Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht

Kommentar zu § 55 BetrVG

Jeder Gesamtbetriebsrat entsendet zwei seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat und bestellt (mindestens) ebenso viele Ersatzmitglieder. Auch wenn es nicht zwingend vorgeschrieben ist, sollte es selbstverständlich sein, dass die Geschlechter angemessen berücksichtigt werden.

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann auch eine andere Zahl von Konzernbetriebsratsmitgliedern vereinbart werden. In größeren Gremien ist dies unter Beachtung des § 47 Abs. 5 und 6 BetrVG sogar vorgeschrieben.

Jedes Konzernbetriebsratsmitglied hat halb so viele Stimmen, wie Arbeitnehmer der entsendende Gesamtbetriebsrat zu vertreten hat (siehe auch § 47 Abs. 7 BetrVG)

Zusammensetzung des KBR

Haben die Gesamtbetriebsräte, die mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer im Konzern vertreten, die Bildung eines Konzernbetriebsrats beschlossen, müssen alle Gesamtbetriebsräte – also auch die, die nicht dafür gestimmt haben – Mitglieder in den Konzernbetriebsrat entsenden.

Entsendet ein Gesamtbetriebsrat keine Mitglieder in den Konzernbetriebsrat, besteht dieser aber dennoch. Der Gesamtbetriebsrat kann jederzeit – auch zu einem späteren Zeitpunkt – seine Konzernbetriebsratsmitglieder benennen.

Gibt es in einem Unternehmen keinen Gesamtbetriebsrat, weil das Unternehmen nur aus einem Betrieb besteht, entsendet der Betriebsrat dieses Unternehmens zwei Betriebsratsmitglieder in den Konzernbetriebsrat.

Da sich auch kleinere Unternehmen zu einem Konzern zusammenschließen können, kommt es in der Praxis oft vor, dass sich der Konzernbetriebsrat nur aus Betriebsräten zusammensetzt, weil es in den Unternehmen keine Gesamtbetriebsräte gibt.

Aus praktischen Überlegungen heraus oder wenn die Zahl der Konzernbetriebsratsmitglieder 40 übersteigen würde, kann bzw. muss durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine andere Regelung der Zusammensetzung festgelegt werden. Hierbei sind die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie sie im § 47 Abs. 5 bis 9 BetrVG vorgesehen sind.

Stimmengewichtung des KBR

Jeder entsendende Gesamtbetriebsrat hat so viele Stimmen, wie er Arbeitnehmer zu vertreten hat, und zwar die Anzahl der Arbeitnehmer der in den Wählerlisten der letzten Betriebsratswahl des Unternehmens eingetragenen Arbeitnehmer. Bei zwei entsandten Mitgliedern eines Gesamtbetriebsrats hat also jedes Mitglied im Konzernbetriebsrat die Hälfte dieser Stimmen.

Hat ein Betriebsrat Mitglieder in den Konzernbetriebsrat entsendet, haben diese zusammen so viele Stimmen, wie Arbeitnehmer der entsendende Betriebsrat zu vertreten hat.

Jedes Konzernbetriebsratsmitglied kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben und nicht aufteilen; kann also bei einem Beschluss nicht halb ja und halb nein sagen. Bei seinen Abstimmungen ist aber jedes Konzernbetriebsratsmitglied frei bei seinen Entscheidungen und unterliegt keinen Weisungen des Gesamtbetriebsrats oder Betriebsrats.

Zur Stimmengewichtung bei gemeinsamen Betrieben mehrerer Unternehmen oder für den Abschluss eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung zur möglichen Abweichung bei der Stimmengewichtung gelten die gleichen Regeln wie im § 47 Abs. 5 bis 9 BetrVG.

§ 55 - Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht

In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.

Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.

Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats stehen die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zu.

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend von Absatz 1 Satz 1 geregelt werden. § 47 Abs. 5 bis 9 gilt entsprechend.

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