Sitzungen

Kommentar zu § 108 BetrVG

Der Wirtschaftsausschuss soll einmal im Monat zu einer Sitzung zusammen treffen. Es handelt sich um eine „Soll-Vorschrift“; es muss also nicht jeden Monat sein. Wie häufig Sitzungen stattfinden, richtet sich nach der Größe des Betriebes und wie häufig aktuelle Informationen im Betrieb überhaupt anfallen.

Der Arbeitgeber muss auf Einladung an allen Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilnehmen. Er kann aber auch einen kompetenten Stellvertreter zu den Sitzungen schicken. Zur Vor- und/oder Nachbereitung kann sich der Wirtschaftsausschuss auch ohne Unternehmensleitung treffen – und sollte dies auch. Sachkundige Arbeitnehmer, externe Sachverständige und Gewerkschaftsvertreter können ebenso eingeladen werden.

Häufigkeit der Sitzungen

Der Wirtschaftsausschuss kann frei entscheiden, wie oft er mit der Unternehmensleitung zusammentreffen will, um wirtschaftliche Informationen zu erhalten/abzufragen.

Wie oft Zahlen abgefragt und sonstige Informationen vom Arbeitgeber erläutert werden müssen, hängt von der Größe des Unternehmens ab. Darum kann es in kleineren Unternehmen durchaus auch vorkommen, dass Sitzungen nur vierteljährig notwendig sind.

Es ist auch zu beachten, dass der Wirtschaftsausschuss mit dem Arbeitgeber nur allgemein beraten soll. Verhandlungen, die sich auf Basis der Arbeit des Wirtschaftsausschusses ergeben, führt allein der Betriebsrat. Der Wirtschaftsausschuss ist ein Informationsbeschaffungsgremium für den Betriebsrat.

Wirtschaftsausschusssitzungen finden wie Betriebsratssitzungen grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Auch für Ausschussmitglieder, die nicht zugleich Betriebsrats-/Gesamtbetriebsratsmitglieder sind, gilt § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG. Eventuell entstehende Kosten (Raum, Material, zeitweise Bürokraft) hat der Arbeitgeber nach § 40 BetrVG zu tragen.

Für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses gilt das Benachteiligungsverbot ebenso wie für Betriebsräte (§ 78 BetrVG).

Der Wirtschaftsausschuss kann sich einen Wirtschaftsausschusssprecher (als eine Art Vorsitzenden) wählen und Einzelheiten der Abläufe (wie Häufigkeit der Sitzungen, Leitung der Sitzungen, Protokoll usw.) in einer Geschäftsordnung niederlegen.

Einladung und Teilnahme

Lädt der Wirtschaftsausschuss die Unternehmensleitung zu einer Sitzung ein, ist diese zum Erscheinen verpflichtet oder muss zumindest eine kompetente Stellvertretung entsenden (z. B. einen hochrangigen leitenden Angestellten im Sinne § 5 Abs. 3 BetrVG)!

Darüber hinaus ist es möglich und sinnvoll, dass sich der Wirtschaftsausschuss auch ohne Unternehmensleitung trifft, um die gemeinsame Sitzung inhaltlich vorzubereiten oder die gesammelten Informationen auszuwerten (z. B. Erstellen von Statistiken oder ähnliches).

Die so gewonnenen Informationen und Statistiken sollen dann dem Betriebsrat zur Kenntnis gegeben werden. Dies kann sowohl in Form von schriftlichen Aufstellungen oder Protokollen geschehen, als auch dadurch, dass z. B. ein Wirtschaftsausschussmitglied in einer Betriebsratssitzung berichtet.

Welche Schlussfolgerungen oder gar Aktivitäten aus dem Bericht des Wirtschaftsausschusses zu ziehen sind, bleibt allein Angelegenheit des Betriebsrats.

Zu Wirtschaftsausschusssitzungen können auch noch weitere Personen eingeladen werden, zum Beispiel

Unterlagen und Sonstiges

Unterlagen einsehen:

Die Unternehmensleitung hat dem Wirtschaftsausschuss auch die Möglichkeit zu geben, in die erforderlichen Unterlagen (Pläne, Wirtschaftsdaten, Bilanzen usw.) Einblick zu nehmen. Näheres zu diesem Thema siehe § 106 Abs. 2 BetrVG.

Dabei ist Folgendes zu beachten/unternehmen:

  • Der Wirtschaftsausschuss kann verlangen, dass ihm die Unterlagen bereits vor der Sitzung ausgehändigt werden, damit er sich auf die Sitzung vorbereiten kann.
  • Wenn der Arbeitgeber dem Wirtschaftsausschuss keine Kopien der Unterlagen zur Verfügung stellen will, könnte der Wirtschaftsausschuss während der Sitzung mit der Unternehmensleitung ausgiebige und zeitaufwändige Notizen machen.
  • Der Wirtschaftsausschuss sollte zusätzlich zu den „üblichen“ wirtschaftlichen Unterlagen, die der Unternehmer von sich aus vorlegen muss, seine eigenen Kennzahlen zur wirtschaftlichen Entwicklung regelmäßig abfragen.

Die im Grunde einzige – aber wichtige – Aufgabe des Wirtschaftsausschusses ist es, für den Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat wirtschaftliche Informationen zu sammeln und ihn bei deren Verständnis zu beraten!

Das sollte in einer möglichst bald nach jeder Wirtschaftsausschusssitzung einberufenen Betriebsrats-/Gesamtbetriebsratssitzung geschehen. Eine abschließende Bewertung der Informationen und erst recht das Beschließen von z. B. Forderungen oder Aktionen ist allein Aufgabe und Recht des Betriebsrats/Gesamtbetriebsrats.

Erläuterung des Jahresabschlusses:

Zum Jahresabschluss eines Unternehmens gehören:

  • die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
  • ein wirtschaftlicher Lagebericht
  • der Bericht des Wirtschaftsprüfers

Einmal im Jahr steht die Erläuterung des Jahresabschlusses durch die Unternehmensleitung an.

Hierzu sind einzuladen

  • alle Mitglieder des Wirtschaftsausschusses und
  • alle Betriebs- und Gesamtbetriebsratsmitglieder, die dem Wirtschaftsausschuss nicht angehören.

Ein Ausschuss nach § 107 Abs. 3 BetrVG:

Hat der Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat nach § 107 Abs. 3 BetrVG einen eigenen Ausschuss mit den Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beauftragt, dann hat dieser Ausschuss die gleichen in § 108 BetrVG beschriebenen Rechte und Pflichten.

§ 108 - Sitzungen

Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreten.

An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt § 80 Abs. 3 und 4 entsprechend.

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 106 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.

Der Wirtschaftsausschuss hat über jede Sitzung dem Betriebsrat unverzüglich und vollständig zu berichten.

Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern.

Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

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