Zuständigkeit KBR

Kommentar zu § 58 BetrVG

Wichtig:

Der Konzernbetriebsrat ist kein übergeordnetes Gremium für den Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat, sondern ein zusätzliches Gremium.

Vergleicht man die Regelungskompetenzen und die Möglichkeiten des Betriebsrats mit denen des Konzernbetriebsrats, ist der Betriebsrat mit wesentlich mehr Handlungsmöglichkeiten und Rechten ausgestattet als der Konzernbetriebsrat.

Seine überwiegende Aufgabe und Stärke liegt im Austausch von Informationen und der Abstimmung gemeinsamer/einheitlicher Handlungswege der Gesamtbetriebsräte (bzw. Betriebsräte) in einem Konzern.

Zuständigkeit des KBR „von Amts wegen“

Ausdrücklich zuständig ist der Konzernbetriebsrat nur für Angelegenheiten, die nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte behandelt werden können. Es spielt dabei keine Rolle, ob man die Angelegenheit praktischerweise konzerneinheitlich regeln sollte oder der Arbeitgeber dies gerne so hätte.

Nur wenn sich eine Angelegenheit ausschließlich auf der Konzernebene regeln lässt, ist der Konzernbetriebsrat auch zuständig.

Wenn der Konzernbetriebsrat aber aktiv werden kann, ist er es für alle Unternehmen und Betriebe – auch in betriebsratslosen Betriebe – natürlich nur in den entsprechenden Angelegenheiten. Der Konzernbetriebsrat kann nicht „hilfsweise“ die Funktion eines fehlenden Betriebsrats in einem betriebsratslosen Betrieb übernehmen.

Hat ein Unternehmen im Konzern keinen Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat, ist der Konzernbetriebsrat derjenige, der dort den Wahlvorstand bestellt (siehe § 17 BetrVG). Gleiches gilt für den Fall, dass in einem betriebsratslosen Betrieb der zuständige Gesamtbetriebsrat keinen Wahlvorstand benennt.

Der Konzernbetriebsrat kann aber auch Arbeitsaufträge von den Gesamtbetriebsräten erhalten.

Aufgaben an den KBR delegieren

Der Gesamtbetriebsrat (oder mehrere GBR’s) kann dem Konzernbetriebsrat den Auftrag erteilen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Er kann dies unter dem Vorbehalt tun, selbst zu entscheiden, ob er ein Ergebnis von Verhandlungen akzeptiert oder nicht.

Wichtig dabei ist, dass der Gesamtbetriebsrat selbst für diese Angelegenheit zuständig sein muss (siehe § 50 BetrVG). Er kann also nicht eine Angelegenheit, für die ein örtlicher Betriebsrat zuständig wäre, einfach so an den Konzernbetriebsrat delegieren.

Will der Gesamtbetriebsrat eine Angelegenheit in den Konzernbetriebsrat delegieren, muss dies mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats geschehen. Es reicht also nicht aus, dass nur die Mehrheit der anwesenden Gesamtbetriebsratsmitglieder über den Beschluss mehrheitlich abstimmt. Der Beschluss zur Übertragung einer Aufgabe muss dem Konzernbetriebsrat schriftlich mitgeteilt werden (siehe auch § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 BetrVG)

§ 58 - Zuständigkeit

Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.

Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.

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