Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses

Kommentar zu § 107 BetrVG

Der Wirtschaftsausschuss besteht in der Regel aus mindestens drei und höchstens sieben Mitglieder. Es können auch andere Arbeitnehmer des Betriebes (bzw. Unternehmens) Mitglied des Ausschusses werden – nur (mindestens) ein Mitglied muss dem Betriebsrat angehören.

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom Betriebsrat bestellt. Wird der Ausschuss auf Unternehmensebene gebildet, bestellt der Gesamtbetriebsrat die Mitglieder. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats.

Wurde der Ausschuss durch den Gesamtbetriebsrat bestellt, endet die Amtszeit mit dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die an der Bestimmung mitzuwirken berechtigt waren, abgelaufen ist.

Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können auch jederzeit abberufen werden.

Der Betriebsrat kann auch an Stelle des Wirtschaftsausschusses einen anderen Ausschuss nach § 28 BetrVG bilden und ihm die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses übertragen.

Wer kann Mitglied sein

Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern.

Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer des Betriebes bzw. Unternehmens auch Mitglied des Wirtschaftsausschusses werden. Nur ein Mitglied muss gleichzeitig auch Betriebsratsmitglied sein.

Einzige Voraussetzung ist, dass die Mitglieder persönlich und fachlich geeignet erscheinen sollen. Die Entscheidung, wer diese geeigneten Personen sind, fällt der Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat. Dabei kann die Forderung des Gesetzes nach „fachlicher Eignung“ nur als Appell gesehen werden.

Wie beim Betriebsrat gibt es auch beim Wirtschaftsausschuss keinen Lehrberuf oder Studium mit der Bezeichnung „Wirtschaftsausschuss“. Daher kann der Betriebsrat in Anwendung des § 37 Abs. 6 BetrVG Seminare für Wirtschaftsausschussmitglieder beschließen.

Theoretisch könnten sogar leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG Mitglied des Wirtschaftsausschusses werden. Da aber der Ausschuss ein Informationsgremium des Betriebsrats ist, dürften eher selten leitende Angestellte in den Ausschuss berufen werden.

Wie groß der Ausschuss tatsächlich ist, hängt nicht von der Betriebs- bzw. Unternehmensgröße ab. Allein praktische Überlegungen spielen eine Rolle. So kann der Wirtschaftsausschuss in einem kleinen Unternehmen mit knapp über 100 Arbeitnehmern durchaus aus sieben Personen bestehen. Der Ausschuss muss auch nicht aus einer ungeraden Zahl bestehen. Auch eine Geschlechterquote spielt keine Rolle.

Natürlich kann kein Arbeitnehmer gezwungen werden, Mitglied im Wirtschaftsausschuss zu werden. Der Betriebsrat wird daher (bevor er den Ausschuss bestellt) zunächst mit interessierten Kollegen sprechen, ob sie im Wirtschaftsausschuss mitarbeiten wollen. Natürlich soll auch ein gewisses „Know-How“ vorhanden sein.

Wahl und Amtszeit der Mitglieder

Wer zuständig ist, die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses zu bestellen, richtet sich nach folgenden Gegebenheiten:

  • Besteht das Unternehmen nur aus einem Betrieb, ist der Betriebsrat zuständig, den Wirtschaftsausschuss zu bestellen.
  • Besteht das Unternehmen aus mehreren Betrieben, ist der Gesamtbetriebsrat zuständig, den Wirtschaftsausschuss zu bestellen.
  • Besteht das Unternehmen aus mehreren Betrieben und hat nur ein Betrieb einen Betriebsrat, bestellt dieser Betriebsrat den Wirtschaftsausschuss.

Der Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat beschließt in einer Sitzung, wer die Mitglieder im Wirtschaftsausschuss werden.

Anschließend teilt der Vorsitzende dem Arbeitgeber mit, wer Mitglied des Wirtschaftsausschusses ist. Natürlich werden auch die betreffenden Personen davon in Kenntnis gesetzt, dass sie zu Wirtschaftsausschussmitgliedern bestellt wurden.

Der Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat kann auch jederzeit ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses – per Beschluss auf einer Sitzung – von seinem Amt abberufen.

Ansonsten endet die Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss mit dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats. Wurde der Ausschuss durch den Gesamtbetriebsrat bestellt, endet die Amtszeit mit dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats abgelaufen ist, die an der Bestimmung der Wirtschaftsausschussmitglieder mitgewirkt haben.

Alternativer Ausschuss möglich

Der Betriebsrat (oder je nach Zuständigkeit der Gesamtbetriebsrat) kann mit absoluter Mehrheit seiner Stimmen in einer Betriebsratssitzung beschließen, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einen anderen Ausschuss des Betriebsrats (siehe § 28 BetrVG) zu übertragen.

Dieser Ausschuss für Wirtschaftsfragen darf dann aus (maximal) so vielen Mitgliedern des Betriebsrats bestehen, wie der Betriebsausschuss groß ist. Außerdem können dann noch einmal die gleiche Zahl weiterer Arbeitnehmer („sachkundige Arbeitnehmer“), in den Ausschuss berufen werden.

Beispiel:

Betriebsratsmitglieder Betriebsausschuss BR-Ausschuss für Wirtschaftsfragen
9 bis 15 5 Mitglieder 10 Mitglieder
19 bis 23 7 Mitglieder 14 Mitglieder
27 bis 35 9 Mitglieder 18 Mitglieder
37 und mehr 11 Mitglieder 22 Mitglieder

Ob der Betriebsrat (bzw. Gesamtbetriebsrat) von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hängt von der Größe oder der Struktur des Betriebes ab. Sicherlich ist in einem sehr großen Unternehmen mit vielen Standorten der „Standard-Wirtschaftsausschuss“ mit sieben Mitgliedern nicht mehr ausreichend.

Zur Abberufung von Mitgliedern dieses Ausschusses oder der Widerruf der Zuständigkeit dieses Ausschusses, bedarf es dann ebenfalls der absoluten Mehrheit der Stimmen des Betriebsrats (bzw. Gesamtbetriebsrats).

§ 107 - Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses

Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses können auch die in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten bestimmt werden. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen.

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. Besteht ein Gesamtbetriebsrat, so bestimmt dieser die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses; die Amtszeit der Mitglieder endet in diesem Fall in dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die an der Bestimmung mitzuwirken berechtigt waren, abgelaufen ist. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können jederzeit abberufen werden; auf die Abberufung sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließen, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem Ausschuss des Betriebsrats zu übertragen. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses darf die Zahl der Mitglieder des Betriebsausschusses nicht überschreiten. Der Betriebsrat kann jedoch weitere Arbeitnehmer einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten bis zur selben Zahl, wie der Ausschuss Mitglieder hat, in den Ausschuß berufen; für die Beschlussfassung gilt Satz 1. Für die Verschwiegenheitspflicht der in Satz 3 bezeichneten weiteren Arbeitnehmer gilt § 79 entsprechend. Für die Abänderung und den Widerruf der Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3 sind die gleichen Stimmenmehrheiten erforderlich wie für die Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3. Ist in einem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat errichtet, so beschließt dieser über die anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses; die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend.

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