Wählbarkeit

Kommentar zu § 8 BetrVG

Wer kann zum Betriebsrat gewählt werden?

Zum Betriebsrat kann jeder volljährige wahlberechtigte Arbeitnehmer gewählt werden (siehe § 7 BetrVG), der allerdings dem Betrieb am Wahltag bereits 6 Monate angehören muss.
Anders als die Wahlberechtigung nach § 7 BetrVG („wer darf wählen?“) setzt die Wählbarkeit nach § 8 BetrVG („wer kann gewählt werden?“) auch nach dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz weiterhin Volljährigkeit voraus.

Zu den erforderlichen sechs Monaten Zugehörigkeit zum Betrieb können auch Zeiten hinzugerechnet werden, die dieser Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens oder Konzerns tätig war.

Nicht kandidieren dürfen Arbeitnehmer, die wegen einer Straftat verurteilt wurden und deshalb das Recht verloren haben, sich bei öffentlichen Wahlen wählen zu lassen.

Wahl in neu gegründeten Betrieben

Eine Ausnahme von dem Erfordernis einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit gibt es für neu gegründete Betriebe. Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, kann die vorgesehene Frist (natürlich) nicht eingehalten werden.

In diesen Fällen gilt, dass ein Kandidat für die Betriebsratswahl

  • wahlberechtigt nach § 7 BetrVG und volljährig sein muss und
  • zu dem Zeitpunkt im Betrieb beschäftigt sein musste, als die Wahl eingeleitet wurde.

Andere Anforderungen gibt es nicht (also keine Qualifikationen, deutsche Staatsangehörigkeit oder ähnliches).

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§ 8 - Wählbarkeit

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.

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