Vorbereitung und Durchführung der Wahl

Kommentar zu § 18 BetrVG

Der Wahlvorstand leitet die Betriebsratswahl unverzüglich ein. Das heißt natürlich, dass er zunächst alle Vorbereitungen durchführen muss wie z. B. die Wählerliste erstellen usw.

Wird der Betriebsrat nicht tätig, können der amtierende Betriebsrat, drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder die Gewerkschaft beim Arbeitsgericht beantragen, den Wahlvorstand durch einen neuen zu ersetzen.

Kommen Zweifel auf, ob die betriebliche Organisationseinheit (siehe § 1 und § 4 BetrVG) überhaupt betriebsratsfähig ist, kann diese Frage arbeitsgerichtlich geklärt werden.

Nach der Wahl, muss der Wahlvorstand die Stimmzettel unverzüglich auszählen. Die Auszählung hat öffentlich statt zu finden.

Hinweis: Die gesamten Abläufe einer Betriebsratswahl werden vom Wahlvorstand geleitet. Der Wahlvorstand ist „Herr des Verfahrens“ – das heißt, alle Entscheidungen fällt der Wahlvorstand in Wahlvorstandssitzungen. Weder der Arbeitgeber noch der amtierende Betriebsrat haben Einfluss auf die Wahlabläufe.

Die Behinderung oder Beeinflussung der Wahl ist strafbar (siehe hierzu § 119 BetrVG).

Zur korrekten Wahldurchführung hat der Wahlvorstand unbedingt auch die Wahlvorschriften der Wahlordnung (WO) zum Betriebsverfassungsgesetz zu beachten.

Erste Schritte

Gleich nachdem der Wahlvorstand ins Leben gerufen wurde, muss der er tätig werden.

Der Wahlvorstand hat die Betriebsratswahl „unverzüglich“ (also ohne schuldhaftes Zögern) einzuleiten. Das heißt aber nicht, dass er „Hals über Kopf“ die Wahl durchführen muss.

In der betrieblichen Praxis wird er zu einer ersten Sitzung zusammentreffen, einen Terminplan erstellen (es gilt ja, Fristen zu beachten) und notwendige Informationen zur Erstellung der Wählerliste beim Arbeitgeber einzufordern, bevor er mit dem Wahlausschreiben für die Arbeitnehmer sichtbar das eigentliche Wahlverfahren einleitet.

Nicht immer finden sich im Betrieb Arbeitnehmer, die bereits Erfahrungen und Kenntnisse mit Betriebsratswahlen haben. Insbesondere in Betrieben, in denen das erste Mal ein Betriebsrat gewählt werden soll, ist der erste Schritt des Wahlvorstands meist, erst einmal eine Wahlvorstandsschulung zu besuchen.

Auch aus diesem Grund ist es sinnvoll, den Wahlvorstand rechtzeitig zu benennen, damit die mit der Wahl zusammenhängenden Fristen eingehalten werden können.

Sowohl der amtierende Betriebsrat als auch der Wahlvorstand können eine entsprechende Schulung beschließen (siehe § 37 Abs. 6 BetrVG). Die Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 20 und § 40 BetrVG).

Was aber ist, wenn der Wahlvorstand nicht tätig wird?

Der Betriebsrat ist jedenfalls nicht berechtigt, einfach einen neuen Wahlvorstand zu benennen. Vielmehr muss das Arbeitsgericht angerufen werden. Dort muss der Antrag gestellt werden, dass der Wahlvorstand durch einen neuen ersetzt wird.

Antragsberechtigt sind:

  • der amtierende Betriebsrat
  • drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder
  • die Gewerkschaft.

Unstimmigkeiten beim Betriebsbegriff

Betriebsräte werden auf der Ebene eines Betriebes gewählt (siehe § 1 BetrVG). Für den Normalfall dürfte es klar sein, welche organisatorische Einheit dabei gemeint ist – ein Streit in der Frage also eher selten ist.

Aber nicht immer ist klar, was der Betrieb ist. Insbesondere dann, wenn

  • es einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen gibt (§ 1 BetrVG) oder
  • ein Betrieb aus mehreren Teilbetrieben besteht, die entweder im Hauptbetrieb mitwählen oder einen eigenen Betriebsrat wählen können (§ 4 BetrVG).

Ist dieser Punkt strittig, kann er vom Arbeitsgericht geklärt werden.

Ein entsprechender Antrag kann beim Arbeitsgericht gestellt werden vom

  • Arbeitgeber
  • dem Betriebsrat (auch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat)
  • dem Wahlvorstand
  • einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft

Übrigens kann diese Frage auch einmal unabhängig von einer Betriebsratswahl – aus einem anderen Anlass – beim Arbeitsgericht geklärt werden.

Die Stimmenauszählung

Wenn die Wahl abgeschlossen ist (das Wahllokal schließt), hat der Wahlvorstand unverzüglich die Stimmzettel auszuzählen und die Stimmen pro Kandidat zu ermitteln.

„Unverzüglich“ heißt auch hier nicht in jedem Fall „sofort“, wenn das Wahllokal geschlossen wird, sondern so schnell wie möglich.

Hierbei hat der Wahlvorstand unbedingt die Vorschriften der Wahlordnung (WO) zu beachten. So kann z. B. die Auszählung der Briefwahlunterlagen im vereinfachten Wahlverfahren (siehe § 14a BetrVG) dazu führen, dass erst ein paar Tage später ausgezählt werden kann.

Auf jeden Fall gilt:

Die Auszählung muss betriebsöffentlich stattfinden!

Das Ergebnis ist den Arbeitnehmern mitzuteilen (z. B. Aushang am „schwarzen Brett“)

Das Ergebnis der Auszählung muss in einer Niederschrift protokolliert werden und die Sitzungsniederschrift dem Arbeitgeber und der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft in Kopie zugeschickt werden.

§ 18 - Vorbereitung und Durchführung der Wahl

Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.

Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

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