Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter *)

Kommentar zu § 15 BetrVG

So wird der Betriebsrat zusammengesetzt

Die Mitglieder des Betriebsrats sollen nach Möglichkeit ein breites Spektrum der im Betrieb vorkommenden Beschäftigungsarten repräsentieren.

Dies ist natürlich nur möglich, wenn bereits bei der Aufstellung der Wahlvorschläge darauf geachtet wird, dass Kandidaten aus allen Bereichen des Betriebs für die Wahl gewonnen werden können.

Gelingt dies nicht, findet die Wahl dennoch statt.

Außerdem muss bei den Wahlen auch das Verhältnis von beschäftigten Männern und Frauen berücksichtigt werden. Das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, hat Anspruch auf Sitze im Betriebsrat entsprechend der Beschäftigtenzahl im Betrieb.

Wie viele Sitze das Minderheitengeschlecht beanspruchen kann, wird nach dem d’Hondschen-Höchstzahlenprinzip ermittelt.

Die Beschäftigungsarten im Betriebsrat

Die Mitglieder des Betriebsrats sollen ein möglichst weitgefächertes Spektrum der Beschäftigten im Betrieb widerspiegeln.

Die Kandidaten sollen also nach Möglichkeit sowohl aus allen Organisationseinheiten (z. B. Produktion, Verwaltung, Vertrieb usw.), als auch aus den unterschiedlichen Berufen kommen.

Hierbei handelt es sich aber lediglich um einen Appell des Gesetzgebers, die Wahlvorschläge schon von vornherein so zu gestalten, dass ein breites Spektrum der Berufe und Beschäftigtenbereiche zur Wahl kandieren.

Wie sich dann letztendlich der Betriebsrat tatsächlich nach der Wahl zusammensetzt, richtet sich einerseits nach dem Wahlverfahren (Personen oder Listenwahl) wie auch dem Wählerverhalten.

Frauen und Männer

Entsprechend dem Beschäftigtenverhältnis sollen auch Frauen und Männer im Betriebsrat vertreten sein. Der § 15 BetrVG enthält daher einen Quotenschutz für das Geschlecht, das im Betrieb die Minderheit stellt.

Der Anspruch des Minderheitengeschlechts, die ihm zustehende Zahl an Sitzen im Betriebsrat zu belegen, setzt voraus, dass sich auch genügend Kandidaten finden. Ist dies nicht der Fall, können Mitglieder des jeweils anderen Geschlechts die Sitze belegen.

Wie sich der Betriebsrat aus Frauen und Männern zusammensetzen soll, muss vom Wahlvorstand vor der Einleitung der Wahl ermittelt und im Wahlausschreiben bekanntgegeben werden.

Der Quotenschutz für das Minderheitengeschlecht muss mit dem d’Hondt‘schen-Höchstzahlensystem ermittelt werden (siehe auch § 14 BetrVG). Eine andere Berechnung ist nicht zulässig.

Beispiel 1:

Ein Betrieb beschäftigt 136 Arbeitnehmer; davon 48 Männer und 88 Frauen. Es ist ein Betriebsrat mit 7 Mitgliedern zu wählen. Nach d’Hondt wird wie folgt gerechnet:

Männer Frauen
:1 48 88
:2 24 44
:3 16 29,333
:4 12 22
:5 9,6 17,6
:6 8 14,666
:7 6,857 12,571

Da die Männer im Betrieb in der Minderheit sind, haben sie einen Anspruch auf zwei Sitze im Betriebsrat. Die Frauen können in diesem Beispiel 5 Sitze belegen.

Beispiel 2:
Ein Betrieb beschäftigt 94 Arbeitnehmer, davon 50 Männer und 44 Frauen. Es ist ein Betriebsrat mit 5 Mitglieder zu wählen.

Männer Frauen
:1 50 44
:2 25 22
:3 16,666 14,666
:4 12,5 11
:5 10 8,8

Da in diesem Fall die Frauen in der Minderheit sind, haben sie Anspruch auf zwei Sitze im Betriebsrat. Die Männer können in diesem Beispiel drei Sitze belegen.

Es kann auch vorkommen, dass das Geschlecht der Minderheit bei der Wahl mehr Sitze im Betriebsrat erhält als im Wahlausschreiben als Mindestzahl angegeben ist – und dadurch möglicherweise im Betriebsrat die Mehrheit stellt.

§ 15 - Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter *)

Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.

Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

—–

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Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 15 (Artikel 1 Nr. 13 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitraum des Inkrafftretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.

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