Unterrichtungs- und Beratungsrechte

Kommentar zu § 90 BetrVG

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über geplante Veränderungen zu unterrichten und zwar in Bezug auf:

Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,
technische Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe oder Arbeitsplätze.

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Betriebsrat von sich aus – also ohne dass der Betriebsrat erst Informationen anfordern muss – rechtzeitig und unter Vorlage von Unterlagen umfassend zu informieren.

Zu den oben genannten Angelegenheiten, hat der Betriebsrat auch ein Beratungsrecht.

„Rechtzeitig“ ist so zu verstehen, dass die Information zu Planungsbeginn erfolgen muss – so, dass die Meinung des Betriebsrats bei fortschreitender Planung und Umsetzung einer Maßnahme noch berücksichtigt werden kann.

Veränderungen an den Arbeitsplätzen

Immer wenn es Veränderungen am Arbeitsplatz geben soll, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat von sich aus rechtzeitig und umfassend informieren. Im Einzelnen also dann, wenn

  • Bauvorhaben geplant sind. Dazu gehören Neu- und Erweiterungsbauten ebenso wie Umbauten, Sanierungsarbeiten usw. Gemeint sind nicht allein die Gebäude oder Räumlichkeiten, in denen gearbeitet wird, sondern auch die Sozialräume.
  • technische Anlagen verändert werden sollen. Dazu gehören Neuanschaffungen von Maschinen und Fahrzeugen aber auch Computer und Telefonanlagen usw. Auch die Veränderungen dieser Anlagen sind gemeint (z. B. die Anschaffung neuer Software).
  • neue Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz geplant oder diese verändert werden sollen, also zum Beispiel die Umstellung auf computergestützte Arbeit, die Umstellung auf Heimarbeit. Künstliche Intelligenz („KI“) kann Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe und damit im Ergebnis die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erheblich beeinflussen. Die Ergänzung in Absatz 1 Nummer 3 stellt deshalb klar, dass die Pflichten des Arbeitgebers und die Rechte des Betriebsrats aus § 90 Absatz 1 Nummer 3 auch dann gelten, wenn der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang plant, im Betrieb KI einzusetzen.neue Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen geplant oder diese verändert werden sollen, also zum Beispiel die Umstellung auf computergestützte Arbeit, die Umstellung auf Heimarbeit.
  • Veränderungen von Arbeitsplätzen geplant werden, so zum Beispiel Änderungen bei der Maschinenverteilung auf Produktionsräume oder Arbeitsplätze, Umstellung von Einzelbüroarbeitsplätze zum Großraumbüro.

Da der Betriebsrat ein Beratungsrecht hat, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat „rechtzeitig und umfassend“ unter Vorlage von Unterlagen informieren.

Sinn dieses Beratungsrechtes ist es, dass der Arbeitgeber die Anregungen des Betriebsrats bei seinen weiteren Planungen berücksichtigen kann. Würde der Betriebsrat erst informiert werden, wenn z. B. ein Neubau bereits im Rohbau fertig ist, käme eine Kritik wegen fehlender Sozialräume zu spät, weil der Fehler schon im Bauplan hätte korrigiert werden müssen. Darum muss der Arbeitgeber den Betriebsrat bereits zum Planungsbeginn informieren und dann natürlich auch während der Entstehungsphase immer auf den Laufenden halten.

Dem Betriebsrat sind auch Unterlagen vorzulegen. Zu den Unterlagen gehören unter anderem:

  • Kalkulationen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
  • Pflichtenhefte,
  • Baupläne,
  • Konstruktionszeichnungen,
  • Systembeschreibungen,
  • Handbücher.

Der Betriebsrat ist berechtigt, sich von sachkundigen Personen beraten zu lassen und falls erforderlich auch externe Sachverständige hinzuzuziehen (mehr dazu siehe § 80 Abs. 2,  Abs.3 BetrVG).

Informiert der Arbeitgeber den Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit nicht oder stellt er keine Unterlagen zur Verfügung, kann der Betriebsrat seinen Anspruch vor dem Arbeitsgericht geltend machen (siehe auch § 23 Abs. 3 BetrVG).

Arbeitgeber, die ihren Informationspflichten permanent nicht nachkommen, müssen zudem mit einem Verfahren nach § 121 BetrVG rechnen.

§ 90 - Unterrichtungs- und Beratungsrechte

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung

  1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,
  2. von technischen Anlagen,
  3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz oder
  4. der Arbeitsplätze

rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.

Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.

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