Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen

Kommentar zu § 112a BetrVG

Für den Fall, dass bei einer Betriebsänderung (siehe § 111 BetrVG) ausschließlich Entlassungen stattfinden sollen, wird die Möglichkeit, einen Sozialplan über die Einigungsstelle zu erzwingen, von der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer abhängig gemacht. Entscheidend ist aber, dass keine weiteren Veränderungen durch die Betriebsänderung entstehen.

Selbstverständlich bleibt es aber dabei, dass sich Betriebsrat und Arbeitgeber durch innerbetriebliche Verhandlungen auf einen Sozialplan verständigen. Auch das Verfahren für einen Interessenausgleich bleibt bestehen.

Auch wenn nach einer Unternehmensneugründung wegen einer Betriebsänderung ein Sozialplan erstellt werden muss, kann dieser innerhalb der ersten vier Jahre der Neugründung nicht mit einer Einigungsstelle erzwungen werden.

Sozialplan bei Entlassungen

Der § 112a BetrVG beschreibt den Fall, dass eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG ausschließlich aus Entlassungen besteht, also ansonsten keinerlei Veränderungen

  • der Betriebsorganisation
  • der technischen Ausstattung
  • der Arbeitsmethoden oder
  • der Fertigungsverfahren
  • oder anderweitigen Personalveränderungen (Versetzungen, Fortbildungsmaßnahmen usw.)

stattfinden sollen.

Denkbar wäre ein solcher Fall z. B. bei einer (Teil-)Stilllegung eines Unternehmens (wenngleich dieser Fall selten eintritt).

Tritt ein derartiger Fall ein, kann der Betriebsrat natürlich über einen Interessenausgleich und Sozialplan verhandeln (siehe auch § 112 BetrVG). Allerdings besteht in einem derartigen Fall nur dann die Möglichkeit, mit einer Einigungsstelle einen Sozialplan zu erzwingen, wenn eine bestimmte Zahl von Mitarbeitern von den Entlassungen betroffen sind.

Und zwar bei einer Betriebsgröße von …. Arbeitnehmer („in der Regel beschäftige Arbeitnehmer “):

von… bis… geplanter Arbeitsplatzabbau
1 59 20% oder mindestens 6 Arbeitnehmer
60 249 20% oder mindestens 37 Arbeitnehmer
250 499 15% oder mindestens 60 Arbeitnehmer
500 10% oder mindestens 60 Arbeitnehmer

Mitgezählt werden aber auch alle Arbeitnehmer, die

  • aufgrund eines Aufhebungsvertrags ausscheiden oder
  • durch die geplante Maßnahme veranlasst worden sind, selbst zu kündigen.

Sozialplan bei Firmenneugründungen

Wenn ein Unternehmen neu gegründet wurde und in den ersten vier Jahren eine Betriebsänderung (siehe § 111 BetrVG) durchgeführt werden soll, kann der Betriebsrat keine Einigungsstelle zum Erzwingen eines Sozialplans anrufen.

Natürlich kann der Betriebsrat versuchen, durch Verhandlungen eine innerbetriebliche Einigung zu erzielen.

Allerdings muss zwischen Unternehmen und Betrieb unterschieden werden – denn:

Ein Sozialplan kann im Fall einer Betriebsänderung doch mit einer Einigungsstelle erzwungen werden, wenn

  • ein bestehendes Unternehmen einen neuen Betrieb gründet,
  • ein neu gegründetes Unternehmen einen Betrieb übernimmt, der bereits länger als vier Jahre besteht,
  • der Betrieb eines neu gegründeten Unternehmens an ein älteres Unternehmen verkauft wird.

§ 112a - Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen

Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur Anwendung, wenn

  1. in Betrieben mit in der Regel weniger als 60 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 6 Arbeitnehmer,
  2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37 Arbeitnehmer,
  3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger als 500 Arbeitnehmern 15 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 60 Arbeitnehmer,
  4. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer
  5. aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen. Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlasste Ausscheiden von Arbeitnehmern auf Grund von Aufhebungsverträgen.

§ 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist.

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