Geschäftsführung

Kommentar zu § 51 BetrVG

Die Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats (GBR) entspricht im Wesentlichen der des Betriebsrats. Der § 51 BetrVG nimmt Bezug auf zahlreiche für den Betriebsrat geltenden Vorschriften und nennt Ausnahmen, die im GBR abweichend geregelt sind.

Auch im GBR ist ein (Gesamt-) Betriebsausschuss (siehe § 27 BetrVG) zu wählen, wenn der GBR aus 9 und mehr Mitglieder besteht.

Ist ein GBR erstmals zu bilden, geht die Initiative hierzu vom Hauptbetrieb eines Unternehmens aus (oder vom größten Betrieb). In einer konstituierenden Sitzung werden ein Vorsitzender und ein Stellvertreter des GBR gewählt.

Bei Abstimmungen im GBR wird nach den Regeln verfahren, wie sie beim Betriebsrat gelten – allerdings ist die Stimmengewichtung, wie sie im § 47 BetrVG festgelegt ist, zu berücksichtigen.

Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (G-JAV) ist zu den Sitzungen einzuladen.

Außerdem gibt es weitere Rechte, die sowohl für den Betriebsrat als auch dem GBR gelten.

Geschäftsführung des GBR

Der erste Satz von § 51 Abs. 1 BetrVG zählt auf, welche Paragrafen zum Thema der Geschäftsführung des Betriebsrats auch für den GBR gelten und demzufolge zu beachten sind.

Im Einzelnen:

  • Ladung von Ersatzmitgliedern (§ 25 Abs. 1 BetrVG)
  • Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters (§ 26 BetrVG)
  • Führung laufender Geschäfte durch den Gesamtbetriebsausschuss; bei weniger als 9 GBR-Mitgliedern Übertragung laufender Geschäfte auf den GBR-Vorsitzenden (§ 27 Abs. 2 und 3 BetrVG)
  • Weitere Ausschüsse und Aufgabenübertragungen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 28 Abs. 2 BetrVG)
  • GBR-Sitzungen finden während der Arbeitszeit statt (§ 30 BetrVG)
  • Teilnahme von Gewerkschaften an GBR-Sitzungen (§ 31 BetrVG)
  • Sitzungsniederschrift (§ 34 BetrVG)
  • Aussetzen von GBR-Beschlüssen durch G-JAV oder Gesamtschwerbehindertenvertretung (G-SBV) (§ 35 BetrVG)
  • Geschäftsordnung des GBR (§ 36 BetrVG)
  • Arbeitsbefreiung und Bezahlung für GBR-Mitglieder (§ 37 Abs. 1 bis 3 BetrVG)
  • Kosten des GBR (§ 40 BetrVG)
  • Umlageverbot (keine Finanzierung durch eine Arbeitnehmerumlage, § 41 BetrVG)

Wichtig:

Zwei Vorschriften, die für den Betriebsrat gelten, gelten in der Form nicht für den Gesamtbetriebsrat.

Dies sind:

  • GBR-Mitglieder haben keinen Anspruch auf Schulung (§ 37 Abs. 6 BetrVG), müssen also auf ihre Ansprüche als Betriebsratsmitglieder im entsendenden Gremium zurückgreifen
  • Für den GBR gibt es keinen Anspruch auf vollständiger Freistellung, wie dies im § 38 BetrVG für Betriebsräte gilt.

Dieser fehlende Anspruch auf vollständiger Freistellung, ist gerade in großen Unternehmen mit großen GBR-Gremien wegen des damit verbundenen Arbeitsaufwandes oft problematisch.

Allerdings: Der Anspruch der Freistellung für die erforderliche Arbeit im BR nach § 37 Abs. 2 BetrVG gilt auch für die Tätigkeit im GBR uneingeschränkt.

Durch die Aufgaben im Betriebsrat – und zusätzlich für die in den GBR entsandten Mitglieder die Aufgaben im GBR – kommt es oft zu einer erheblichen Steigerung der „Ausfallzeit“ am Arbeitsplatz. In der Praxis werden daher häufig freiwillige Vereinbarungen (§ 88 BetrVG) zwischen Arbeitgeber und GBR abgeschlossen, um eine vollständige Freistellung auch im GBR möglich zu machen.

