Bestellung des Wahlvorstands

Kommentar zu § 16 BetrVG

Bestellung des Wahlvorstands

Alle vier Jahre in der Zeit zwischen dem 01. März und 30.Mai finden Betriebsratswahlen statt (siehe § 13 BetrVG). Natürlich auch in den Betrieben, in denen es einen Betriebsrat gibt, denn dessen Amtszeit endet bekanntlich nach vier Jahren nach der Wahl (siehe Amtszeit, § 21 BetrVG).

Um die Wahlen durchführen zu können, muss der Betriebsrat einen Wahlvorstand bestellen. Dies muss mindestens 10 Wochen vor dem Ende der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats geschehen.

Der Wahlvorstand muss aus drei Mitgliedern bestehen. Wenn es erforderlich erscheint, kann der Wahlvorstand auch aus mehr Mitgliedern bestehen. Die Zahl muss aber immer ungerade sein.

Bleibt der Betriebsrat untätig und besteht deshalb 8 Wochen vor dem Ende der Amtszeit noch kein Wahlvorstand, können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretende Gewerkschaft beim Arbeitsgericht beantragen, einen Wahlvorstand zu benennen.

Auch der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat können bei Untätigkeit des Betriebsrats acht Wochen vor dem Ende der Amtszeit den Wahlvorstand für den Betrieb bestellen.

Wahlvorstand in Betrieben mit Betriebsrat

In Betrieben, in denen es bereits einen Betriebsrat gibt, der alle vier Jahre neu gewählt werden muss, bestellt der amtierende Betriebsrat den Wahlvorstand.
Diese Vorschrift gilt für Betriebe, die das normale Wahlverfahren (siehe § 14 BetrVG) durchführen müssen. In Betrieben, die das vereinfachte Wahlverfahren anwenden müssen, gilt für die Bestellung des Wahlvorstands § 17a BetrVG!

Der Betriebsrat hat den Wahlvorstand mindestens 10 Wochen vor dem Ende seiner Amtszeit (siehe § 21 BetrVG) zu bestellen.

Da die Organisation und Durchführung der Wahl sehr aufwendig ist, und sich der Wahlvorstand gegebenenfalls erst einmal das notwendige Wissen über die Wahlvorschriften aneignen muss, ist es ratsam, den Wahlvorstand schon einige Zeit vorher zu bestellen.

Vorgehensweise:

Der Betriebsrat muss den Tagesordnungspunkt „Bestellung des Wahlvorstands“ auf die Tagesordnung seiner Betriebsratssitzung setzen und dort per Beschluss festlegen, wer Mitglied des Wahlvorstands wird.
Ebenso muss er beschließen, wer Vorsitzender des Wahlvorstands sein soll. Außerdem sollen auch Ersatzmitglieder benannt werden. Dabei muss festgelegt werden, wer stellvertretender Vorsitzender werden soll und welches Ersatzmitglied wen vertritt oder in welcher Reihenfolge die Ersatzmitglieder tätig werden sollen.

Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der Betriebsrat kann auch mehr Mitglieder bestellen (etwa 5 oder 7), wenn dies sachlich erforderlich erscheint (z. B. in einem sehr großen Betrieb mit mehreren Wahllokalen).

Wichtig ist: Der Wahlvorstand muss immer eine ungerade Zahl von Mitgliedern haben und – werden im Betrieb Männer und Frauen beschäftigt – soll (muss aber nicht zwingend) der Wahlvorstand auch aus Männern und Frauen bestehen.

Aus der betrieblichen Praxis:
Natürlich ist es immer gut, wenn man bei der Bestellung des Wahlvorstands auf erfahrene Mitglieder zurückgreifen kann, die bereits zuvor Wahlen durchgeführt haben. Dies geht aber leider nicht immer.

Wahlvorstandsmitglieder haben daher Anspruch auf Schulung, um die erforderlichen Kenntnisse zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu erlangen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber (§§ 20, 37 Abs. 6 BetrVG ist entsprechend anzuwenden).

Auch Mitglieder des amtierenden Betriebsrats können Mitglieder des Wahlvorstands werden.
Die Arbeit des Wahlvorstands findet während der Arbeitszeit statt (§ 37 BetrVG gilt entsprechend).
Für Mitglieder des Wahlvorstands gilt der Kündigungsschutz des § 15 KSchG.

Wenn der Betriebsrat untätig ist

Wenn der Betriebsrat untätig ist und keinen Wahlvorstand bestellt, soll es natürlich doch möglich sein, die Betriebsratswahl durchzuführen.
Darum gilt:
Hat der Betriebsrat 8 Wochen vor dem Ende seiner Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt, können:

  • drei wahlberechtigte Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht beantragen, einen Wahlvorstand zu benennen, oder
  • eine im Betrieb vertretende Gewerkschaft beim Arbeitsgericht beantragen, einen Wahlvorstand zu benennen, oder
  • der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand benennen.

Wird ein entsprechender Antrag beim Arbeitsgericht gestellt, können dort auch Mitglieder für den Wahlvorstand vorgeschlagen werden. Das Arbeitsgericht ist aber frei darin auch andere Personen für den Wahlvorstand zu benennen (z. B. auch einen Gewerkschaftssekretär).

§ 16 - Bestellung des Wahlvorstands

Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.

Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.

Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.

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