Wahlanfechtung

Kommentar zu § 19 BetrVG

Anfechtung der Betriebsratswahl

Die Betriebsratswahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften der Wahl verstoßen wurde. Dabei berechtigt aber nicht jeder kleine Fehler des Wahlvorstands zur Anfechtung der Wahl.

Vielmehr muss gegen wesentliche Vorschriften verstoßen worden sein. Der Fehler muss außerdem dazu geeignet gewesen sein, das Wahlergebnis (möglicher Weise) zu beeinflussen.

Zu beachten ist ferner, dass eine Wahlanfechtung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses möglich ist.

Die Wahlanfechtung muss innerhalb der Frist beim Arbeitsgericht eingeleitet werden. Ein entsprechender Antrag kann gestellt werden von:

  • 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern,
  • dem Arbeitgeber oder
  • der im Betrieb vertretenden Gewerkschaft.

Beispiele für eine Wahlanfechtung sind:

  • Das Wahlausschreiben war fehlerhaft oder für ausländische Arbeitnehmer nicht verständlich.
  • Die Quote des Minderheitengeschlechts war falsch berechnet.
  • Nicht wahlberechtigte Arbeitnehmer haben mitgewählt oder haben sogar kandidiert
  • Die geheime Stimmabgabe war nicht gewährleistet (z. B. keine Umschläge für die Stimmzettel) usw.

Wird eine Wahl erfolgreich angefochten, kann das Gericht zwei Entscheidungen fällen:

  • Die Wahl ist unwirksam.
  • Die Wahl ist nichtig.

In den überwiegenden Fällen dürfte bei einer erfolgreichen Wahlanfechtung das Ergebnis sein, dass die Wahl unwirksam ist – also wiederholt werden muss.

Der Betriebsrat, der zunächst nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses seine Amtsgeschäfte aufgenommen hat, bleibt bis zu der Entscheidung des Gerichts im Amt. Auch alle Beschlüsse, die bis dahin gefasst wurden, bleiben gültig.

Die Nichtigkeit einer Wahl kommt nur dann in Betracht, wenn die gesamte Wahl im hohen Maße fehlerhaft war – also offensichtlich kein dem Gesetz entsprechendes Wahlverfahren stattfand.

Beispiel:

  • Bei einer spontanen Versammlung wurde sofort der Betriebsrat per Handzeichen gewählt,
  • es gab gar kein Wahlausschreiben oder ähnliches.

Kommt es wirklich dazu, dass die Wahl als nichtig erklärt wird, muss eine korrekte Betriebsratswahl durchgeführt werden.

Der bisherige Betriebsrat ist praktisch nicht existent. Alle bisherigen Aktivitäten und Beschlüsse dieses falsch gewählten Betriebsrats sind in diesem Fall ungültig.

Dass eine Wahl nichtig ist, ist in der Praxis eher selten. Es muss ja doch ganz erheblich vom vorgeschrieben Verfahren abgewichen werden. Da derartige Abweichungen unter Umständen oft erst spät bekannt werden, ist eine Anfechtung auf Nichtigkeit auch noch nach dem Ablauf der Zwei-Wochen-Frist möglich.

Anfechtung wegen unrichtiger Wählerliste

Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz 2021 wurden durch den neu eingefügten § 19 Abs. 3 weitere Regelungen zur Anfechtung getroffen:

Gegen die Richtigkeit der Wählerliste kann nach der Wahlordnung ein fristgebundener Einspruch beim Wahlvorstand eingelegt werden. Nur wenn ein solcher tatsächlich erfolgt ist und der Wahlvorstand die Wählerliste dennoch nicht korrigiert hat, kann eine Wahl wegen Fehlern der Wählerliste angefochten werden.

Beruhen die fehlerhaften Angaben auf der Wählerliste auf Informationen, die der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat, ist eine Anfechtung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen.

Fragen zu diesem Kommentar

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§ 19 - Wahlanfechtung

Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.

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