Gesamtbetriebsausschuss und weitere Ausschüsse

Gehören einem GBR 9 und mehr Mitglieder an, so ist ein Gesamtbetriebsausschuss zu bilden, der die Geschäfte des GBR führt. Die Vorschrift entspricht der Regelung des § 27 Abs. 1 BetrVG (Bildung eines Betriebsausschusses für Betriebsräte mit 9 und mehr Mitgliedern). Zu beachten ist allerdings die Stimmengewichtung der GBR-Mitglieder, die wir nun darstellen möchten:

Dem Gesamtbetriebsausschuss gehören auf jeden Fall

  • der GBR-Vorsitzende und
  • sein Stellvertreter

an. Gestaffelt nach der Größe des GBR, kommen weitere Mitglieder dazu, die in einer GBR-Sitzung per Abstimmung gewählt werden.

GBR-Größe weitere Mitglieder des Gesamt-Betriebsausschusses
9 – 16 = 3
17 – 24 = 5
25 – 36 = 7
37 oder mehr = 9

Genau wie bei der Wahl des Betriebsausschusses für den Betriebsrat kann das Wahlverfahren bei der Betriebsratswahl (Listen- oder Personenwahl) auch im GBR eine Rolle spielen.

Einigen sich die GBR-Mitglieder bei der Wahl der Mitglieder für den Gesamt-Betriebsausschuss nicht auf einen gemeinsamen Kandidatenvorschlag, sondern reichen sie zur Abstimmung jeweils eigene Kandidatenlisten ein (Bildung von Fraktionen), so ist das Verhältniswahlverfahren anzuwenden (mehr dazu siehe § 27 BetrVG; wie die Wahl und Stimmauszählung erfolgt, siehe § 14 BetrVG).

Weitere Ausschüsse, Aufgabenübertragung

Der GBR kann auch (wie beim BR) weitere Ausschüsse ins Leben rufen und ihn – sofern ein Gesamt-Betriebsausschuss zu bilden ist – Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. Soll dies geschehen sind die gleichen Wahlverfahren wie für den Gesamtbetriebsausschuss anzuwenden.

Zur Übertragung von Aufgaben gilt, dass die Mehrheit der Mitglieder des GBR zugestimmt haben müssen (absolute Mehrheit) und die Übertragung schriftlich erfolgen muss. Die § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3 und § 28 Abs. 2 BetrVG gelten entsprechend.

Wichtig!

Bei Beschlussfassungen in allen Ausschüssen des GBR gelten andere Regeln, als bei Abstimmungen im GBR selbst (im GBR: Abstimmung nach Stimmengewichtung, siehe § 47 BetrVG und § 51 Abs. 3 BetrVG)!

In den Ausschüssen (auch im Gesamtbetriebsausschuss) wird ganz „normal“ abgestimmt, wie es auch für den Betriebsrat vorgeschrieben ist (siehe § 33 BetrVG).

Das heißt:

Jedes Ausschussmitglied hat – egal wie groß der Betrieb ist, aus dem es kommt – nur eine persönliche Stimme!

Beschlussfähig sind der Gesamtbetriebsausschuss und andere GBR-Ausschüsse, wenn jeweils mindestens  die Hälfte ihrer Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.

Neugründung des GBR

Wenn in einem Unternehmen mit mehreren Betriebsräten noch kein GBR besteht, muss dieser neu ins Leben gerufen werden. Er ist dann so etwas wie eine Dauereinrichtung und muss daher nicht nach allen vier Jahren neu gewählt werden.

Vielmehr findet der Wechsel der Mitglieder laufend statt.

Denkbar sind z. B. folgende Anlässe:

  • Ein neuer Betrieb mit Betriebsrat wird in das Unternehmen aufgenommen.
  • Ein Betrieb verlässt den Unternehmensverband.
  • Ein örtlicher Betriebsrat wird mit neuen Mitgliedern gewählt und entsendet demnach neue GBR-Mitglieder.
  • Ein GBR-Mitglied verliert sein GBR-Amt (siehe § 49 BetrVG) oder wird abberufen und durch ein anderes Betriebsratsmitglied ersetzt.

