Wahlschutz und Wahlkosten

Kommentar zu § 20 BetrVG

Die Betriebsratswahl wird vom Gesetz geschützt. Niemand darf die Betriebsratswahl behindern oder durch Drohungen oder dem Versprechen von Vergünstigungen beeinflussen. Wer dies vornimmt, muss damit rechnen, dass er eine Straftat begeht und zur Rechenschaft gezogen werden kann (siehe auch § 119 BetrVG).

Die durch die Betriebsratswahlen entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Dies gilt sowohl für das Arbeitsentgelt der Wahlvorstandsmitglieder (deren Tätigkeit findet ja während der Arbeitszeit statt), als auch für die Kosten aller Sachmittel und gegebenenfalls Schulungen.

Schutz vor Behinderung und Bedrohung

Niemand darf die Betriebsratswahl behindern. Geschützt werden durch diese Vorschrift alle an der Wahl Beteiligten – also die Mitglieder des Wahlvorstands, die Kandidaten und die Wahlberechtigten.

Beispiele:

Eine Behinderung liegt vor, wenn z. B.:

  • der Arbeitgeber Wahlvorstandsmitglieder oder Kandidaten kündigt,
  • den Wähler verbietet den Arbeitsplatz zu verlassen, um zur Wahl zu gehen,
  • die notwendigen Informationen nicht herausgibt, um die Wählerliste erstellen zu können o. ä.

Wer die Wahl behindert, kann eine Straftat begehen und muss damit rechnen, gemäß § 119 BetrVG zu einer Geldstrafe oder Haftstrafe verurteilt zu werden.

Die Mitglieder des Wahlvorstands und die Kandidaten haben zudem den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG und (sofern es bereits einen amtierenden Betriebsrat gibt) auch den Schutz des § 103 BetrVG.

Ebenso ist es verboten, durch Drohungen oder Versprechungen zu versuchen, die Wahl zu beeinflussen. Gemeint ist hier in erster Linie der Arbeitgeber (und dessen Vertreter), der jegliche Einflussnahme auf die Wahl unterlassen muss und auch den Wahlkampf nicht beeinflussen darf. Wahlkampfaktivitäten an sich (durch die Kandidaten) sind jedoch erlaubt.

Die Kosten der Betriebsratswahl

Alle Kosten, die durch die Betriebsratswahl entstehen, hat der Arbeitgeber zu tragen.

Dazu gehören natürlich die Arbeitsentgelte der Wahlvorstandsmitglieder, die ja während der Arbeitszeit die Wahl organisieren und durchführen. Obwohl dadurch Arbeit ausfällt, hat der Arbeitgeber das volle Entgelt zu zahlen.

Aber auch alle anderen Kosten müssen vom Arbeitgeber übernommen werden. Einige Beispiele:

  • Kosten für Büroräume und Büromaterial
  • Kosten für die Schulungen der Wahlvorstandsmitglieder
  • Eventuelle Kosten für Rechtsberatung und -vertretung vor dem Arbeitsgericht
  • Kosten für Briefwahl (Umschläge, Porto)
  • Ausstattung des Wahlraums (Wahlurne, Wahlkabinen usw.)
  • Kosten für Stimmzettel, Umschläge, Aushänge usw.

Lediglich die Kosten, die durch den „Wahlkampf“ der Kandidaten entstehen, muss der Arbeitgeber nicht bezahlen.

Es ist aber oft üblich, dass der Arbeitgeber es zulässt, zum Druck von Flugblättern oder Aushängen den Firmenkopierer zu benutzen. Wenn der Arbeitgeber dies erlaubt, muss er es aber bei allen Kandidaten gleichermaßen tun.

§ 20 - Wahlschutz und Wahlkosten

Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.

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