Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen

Kommentar zu § 43 BetrVG

Einmal im Kalendervierteljahr hat der Betriebsrat eine Betriebsversammlung durchzuführen. In diesen Versammlungen soll der Betriebsrat den Arbeitnehmern einen Tätigkeitsbericht erstatten. Diese Versammlungen sind eine Amtspflicht des Betriebsrats.

Wenn der Betriebsrat beschlossen hat, dass auch Abteilungsversammlungen durchzuführen sind (siehe § 42 BetrVG), müssen bis zu zwei der vier Betriebsversammlungen im Jahr als Abteilungsversammlungen durchgeführt werden.

Zu den Betriebs- bzw. Abteilungsversammlungen ist der Arbeitgeber einzuladen. Er kann an allen Versammlungen teilnehmen, ist aber nur einmal im Jahr verpflichtet, einen Bericht über das Personal- und Sozialwesen abzuhalten. Der Arbeitgeber kann diese Aufgabe an seinen Vertreter weitergeben.

Häufigkeit der Versammlungen

Einmal im Kalendervierteljahr – also insgesamt viermal im Jahr – hat der Betriebsrat eine Betriebsversammlung durchzuführen. In diesen Versammlungen sollen die Arbeitnehmer erfahren, was der Betriebsrat getan hat, um ihre Interessen zu vertreten: Der Betriebsrat hat einen Tätigkeitsbericht abzugeben. Mehr zum Inhalt einer Versammlung siehe auch § 45 BetrVG.

Die Durchführung dieser Versammlungen stellt eine Amtspflicht des Betriebsrats dar. Eine Versammlung nicht durchzuführen, ist demnach eine Amtspflichtverletzung. Natürlich kann es insbesondere in kleinen Betrieben dazu kommen, dass Versammlungen einmal ausfallen – aber ein beharrliches Weigern, überhaupt Versammlungen durchzuführen, oder systematisch weniger als vier Versammlungen pro Jahr zu organisieren, stellt eine grobe Amtspflichtverletzung dar und kann zur Auflösung des Betriebsrats gemäß § 23 BetrVG führen.

Der Betriebsrat ist auch berechtigt, in jedem Halbjahr eine weitere Betriebsversammlung durchzuführen, wenn es hierfür gute Gründe gibt, wie zum Beispiel eine bevorstehende Betriebsänderung, bei der erheblichen Veränderungen für die Arbeitnehmer zu erwarten sind. Diese Versammlungen können – falls erforderlich – als Abteilungsversammlung durchgeführt werden.

Hat der Betriebsrat beschlossen, dass auch Abteilungsversammlungen durchgeführt werden, werden zwei der vier Versammlungen im Jahr als Abteilungsversammlungen durchgeführt.

Die konkrete zeitliche Lage der Betriebs- und Abteilungsversammlungen legt der Betriebsrat per Beschluss fest. Es sollte selbstverständlich sein, dass im Zuge der vertrauensvollen Zusammenarbeit zuvor eine Erörterung mit dem Arbeitgeber erfolgt und bei der Zeitplanung der Versammlungen auch auf betriebliche Belange Rücksicht genommen wird (siehe auch § 44 BetrVG).

Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen finden während der Arbeitszeit statt. Die Kosten der Versammlung trägt der Arbeitgeber (siehe § 44 BetrVG und § 40 BetrVG).

Die Rolle des Arbeitgebers in den Versammlungen

Der Arbeitgeber ist zu jeder Betriebs- und Abteilungsversammlung einzuladen. Neben der Einladung ist ihm auch die Tagesordnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat in jeder Versammlung Rederecht.

Allerdings ist zu beachten, dass der Betriebsratsvorsitzende die Versammlung leitet und auch das Hausrecht ausübt. Der Arbeitgeber nimmt als Gast teil und kann die Leitung nicht an sich reißen oder Regeln festlegen.

Mehr zum Ablauf und Inhalt von Betriebsversammlungen siehe § 43 BetrVG

Der Arbeitgeber kann zwar an jeder Versammlung teilnehmen, muss aber nur einmal im Jahr berichten. Dabei soll er über das Personal- und Sozialwesen des Betriebs sprechen. Inhalt des Berichts sollen darüber hinaus auch folgende Themen sein:

  • Stand der Gleichstellung von Mann und Frau im Betrieb,
  • Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb,
  • Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Betriebs,
  • Fragen des betrieblichen Umweltschutzes.

Er kann den Bericht so verfassen, dass keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden.

Der Arbeitgeber muss den Bericht nicht selbst halten. Er kann einen Vertreter schicken, z. B. den Personalchef.

Wer kann eine Betriebsversammlung fordern, wenn der BR keine Versammlungen durchführt?

Der Betriebsrat hat vier Betriebsversammlungen im Jahr durchzuführen, je eine im Quartal. Außerdem kann er weitere Versammlungen einberufen, wenn wichtige Gründe vorliegen (siehe § 43 Abs. 1 BetrVG).

Wenn der Betriebsrat seinen Verpflichtungen nur unzureichend nachkommt oder sich unerwartet Themen entwickeln, die im Kreise der Arbeitnehmer erörtert werden müssen, kann es sein, dass die Initiative zu einer Betriebsversammlung auch einmal nicht vom Betriebsrat ausgeht.

Wann muss der Betriebsrat eine Betriebsversammlung einberufen:

  • Der Arbeitgeber oder mindestens ein Viertel der Arbeitnehmer können fordern, dass der Betriebsrat eine Versammlung einberuft. Der beantragte Gegenstand der Beratung ist auf die Tagesordnung zu setzen.
  • Auch die Gewerkschaft kann aktiv werden und den Betriebsrat auffordern, eine Versammlung einzuberufen. Geschieht dies, weil im abgelaufenen Halbjahr keine der regelmäßigen Betriebsversammlungen stattgefunden hat, muss der Betriebsrat innerhalb von zwei Wochen die Versammlung einberufen, nachdem der Antrag der Gewerkschaft beim Betriebsrat eingegangen ist.

Noch einmal: Die Durchführung der regelmäßigen Betriebsversammlungen stellt eine Amtspflicht des Betriebsrats dar. Betriebsräte, die sich hartnäckig weigern, Versammlungen durchzuführen, müssen auch mit einem Amtsenthebungsverfahren (§ 23 BetrVG) rechnen.

§ 43 - Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen

Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.

Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.

Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.

Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind.

Haben Sie Fragen zu unseren Seminaren und Kongressen oder rund um aas? Rufen Sie uns an
0209 165 85 - 0
oder nutzen Sie unser Kontaktformular

Zum Kontaktformular
MA JT Kontakt 400

für BR, JAV und SBV

Mit dem aas-Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über interessante Neuigkeiten. Dabei erfahren Sie mehr über aktuelle Gerichtsentscheidungen, wichtige gesetzliche Änderungen und interessante aas-Seminarangebote.

Bitte bestätigen Sie den Hinweis zum Datenschutz

* Pflichtfelder