Vorsitzender

Kommentar zu § 26 BetrVG

Mit der konstituierenden Sitzung (siehe § 29 BetrVG) findet die Betriebsratswahl ihren Abschluss. In dieser Sitzung werden der Betriebsratsvorsitzende und der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende gewählt. Diese Wahl ist eine Pflicht, denn sonst wäre der Betriebsrat nicht handlungsfähig.

Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse des Betriebsrats, § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Er ist berechtigt, für den Betriebsrat Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen, § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt der stellvertretende Vorsitzende diese Aufgaben.

Der Betriebsrat kann dem Vorsitzenden auch weitere Aufgaben übertragen, wie zum Beispiel das Führen der laufenden Geschäfte, wenn hierfür nicht schon der Betriebsausschuss zuständig ist.

Die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden

Wer Betriebsratsvorsitzender werden soll, will gut überlegt sein. Diese Frage klären die Mitglieder des Betriebsrats in der ersten Sitzung (konstituierende Sitzung, siehe § 29 BetrVG) nach der Betriebsratswahl. Es spielen dabei rein praktische Überlegungen eine Rolle. Es geht um die Frage, wem das Gremium die Vertretung des Betriebsrats am ehesten zutraut. Auf das beste Wahlergebnis bei der Betriebsratswahl kommt es dabei nicht an.

Die Wahl eines Vorsitzenden und eines Stellvertreters ist zwingend vorgeschrieben. Der Betriebsrat darf darauf also nicht verzichten. Er darf auch kein anderes Führungsmodell beschließen, etwa eine Gruppe von Betriebsratssprechern oder ähnliches.

Vorsitzender und Stellvertreter werden mit einfacher Mehrheit gewählt!

Zum Wahlverfahren siehe § 29 BetrVG

Die Wahl eines Betriebsratsvorsitzenden oder eines Stellvertreters kann aber auch während der Amtszeit jederzeit notwendig werden. Zum Beispiel dann, wenn der bisherige Vorsitzende sein Amt niederlegt, aus dem Betriebsrat ausscheidet oder mit der Mehrheit der Stimmen in einer Betriebsratssitzung abgewählt wird. In derartigen Fällen ist unverzüglich ein neuer Vorsitzender in einer Betriebsratssitzung zu wählen.

Die Aufgaben des Vorsitzenden

„Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse“ heißt es im Gesetz in § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Das bedeutet, dass es Aufgabe des Betriebsratsvorsitzenden ist, die Beschlüsse, die der Betriebsrat in seinen Sitzungen fasst, nach außen hin bekannt zu geben bzw. im Betrieb umzusetzen.

Beispiel: Beschließt der Betriebsrat bei einer Einstellung, die Zustimmung zu verweigern, ist es die Aufgabe des Vorsitzenden, die Zustimmungsverweigerung schriftlich zu formulieren und dem Arbeitgeber zu übermitteln.

Will der Arbeitgeber dem Betriebsrat etwas mitteilen, so ist es der Betriebsratsvorsitzende, der zur Annahme der Erklärung berechtigt und verpflichtet ist. Damit stellt der Betriebsratsvorsitzende das Sprachrohr des Betriebsrats dar und ist gleichzeitig Anlaufpunkt für alle, die den Betriebsrat (also das Gremium an sich) ansprechen wollen.

Alle Stellungnahmen, die der Betriebsratsvorsitzende im Namen des Betriebsrats abgibt, müssen durch Beschlüsse des Betriebsrats gedeckt sein. Der Vorsitzende darf also zum Beispiel seine Unterschrift nicht „einfach so“ unter einen Antrag für Mehrarbeit des Arbeitgebers setzen und der Mehrarbeit damit zustimmen, wenn nicht der Betriebsrat vorher durch einen Beschluss zugestimmt hat.

(§ 29 BetrVG u. § 30 BetrVG)

Soll der Betriebsratsvorsitzende darüber hinaus auch die Geschäfte des Betriebsrats führen, muss ihn der Betriebsrat diese Aufgabe mit einem Beschluss schriftlich übertragen, § 27 Abs. 3 BetrVG. Dies dürfte in den überwiegenden Fällen so gehandhabt werden, da es sinnvoll ist. Allerdings sollte klar definiert sein, was zur Geschäftsführung zählen soll.

Weiterreichende Kompetenzen und Zuständigkeiten hat der Vorsitzende nur dann, wenn der Betriebsrat ihn ausdrücklich mit einem Beschluss schriftlich legitimiert hat. Derartige Zuständigkeiten können auch in der Geschäftsordnung des Betriebsrats (§ 35 BetrVG) festgelegt werden.

Der Betriebsratsvorsitzende ist nicht der Chef des Betriebsrats. Er kann den Betriebsratsmitgliedern keine Weisungen oder Verbote erteilen. Er hat kein erweitertes Stimmrecht oder entscheidet etwa bei Stimmengleichheit. Innerhalb des Betriebsrats sind alle Mitglieder gleichgestellt und haben die gleichen Rechte und Pflichten.

Die Rolle des stellvertretenden Vorsitzenden:

Ist der Betriebsratsvorsitzende verhindert – also z. B. wegen Urlaubs oder Krankheit nicht im Betrieb – übernimmt der stellvertretende Vorsitzende automatisch die Aufgaben des Vorsitzenden, bis der Verhinderungsgrund nicht mehr besteht. In der Zeit, in der der Vorsitzende im Betrieb seinen Aufgaben nachgehen kann, ist der Stellvertreter „nur“ normales Betriebsratsmitglied.

Scheidet der Vorsitzende in dieser Rolle aus (z. B. Rücktritt), wird der Stellvertreter nicht automatisch Vorsitzender. Er übernimmt die Aufgaben lediglich so lange, bis ein neuer Vorsitzender aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder gewählt wird. Dies kann natürlich der bisherige Stellvertreter sein. Ist dies der Fall, muss dann ein neuer Stellvertreter gewählt werden.

§ 26 - Vorsitzender

Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.

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