Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren

Kommentar zu § 17a BetrVG

Wahlvorstand im vereinfachtem Wahlverfahren

In kleinen Betrieben ist nach dem vereinfachten Wahlvorfahren zu wählen (siehe auch § 14a BetrVG). Dadurch müssen auch einige andere Regeln für die Bestellung des Wahlvorstands berücksichtigt werden.

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§ 17a - Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren

Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung:

  1. Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.
  2. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.
  3. In den Fällen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Für die Einladung zu der Wahlversammlung gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.
  4. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung keine Wahlversammlung stattfindet oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird.

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