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