Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers

Kommentar zu § 82 BetrVG

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, während der Arbeitszeit zu allen arbeits- bzw. betrieblichen Themen, die ihn betreffen, Stellungnahmen abzugeben sowie Ideen und Vorschläge vorzutragen. Die Arbeitnehmer können sich dabei direkt an die zuständigen Stellen wenden (also z. B. direkt an den Vorgesetzten, eine Sicherheitsfachraft, die Betriebsleitung).

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich über die Details seiner Entgeltberechnung informieren zu lassen. Außerdem hat er das Recht auf Information über seine beruflichen Leistungen und seine Entwicklungsperspektiven im Betrieb.

Der § 82 Abs. 2 BetrVG spielt eine große Rolle im täglichen Betriebsratsalltag. Nicht nur die Forderung eines Arbeitnehmers nach Information gehört zu dieser Rechtsvorschrift. Auch das Recht eines Arbeitnehmers, zu einem vom Vorgesetzten veranlassten Personalgespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, gehört dazu.

Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, zu allen arbeits- bzw. betrieblichen Themen, die ihn persönlich betreffen, Stellungnahmen abzugeben sowie Ideen und Vorschläge vorzutragen. Die Arbeitnehmer können sich dabei direkt an die zuständigen Stellen wenden (also z. B. direkt an den Vorgesetzten, eine Sicherheitsfachraft, die Betriebsleitung) – und dies natürlich während der Arbeitszeit. Dabei ist die Formulierung im Gesetzestext „… die seine Person betreffen …“ nicht wörtlich zu nehmen. Die Vorschläge oder Stellungnahmen können auch allgemein den Betrieb betreffen (also z. B. Themen zur Verbesserung der Zusammenarbeit, des betrieblichen Umweltschutzes, der Verbesserung von Arbeitsprozessen). Es soll nur ein Zusammenhang mit der persönlichen Situation im Betrieb bestehen.

Viele Betriebe nutzen die Kreativität der Arbeitnehmer (vergleiche auch § 75 Abs. 2 BetrVG) und haben ein System zum Umgang mit Verbesserungsvorschlägen installiert. Wie diese Systeme im Betrieb zur Anwendung kommen, unterliegt der Mitbestimmung, siehe auch § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG.

Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, zu erfahren, was aus seiner Idee geworden ist, also ob – und wenn ja wie – der Arbeitgeber sie aufgreift und umsetzt, oder warum die Idee nicht umgesetzt wird.

Nimmt der Arbeitnehmer sein Recht aus § 82 Abs. 1 BetrVG wahr und kommt es hierbei zu Gesprächen, kann der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied seines Vertrauens zur Unterstützung hinzuziehen.

Dieses Betriebsratsmitglied ist zum Stillschweigen über die Inhalte dieses Gesprächs verpflichtet. Soll der Fall im Betriebsratsgremium besprochen werden, muss das Betriebsratsmitglied sich durch den Arbeitnehmer von der Schweigepflicht entbinden lassen.

Entgelt, Leistung, Personalgespräch

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich über die Berechnung seines Entgelts und über dessen einzelne Bestandteile informieren zu lassen! Dies schließt z. B. auch die folgenden Informationen ein:

  • Zulagen,
  • Prämien,
  • zusätzliche Sozialleistungen,
  • betriebliche Altersvorsorgen,
  • Jubiläumsgelder.

Der Arbeitnehmer kann von diesem Recht jederzeit Gebrauch machen; braucht also keinen konkreten Anlass.

Hinweis: Wenn es sich um die Frage „gleiches Entgelt für gleiche Arbeit bei Männer und Frauen“ handelt, haben in Betrieben über 200 Arbeitnehmer die Beschäftigten ferner einen Informationsanspruch aus dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG).

Jeder Arbeitnehmer kann verlangen, dass seine berufliche Leistung beurteilt und seine weitere berufliche Perspektive im Betrieb besprochen wird! Hierbei kann der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied seines Vertrauens hinzuziehen, das ihn bei diesem Gespräch unterstützen kann. Dieses Betriebsratsmitglied ist zum Stillschweigen über die Inhalte dieses Gesprächs verpflichtet. Soll der Fall im Betriebsratsgremium besprochen werden, muss das Betriebsratsmitglied sich durch den Arbeitnehmer von der Schweigepflicht entbinden lassen.

Das „Personalgespräch“ – wenn der Chef zum Gespräch bittet …

Die Vorschrift des § 82 Abs. 2 BetrVG gilt auch dann, wenn die Initiative zu einem sogenannten Personalgespräch vom Vorgesetzten ausgeht. Dabei kann die Erläuterung der weiteren Entwicklung des Arbeitnehmers im Betrieb auch negativ gemeint sein – sprich: Der Arbeitgeber spricht eine Abmahnung aus oder droht gar mit einer Kündigung.

Auch in diesen Fällen (und dies ist auch unbedingt ratsam) kann der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied seines Vertrauens zu dem Gespräch hinzuziehen.

Wichtig: Etwas anderes sind reine arbeitsbezogene Gespräche zwischen Arbeitnehmer und Vorgesetzten, bei denen der Betriebsrat nicht beteiligt werden kann. Hierbei muss es aber ausdrücklich nur um reine Fragen der Abwicklung der Tätigkeiten gehen, die nichts mit einer Wertung der Arbeitsleistung zu tun haben.

Nimmt ein Gespräch, das zunächst reine Arbeitsabläufe betraf, eine Wendung und der Vorgesetzte beginnt, das Arbeitsverhalten des Arbeitnehmers zu kritisieren, kann der betroffene Arbeitnehmer sofort auf die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds seines Vertrauens bestehen. Gegebenenfalls muss das Gespräch auch unterbrochen werden, bis das gewünschte Betriebsratsmitglied eintrifft.

§ 82 - Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.

Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.

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