Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht

Kommentar zu § 72 BetrVG

Gibt es in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben mehrere JAV’s (also mindestens zwei), ist eine Gesamt-JAV (G-JAV) zu bilden. Jede JAV entsendet ein Mitglied in die G-JAV.

Der Gesamtbetriebsrat kann mit dem Arbeitgeber eine andere Größe oder Zusammensetzung der G-JAV vereinbaren. Gleiches kann auch durch eine tarifliche Regelung geschehen. Allerdings muss der GBR mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung abschließen, wenn die Zahl der JAV-Mitglieder in einer G-JAV 20 überschreiten würde. Kommt es hierbei zu keiner Einigung zwischen GBR und Arbeitgeber, entscheidet die Einigungsstelle.

Ähnlich wie beim Gesamtbetriebsrat ist auch in der Gesamt-JAV bei Abstimmungen eine Stimmengewichtung maßgebend. Jedes JAV-Mitglied hat so viele Stimmen, wie wahlberechtigte Arbeitnehmer im Sinne § 60 Abs. 1 BetrVG auf der Wählerliste des Betriebes standen, aus dem das JAV-Mitglied in die G-JAV entsandt wurde.

Voraussetzungen und Größe, abweichende Regeln

Die Bildung einer G-JAV ist immer dann gesetzlich vorgeschrieben, wenn in mehreren Betrieben (mindestens zwei) JAV’s bestehen.

Jede JAV entsendet ein Mitglied in die G-JAV. Dies geschieht durch Beschluss in einer Sitzung der JAV. Außerdem muss auch ein Ersatzmitglied bestimmt werden. Werden mehrere Ersatzmitglieder benannt, muss auch die Reihenfolge des Nachrückens festgelegt werden.

Wenn natürlich die JAV nur aus einem Mitglied besteht, ist dieses automatisch auch G-JAV-Mitglied. Das erste Ersatzmitglied ist dann auch automatisch Ersatzmitglied für die G-JAV.

Sofern es sinnvoll erscheint, kann der GBR mit dem Arbeitgeber eine andere Größe oder Zusammensetzung der G-JAV vereinbaren.

So könnte man z. B. mehrere kleinere Betriebe zusammenfassen, die ein gemeinsames JAV-Mitglied entsenden, oder größere Betriebe mit einer großen JAV mehr als ein Mitglied entsenden.

Eine derartige Regelung könnte auch tarifvertraglich festgelegt werden. In der betrieblichen Praxis dürften derartige abweichende Vereinbarungen eher selten vorkommen.

Größenbegrenzung der G-JAV

Das Betriebsverfassungsgesetz geht davon aus, dass die G-JAV nicht mehr als zwanzig Mitglieder hat. Sollte dies doch einmal der Fall sein, weil das Unternehmen aus vielen Betrieben mit vielen JAV’s besteht, müssen sich Arbeitgeber und GBR in einer Betriebsvereinbarung auf die tatsächliche Größe der G-JAV einigen (siehe auch § 72 Abs. 3 BetrVG)

Dies kann aber nur dann geschehen, wenn es nicht schon zu einer tariflichen Regelung (siehe § 72 Abs. 4 BetrVG) gekommen ist.

In einer derartigen Vereinbarung wäre es aber durchaus möglich, dass der Arbeitgeber einer höheren Anzahl an JAV-Mitgliedern zustimmt (also mehr als 20).

Kommt es zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat zu keiner Einigung, kann die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) angerufen werden, die dann verbindlich die Größe und Zusammensetzung der G-JAV festlegt.

Rufen weder der Arbeitgeber noch der GBR die Einigungsstelle an, obwohl die G-JAV mehr als 20 Mitglieder hat, bleibt es bei der höheren Anzahl von G-JAV-Mitgliedern.

Stimmengewichtung

Während bei Abstimmungen in der JAV jedes Mitglied eine Stimme hat, ist dies in der G-JAV anders

Jedes Mitglied der G-JAV hat so viele Stimmen, wie wahlberechtigte Arbeitnehmer (nach § 60 Abs. 1 BetrVG) auf der Wählerliste der letzten JAV-Wahl standen.

Ein Beispiel:

Betrieb 1 45 wahlberechtigte AN bei der letzten JAV-Wahl
Betrieb 2 58 wahlberechtigte AN bei der letzten JAV-Wahl
Betrieb 3 8 wahlberechtigte AN bei der letzten JAV-Wahl

In der G-JAV haben die Mitglieder folgende Stimmen:

JAV-Mitglied Betrieb 1 45 Stimmen
JAV-Mitglied Betrieb 2 58 Stimmen
JAV-Mitglied Betrieb 3  8 Stimmen

Bei einer Abstimmung stimmt Betrieb 1 und 3 für einen Antrag, Betrieb 2 dagegen.

Abstimmungsergebnis:       

 53  Ja-Stimmen
58 Nein-Stimmen
0 Enthaltungen

Der Antrag ist abgelehnt, weil nicht mehr als die Hälfte mit Ja gestimmt haben.

Bei Gemeinschaftsbetrieben mehrerer Unternehmen (siehe § 1 BetrVG) muss berücksichtigt werden, von welchem Betrieb das JAV-Mitglied in die G-JAV entsandt wird. Nur die Zahl dieser wahlberechtigten Arbeitnehmer laut Wählerliste ist zu berücksichtigen, wenn es um die Zahl der Stimmen geht, die das JAV-Mitglied im G-JAV hat.

Allerdings kann von dieser Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden.

§ 72 - Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht

Bestehen in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen, so ist eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten.

In die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied.

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat für das Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abweichend von Absatz 2 geregelt werden.

Gehören nach Absatz 2 der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mehr als zwanzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Jugend- und Auszubildendenvertretungen mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsenden.

Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.

Jedes Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Ist ein Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind. Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsandt worden, so stehen diesen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.

Für Mitglieder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von Absatz 7 abweichende Regelungen getroffen werden.

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