Teilnahme der Gewerkschaften

Kommentar zu § 31 BetrVG

Das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, § 2 Abs. 1 BetrVG. Die Betriebsparteien sollen zudem mit den Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenwirken. Aus diesem Grund werden der Gewerkschaft an verschiedenen Stellen des Betriebsverfassungsgesetzes Rechte eingeräumt. Sie haben zum Beispiel ein Zugangsrecht zum Betrieb, § 2 BetrVG, oder ein Recht zur Teilnahme an Betriebsversammlungen, § 43 BetrVG.

Teilnahme der Gewerkschaften

Das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, § 2 Abs. 1 BetrVG. Die Betriebsparteien sollen zudem mit den Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenwirken. Aus diesem Grund werden der Gewerkschaft an verschiedenen Stellen des Betriebsverfassungsgesetzes Rechte eingeräumt. Sie haben zum Beispiel ein Zugangsrecht zum Betrieb, § 2 BetrVG, oder ein Recht zur Teilnahme an Betriebsversammlungen, § 43 BetrVG.

So kann ein Gewerkschaftsvertreter an den Betriebsratssitzungen teilnehmen, wenn er dazu geladen wird. Er nimmt dann in beratender Funktion teil. Ein Stimmrecht bei der Beschlussfassung hat er nicht.

Wann kann oder muss ein Gewerkschaftsvertreter geladen werden?

  • Der Betriebsrat beschließt in einer Sitzung mit einfacher Mehrheit der Stimmen, den Gewerkschaftsvertreter zu einer bestimmten oder grundsätzlich zu allen Sitzungen einzuladen.
  • Der Betriebsrat beschließt in einer Sitzung mit der Mehrheit der Stimmen der Betriebsratsmitglieder, die Ladung des Gewerkschaftsvertreters in die Geschäftsordnung (siehe § 36 BetrVG) des Betriebsrats aufzunehmen.
  • Wenn ein Viertel der Betriebsratsmitglieder die Teilnahme des Gewerkschaftsvertreters an einer Sitzung beantragt, muss geladen werden. Das Wort „beantragen“ ist in diesem Fall mit „verlangen“ gleichzusetzen. Der Gewerkschaftsvertreter ist in diesen Fällen zu laden, selbst wenn eine Mehrheit der Betriebsratsmitglieder dagegen stimmen würde.

Der Antrag, den Gewerkschaftsvertreter zu laden, kann formlos erfolgen, also z. B. auch mündlich in einer Sitzung.

Voraussetzung für die Ladung ist, dass mindestens ein Mitglied des Betriebsrats Mitglied der Gewerkschaft sein muss, denn die Gewerkschaft muss im Betriebsrat vertreten sein. Natürlich muss der Betriebsratsvorsitzende dem Gewerkschaftsvertreter die Ladung mit Tagesordnung rechtzeitig zukommen lassen (siehe § 29 BetrVG).

Der Betriebsrat kann den Gewerkschaftsvertreter aber auch zu allen anderen Zusammenkünften hinzuziehen – es muss also nicht nur die Betriebsratssitzung sein. Auf Einladung kann er auch an Sitzungen von Ausschüssen oder Treffen des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber beratend teilnehmen.

§ 31 - Teilnahme der Gewerkschaften

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.

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