Geschäftsordnung

Kommentar zu § 36 BetrVG

Die Geschäftsordnung des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, wenn er es für richtig und notwendig ansieht. Eine Verpflichtung besteht nicht.

Ob eine derartige Geschäftsordnung erforderlich erscheint, hängt unter anderem von der Größe des Betriebsrats ab. So gehen viele davon aus, dass es in kleinen Gremien (3 bis 5 Mitglieder) auch ohne geht, aber wie gleich zu sehen ist, sind verbindliche Regeln auch in kleinen Gremien von großem Vorteil. Je größer der Betriebsrat aber ist, desto sinnvoller wird es sein, eine derartige Ordnung zu schaffen.

In einer Geschäftsordnung werden betriebsratsinterne Regeln festgelegt. Dies können zum Beispiel sein:

  • die zeitliche Lage der regelmäßigen Betriebsratssitzungen
  • Verteilung von Zuständigkeiten
  • Vergabe zusätzlicher Kompetenzen an den Betriebsratsvorsitzenden (§ 26 BetrVG)
  • Festlegung dauerhafter Ausschüsse und deren Zuständigkeiten (§§ 27, 28 BetrVG)

Es ist allerdings unzulässig, mit den Regeln einer Geschäftsordnung von zwingenden gesetzlichen Regelungen abzuweichen. So kann der Betriebsrat beispielsweise nicht regeln, dass

  • grundsätzlich keine Ersatzmitglieder geladen werden,
  • grundsätzlich nur zwei Betriebsversammlungen im Jahr abgehalten werden,
  • der Betriebsausschuss Betriebsvereinbarungen abschließen darf (siehe § 27 Abs. 2 BetrVG).

Wichtig: Die Geschäftsordnung muss mit der Mehrheit der Stimmen der Betriebsratsmitglieder beschlossen werden. Die Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder reicht ggf. nicht aus.

Eine Geschäftsordnung gilt für die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats. Nach einer Wahl muss erneut die Frage geklärt werden, ob die alte Ordnung übernommen werden soll, Änderungen erfolgen sollen oder gar auf eine Geschäftsordnung verzichtet wird.

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§ 36 - Geschäftsordnung

Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird.

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