Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber

Kommentar zu § 2 BetrVG

Zusammenarbeit der Beteiligten

Das Betriebsverfassungsgesetz geht davon aus, dass alle Beteiligten vertrauensvoll zusammenarbeiten.

Gemeint sind hierbei:

  • der Arbeitgeber
  • der Betriebsrat
  • die Gewerkschaft und
  • die Arbeitgebervereinigungen

Im betrieblichen Alltag spielt natürlich die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eine besonders wichtige Rolle.

Der Gewerkschaft werden ausdrücklich Zugangsrechte in den Betrieb zugesichert.

Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat zusammentreffen, um unterschiedliche Meinungen zu diskutieren, wird schnell deutlich, dass viele Themen im Betrieb Konflikte in sich bergen – Arbeitgeber und Betriebsrat in grundsätzlichen Fragen unterschiedlichster Auffassung sein können.

Gerade in diesen Situationen fordern viele Arbeitgeber oft – unter Berufung auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit – vom Betriebsrat, dass dieser von vornherein eine Kompromisslösung anstreben müsse.

Dies ist jedoch falsch.

Der Betriebsrat ist nicht als Vermittler zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern tätig.

Der Betriebsrat ist ganz klar Interessenvertreter der Arbeitnehmer – und daher parteiisch.

Es gehört zur Natur der Sache, dass die Interessen der Arbeitnehmer oft erheblich von denen des Arbeitgebers abweichen. Das Betriebsverfassungsgesetz ist so angelegt, dass diese unterschiedlichsten Standpunkte uneingeschränkt von beiden Seiten zur Sprache gebracht werden können.

Erwartet wird, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat mit dem „ernsten Willen der Einigung“ (siehe auch § 74 BetrVG) bemühen, Konflikte zu lösen und gemeinsame Wege zu finden. Die fachlich-sachliche Auseinandersetzung ist also gewollt.

Vertrauen heißt in diesem Zusammenhang, dass die jeweils andere Seite sich darauf verlassen können muss, dass Kampfmaßnahmen unterbleiben (siehe § 74 BetrVG) und die Diskussion in der Sache, nicht „unter die Gürtellinie“ rutscht.

Die Inanspruchnahme der im Betriebsverfassungsgesetz genannten Instrumente der Konfliktlösung, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit dar.

So kann der Betriebsrat, wenn es notwendig erscheint, ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einleiten oder eine Einigungsstelle ins Leben rufen, ohne sich Vorwürfe machen zu müssen, das Vertrauensverhältnis gestört zu haben.

Selbstverständlich wird der Betriebsrat diese Schritte immer nur dann einleiten, wenn Gespräche mit dem Arbeitgeber zu keiner einvernehmlichen Lösung geführt haben.

Rechte der Gewerkschaft

Gewerkschaft und Betriebsrat sind zwei unterschiedliche Institutionen, deren Wirkungsbereich eng miteinander verzahnt ist. Es gibt zahlreiche Berührungspunkte.

Es liegt im Interesse der Arbeitnehmer, dass auch zwischen Gewerkschaft und Betriebsrat eine vertrauensvolle Zusammenarbeit stattfindet – was der Normalfall sein sollte.

Neben den Rechten und Aktivitäten der Gewerkschaft, die sich aus dem Artikel 9 Abs. 3 GG ergeben, nimmt die Gewerkschaft auch Rechte und Aufgaben aus dem Betriebsverfassungsgesetz war.

Dies sind z. B.

  • Aufgaben im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen
  • Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats (§ 31 BetrVG)
  • Teilnahme an Betriebs- und Abteilungsversammlungen (§ 46 BetrVG)

Zur Wahrnehmung der Rechte der Gewerkschaft ist deren Vertreter (z. B. dem Gewerkschaftssekretär) Zugang zum Betrieb zu gewähren.

Der Besuch muss lediglich angemeldet werden. Die Anmeldung kann durch den Betriebsrat oder durch die Gewerkschaft selbst erfolgen. Einer Genehmigung bedarf es nicht. Auch müssen keine Gründe des Besuchs im Detail genannt werden. Eine Anmeldefrist gibt es nicht. Der Regelfall dürfte sein, dass die Information an den Arbeitgeber einen Tag vorher geschieht.

Natürlich muss der Besucher eventuelle  Sicherheitsregeln beachten (Schutzkleidung anlegen usw.). Verweigern kann der Arbeitgeber den Besuch nur dann, wenn „unumgängliche betriebliche Notwendigkeiten“ dagegen sprechen. Derartige Hinderungsgründe dürften nur in absoluten Ausnahmefällen vorliegen.

Die Rechte der Gewerkschaftsmitglieder – auch wenn diese gleichzeitig Betriebsratsmitglieder sind – werden durch das Betriebsverfassungsgesetz nicht eingeschränkt (mehr dazu im § 74 BetrVG).

Zur Erinnerung:

Der Betriebsrat hat Friedenspflicht. Er kann in dieser Funktion also nicht zum Streik aufrufen. Die Gewerkschaft hingegen hat die Möglichkeit, ihre Mitglieder zum Arbeitskampf aufzurufen.

 

§ 2 - Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber

Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.

Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

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