Wahlvorschriften

Kommentar zu § 14 BetrVG

Wahlvorschriften

Um Wahlen korrekt durchzuführen, werden in Deutschland hohe Ansprüche gestellt. So ist es auch bei den Betriebsratswahlen

Wichtig ist:

Neben den hier genannten Wahlvorschriften, gilt immer die Wahlordnung (WO) zum Betriebsverfassungsgesetz, die unbedingt beachtet werden muss.

Auf jeden Fall sind die Wahlen so zu organisieren, dass jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer persönlich und unbeobachtet seine Stimme abgeben kann und auf diese Weise der Betriebsrat direkt gewählt wird.

Das Wahlverfahren

Die Durchführung der Wahl wird vom Wahlvorstand geleitet, organisiert und durchgeführt.

Dabei hat er nicht nur die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes selbst, sondern auch die dazu gehörende Wahlordnung (WO) zu beachten.

Der Wahlvorstand erstellt die Wählerliste (wahlberechtigte Arbeitnehmer) anhand der Daten, die er vom Arbeitgeber erhalten muss. Musterunterlagen hierzu finden Sie auf unserer Homepage zum Stichwort „Wahlhilfen“.

Anhand der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer, ermittelt der Wahlvorstand die Größe des zu wählenden Betriebsrats (siehe § 9 BetrVG).

Je nach Größe des zu wählenden Betriebsrats ergibt sich, welches Wahlverfahren anzuwenden ist.

Und zwar:

Größe des Betriebsrats Wahlberechtigte Wahlverfahren
1 bis 20 vereinfacht
3 21 bis 50 vereinfacht
5 51 bis 100 vereinfacht
7 101 bis 200 normales/vereinfachtes möglich
9 201 bis 400 normales
usw. siehe § 9 normales

Das vereinfachte Wahlverfahren wird also nur bei kleinen Betriebsratsgrößen angewendet. Bereits ab einer Beschäftigtenanzahl von 101 Wahlberechtigten ist das normale Wahlverfahren anzuwenden. Allerdings kann der Wahlvorstand nach § 14 Abs. 4 BetrVG bei Betrieben zwischen 101 und 200 Wahlberechtigten (7 Betriebsratsmitglieder) mit dem Arbeitgeber vereinbaren, doch das vereinfachte Wahlverfahren anzuwenden.

Ob das vereinfachte Wahlverfahren wirklich einfacher ist, mag dahin gestellt sein. Fest steht, dass dann die gesamte Wahl schneller abgewickelt wird. Das setzt aber eine genauste Planung und Abwicklung der Wahl voraus und führt letztendlich zu einer höheren Belastung des Wahlvorstands.

Mehr zum Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens siehe § 14 a BetrVG.

Auf jeden Fall gilt für beide Wahlverfahren:

Jeder wahlberechtigter Arbeitnehmer muss persönlich seine Stimme (bzw. Stimmen) abgeben. Die Abstimmung ist geheim. Es muss also ein entsprechender Wahlraum mit Wahlkabinen und Stimmzettelurne vorhanden sein.

Auch die Stimmabgabe per Briefwahl für verhinderte Arbeitnehmer muss so organisiert sein, dass das Wahlgeheimnis sichergestellt ist.

Durch die Wahl werden die Betriebsratsmitglieder direkt von den Arbeitnehmern gewählt.

Je nach Situation kommt die Listenwahl oder Personenwahl zur Anwendung. Mehr zu diesem Thema siehe unter 3. .

Gewählt werden kann nur, wer zur Wahl vorgeschlagen wurde. Mehr zu diesem Thema siehe hier.

Personen- oder Listenwahl

Im normalen Wahlverfahren kann es zu zwei unterschiedlichen Wahlarten kommen, nämlich die

  • Listenwahl (Verhältniswahl) oder
  • Personenwahl (Mehrheitswahl)

Welches der beiden Wahlarten zur Anwendung kommt, kann nicht zuvor festgelegt oder vereinbart werden.

Ausschlaggebend ist allein, wie viele Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingereicht werden.

  • Werden beim Wahlvorstand zwei oder mehr Wahlvorschläge (Listen mit vorgeschlagenen Kandidaten) eingereicht, muss der Wahlvorstand die Wahl als Listenwahl durchführen. Bei einer Listenwahl hat der Wähler eine Stimme, die er der Liste der Kandidaten gibt, denen er am ehesten zutraut, die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten. Nach der Wahl werden die zu besetzenden Sitze im Betriebsrat auf die Listen aufgeteilt und dabei die Stimmenzahl der Listen ins Verhältnis gesetzt (daher der Begriff „Verhältniswahl“)
  • Wird beim Wahlvorstand nur ein Wahlvorschlag eingereicht (alle Kandidaten stehen auf einer Liste), muss die Wahl als Personenwahl durchgeführt werden.Bei einer Personenwahl hat der Wähler so viele Stimmen, wie es Betriebsratsmitglieder zu wählen gibt. Er kann also aus der Kandidatenliste die Personen auswählen, die er für das Amt als geeignetsten ansieht. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen (daher der Begriff Mehrheitswahl).

In der Praxis dürfte in eher kleineren Betrieben die Personenwahl der üblichere Weg sein, den Betriebsrat zu wählen. Dort, wo jeder jeden kennt (oder zumindest kennen könnte), wird die Personenwahl von vielen als demokratischer empfunden als die Listenwahl.

In größeren und großen Betrieben kommt es aber sehr häufig zur Listenwahl, da hier die unterschiedlichsten Interessen- und Tätigkeitsgruppierungen anzutreffen sind und diese oft nur durch einen eigenen Wahlvorschlag die Chance sehen, im Betriebsrat angemessen vertreten zu sein.

Daher wäre es falsch, dem einen oder anderen Wahlverfahren automatisch den Vorrang zu geben oder es als „besser“ einzustufen. Es kommt auf die betriebliche Situation an – beide Wahlarten haben ihre „Existenzberechtigung“.

§ 14 - Wahlvorschriften

Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.

Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.

In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.

Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.

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