Eine Neugründung findet also nur einmal statt – wenn es überhaupt noch keinen GBR gibt.

Der GBR wird ins Leben gerufen, indem zur ersten konstituierenden Sitzung eingeladen wird. Zuständig ist der Betriebsrat des Hauptbetriebes bzw. des größten Betriebes, in dem ein Betriebsrat besteht, falls es im Hauptbetrieb keinen Betriebsrat gibt.

Kommt der Betriebsrat des Hauptbetriebes (bzw. größten Betriebes) seiner Verpflichtung nicht nach, kann auch jeder andere Betriebsrat des Unternehmens die Initiative ergreifen.

Zu dieser Sitzung entsenden die örtlichen Betriebsräte durch Beschluss in einer Betriebsratssitzung ihre GBR-Mitglieder (siehe § 47 BetrVG).

Die konstituierende Sitzung des GBR:

In der konstituierenden Sitzung findet die Wahl des GBR-Vorsitzenden und dessen Stellvertretung statt. Diese Wahl ist zwingend erforderlich. Die Sitzung wird zunächst vom Betriebsratsvorsitzenden des einladenden Betriebsrats geleitet. Dieser lässt über einen Wahlleiter abstimmen, der dann anschließend die Wahl des GBR-Vorsitzenden durchführt. Ist der GBR-Vorsitzende gewählt, übernimmt dieser die Leitung der Sitzung.

Die konstituierende Sitzung kann auch dann durchgeführt werden, wenn ein eingeladener Betriebsrat keine GBR-Mitglieder entsendet.

Entscheidend ist, dass bei der konstituierenden Sitzung die Beschlussfähigkeit des GBR gegeben ist (siehe auch § 51 Abs. 3 BetrVG).

Die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters erfolgt unter Anwendung der Stimmengewichtung im GBR (siehe § 47 BetrVG). Bei Stimmengleichheit wird erneut abgestimmt. Ergibt sich hierbei wieder eine Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

Der Vorsitz ist immer dann neu zu wählen, wenn die Mitgliedschaft des Vorsitzenden im GBR endet.

Also z. B. durch das Ende der Amtszeit im entsendenden Gremium.

Gleiches gilt natürlich auch für den Stellvertreter.

Die Beschlussfassung im GBR

Wie beim Betriebsrat müssen auch im GBR Beschlüsse im Rahmen einer Sitzung gefasst werden.

Damit ein Beschluss einer rechtlichen Prüfung standhält, müssen die gleichen Kriterien zugrunde gelegt werden, wie bei einer Betriebsratssitzung (siehe § 30 BetrVG).

Dazu gehören:

  • rechtzeitige Ladung und Übersendung der Tagesordnung
  • Ladung aller GBR-Mitglieder und ggf. Ersatzmitglieder
  • die Beschlussfähigkeit muss gegeben sein

Beschlussfähig ist der GBR, wenn

  1. die Hälfte der GBR-Mitglieder anwesend ist und
  2. diese Hälfte der Personen auch mindestens über die Hälfte aller „Stimmen“ verfügt (siehe Stimmengewichtung § 47 BetrVG)!

Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn für ihn mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden GBR-Mitglieder mit „Ja“ gezählt werden können.

Zum Feststellen des Abstimmungsergebnisses müssen also die jeweiligen Stimmen der GBR-Mitglieder (siehe Stimmengewichtung, § 47 BetrVG) zusammengezählt werden. Die so ermittelten Zahlen der „Ja“- „Nein“- und „Enthaltung“-Stimmen müssen natürlich in einer Sitzungsniederschrift (§ 34 BetrVG) festgehalten werden.

§ 51 - Geschäftsführung

Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit

9 bis 16 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern,
17 bis 24 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern,
25 bis 36 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern,
mehr als 36 Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern besteht.

Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.

Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.

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