Restmandat

Kommentar zu § 21b BetrVG

Das Restmandat

Wenn ein Betrieb definitiv „untergeht“ – also durch Stilllegung, Fusion oder Spaltung – sollen die Arbeitnehmer während des Auflösungsprozesses einen Betriebsrat in Anspruch nehmen können.

Deshalb gilt:

So lang eine Interessenvertretung gebraucht wird, bleibt der komplette Betriebsrat noch im Amt. Zuständig ist dieser Betriebsrat für die Arbeitnehmerinteressen, die sich aus der Abwicklung des Auflösungsprozesses ergeben (z. B. Umsetzung und Abwicklung eines Interessenausgleichs und Sozialplans).

Dieses sogenannte Restmandat beginnt nicht schon dann, wenn die Betriebsänderung (in der Regel wird es eine sein; siehe auch § 111 BetrVG) beschlossene Sache ist, sondern erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Betrieb untergegangen ist bzw. die Spaltung oder Fusion erfolgt ist. Vor diesem Zeitpunkt ist der Betriebsrat „ganz normal“ im Amt und übt seine Rechte aus.

Das sogenannte „Restmandat“ kann – wenn sich der Auflösungsprozess hinzieht – auch über das reguläre Ende der eigentlichen Amtszeit des Betriebsrats hinausreichen. Während dieser Zeit ist der komplette Betriebsrat im Amt; § 15 KSchG gilt entsprechend.

Scheiden Betriebsratsmitglieder während dieses Prozesses aus dem Betrieb aus, üben die restlichen Betriebsratsmitglieder das Mandat aus, bis entweder die Stilllegung abgeschlossen ist oder das letzte Betriebsratsmitglied den Betrieb verlassen hat.

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§ 21b - Restmandat

Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.

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