Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen

Kommentar zu § 45 BetrVG

Themen der Versammlungen

Schwerpunkt der turnusmäßig stattfindenden Betriebsversammlungen ist der Tätigkeitsbericht des Betriebsrats. Mit dem Bericht soll der Betriebsrat den Arbeitnehmern, die ihn gewählt haben, darlegen, was er in Sachen Arbeitnehmervertretung im letzten Vierteljahr getan hat und was er für die Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber geregelt hat.

Darüber hinaus soll die Betriebsversammlung aber auch ein demokratisches Forum sein, in dem Informationen und Meinungen ausgetauscht werden können, die sich aus der Eigenart des Betriebs und den Bedürfnissen der Arbeitnehmer ableiten lassen.

So kommen neben dem Bericht des Betriebsrats auch weitere Themen in Betracht, z. B.

  • Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,
  • tarifliche Entwicklungen,
  • sozialpolitische Fragen,
  • wirtschaftliche und umweltpolitische Themen,
  • Fragen zur Gleichstellung von Frauen und Männer,
  • Themen zur Problematik Beruf und Familie,
  • Integration ausländischer Arbeitnehmer.

Allerdings sind parteipolitische Aktivitäten nicht zugelassen und die Friedenspflicht ist zu beachten (siehe auch § 74 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebsrat darf also nicht zum Streik aufrufen (das Streikrecht steht nur den Gewerkschaften zu).

Beispiele:

Es darf offen über die Rentenentwicklung und die unterschiedlichen Auffassungen und Pläne der politischen Parteien diskutiert werden. Es darf dabei aber keine Werbung für eine bestimmte Partei gemacht werden („…. Darum wählt Partei xyz“) oder gar Werbeflyer verteilt werden.

In der Versammlung kann kritisch über das Verhalten des Arbeitgebers bei den laufenden Tarifverhandlungen diskutiert werden, der Betriebsrat darf deshalb aber nicht spontan zum Streik aufrufen.

Der Betriebsrat kann zu den unterschiedlichen Themen auch Gastreferenten einladen, die einen Bericht zu einem bestimmten Betriebsratsthema halten. Auch die Schwerbehindertenvertretung (SBV) und die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) können über ihre Themen berichten und Stellung nehmen.

Natürlich können sich die Arbeitnehmer kritisch mit der Arbeit des Betriebsrats und seinen Beschlüssen befassen und entsprechend Lob und Tadel äußern. Die Arbeitnehmer können dem Betriebsrat auch Anträge zur Bearbeitung stellen.

Allerdings: Der Betriebsrat ist nicht daran gebunden, die Anträge der Arbeitnehmer auch so zu behandeln, wie die Arbeitnehmer dies eventuell fordern. Die Arbeitnehmer können den Betriebsrat nicht zwingen, eine bestimmte Forderung umzusetzen.

Insbesondere ist es nicht zulässig, dass der Betriebsrat während einer Versammlung öffentlich über einen Punkt der Versammlung berät und einen Beschluss fasst (siehe Betriebsratssitzung und Beschlüsse, §§ 30 und 33 BetrVG).

Auch der Arbeitgeber, der einzuladen ist und als Gast an jeder Versammlung teilnehmen kann, kann Stellung nehmen. Es sollte selbstverständlich sein, dass auch er sich an den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit hält und nicht versucht, einen Keil zwischen Arbeitnehmer und Betriebsrat zu treiben (siehe auch § 74 Abs. 2 BetrVG).

Einmal im Kalenderjahr ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Bericht zu erstattet. Mehr dazu siehe § 43 Abs. 2 BetrVG.

Ein Praxishinweis:

Der Betriebsrat sollte die regelmäßigen Betriebs- und Abteilungsversammlung nicht als lästige Pflichtveranstaltung sehen. Vielmehr stellen sie ein wichtiges Bindeglied zwischen den Arbeitnehmern und deren Bedürfnisse und der Arbeit des Betriebsrats dar.

Es liegt im Interesse des Betriebsrats, dass die Versammlungen lebendig verlaufen. Darum sollten schon die Tagesordnung und die Berichte so gestaltet sein, dass sie zur Diskussion einladen. Die Berichte sollten informativ und nicht zu lang sein – schon Kurt Tucholsky sagt: „Man darf über alles reden, aber nicht länger als 10 Minuten.“ Und auch auf die Versammlungsleitung kommt es an, die dafür sorgen muss, dass jeder zu Wort kommen kann und nicht unterbrochen wird – andererseits aber auch einmal das Wort entzieht, wenn ein Beitrag unter die Gürtellinie geht.

Es sollte selbstverständlich sein, dass der Betriebsrat in der nächsten Betriebsratssitzung nach einer Betriebsversammlung über deren Verlauf und die geäußerten Meinungen und Wünsche der Arbeitnehmer spricht und eventuelle Maßnahmen beschließt. Ebenso selbstverständlich sollte es sein, dass man den Arbeitnehmern eine Rückmeldung gibt, wie der Betriebsrat mit den Anregungen umgegangen ist und welche Dinge geklärt oder umgesetzt werden konnten.

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§ 45 - Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen

Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer behandeln, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen; die Grundsätze des § 74 Abs. 2 finden Anwendung. Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.

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