Wahlvorschriften JAV

Kommentar zu § 63 BetrVG

Die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist – wie die Betriebsratswahl auch – als geheime Wahl durchzuführen, bei der die Wähler unmittelbar, also persönlich, ihre Stimme abgeben. Der Wahlvorgang entspricht also dem der Betriebsratswahl ([Link Betriebsratswahl]).

Der Betriebsrat ist zuständig, einen Wahlvorstand zu bestellen. Die Durchführung der JAV-Wahl ist daran geknüpft, dass es einen Betriebsrat im Betrieb gibt. Das Wahlverfahren ist im Wesentlichen das gleiche wie bei der Betriebsratswahl; die Vorschriften werden nur auf die Sonderheiten der JAV angepasst. Neben dem § 63 BetrVG gilt die Wahlordnung zum BetrVG (WO) insbesondere die §§ 38 bis 40 WO.

Je nach Größe der zu wählenden JAV kommt auch hier (wie beim Betriebsrat) ein vereinfachtes Wahlverfahren in Frage.

Einleitung und Durchführung der Wahl

Der Betriebsrat ist dafür zuständig, einen Wahlvorstand für die Wahl einer JAV zu bestellen (siehe auch § 80 Abs. 1 BetrVG).

Und zwar dann:

  • wenn es noch keine JAV gibt: die Zahl von 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 60 Abs. 1 BetrVG erreicht ist – oder
  • wenn es bereits eine JAV gibt: spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen JAV,
  • wenn in besonderen Fällen zwischenzeitig Neuwahlen erforderlich werden (siehe § 64 BetrVG).

Der Wahlvorstand besteht aus (mindestens) drei Mitgliedern. Der Betriebsrat sollte auch Ersatzmitglieder bestellen. Der Wahlvorstand muss unverzüglich tätig werden und die Wahl einleiten (normales oder vereinfachtes Wahlverfahren).

Für die JAV-Wahl gelten folgende Paragraphen entsprechend:

Kommt der Betriebsrat seiner Verpflichtung nicht nach und bestellt keinen Wahlvorstand

  • wenn die Mindestzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer für die Wahl einer JAV gegeben ist oder
  • bis spätestens 6 Wochen vor Ende der Amtszeit der bisherigen JAV

oder kommt der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nicht nach und bleibt untätig, kann das Arbeitsgericht angerufen werden.

Antragsberechtigt sind:

  • 3 zur JAV-Wahl berechtigte Arbeitnehmer oder
  • eine im Betrieb vertretende Gewerkschaft (§ 16 Abs. 2 BetrVG)

Wenn der Betriebsrat nicht tätig wird, ist auch der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat berechtigt, einen Wahlvorstand zu benennen (§ 16 Abs. 3 BetrVG).

Vereinfachtes Wahlverfahren

Je nach Anzahl der nach § 60 Abs. 1 BetrVG wahlberechtigten Personen, ist entweder das „normale“ Wahlverfahren oder ein vereinfachtes Wahlverfahren anzuwenden. Da es hierbei um die gleiche Regelung geht, wie bei der Betriebsratswahl, gilt § 14a BetrVG entsprechend.

Wann ist das vereinfachte Wahlverfahren anzuwenden:

  • Bei einer Zahl von 5 bis 50 Wahlberechtigte (gemäß § 60 Abs. 1 BetrVG) ist das vereinfachte Wahlverfahren zwingend anzuwenden.
  • Bei einer Zahl von 51 bis 100 Wahlberechtigte (gemäß § 60 Abs. 1 BetrVG) kann das vereinfachte Wahlverfahren angewendet werden, wenn der Wahlvorstand dies mit dem Arbeitgeber zuvor vereinbart hat (näheres siehe § 14a Abs. 5 BetrVG).

In der betrieblichen Praxis kann durchaus angezweifelt werden, ob in Betrieben zwischen 51 und 100 Wahlberechtigten das vereinfachte Wahlverfahren wirklich einfacher ist. Die vereinfachte Wahl ist in erster Linie schneller durchzuführen. Da aber an die korrekte Durchführung der Wahlen hohe Ansprüche gestellt werden, ist der Wahlvorstand in erster Linie unter Zeitdruck. Alle Schritte – vom Wahlausschreiben bis zur Stimmauszählung müssen gut geplant und präzise vorbereitet sein. Aus diesem Grund will es gut überlegt sein, ob man nicht doch das normale Wahlverfahren bevorzugen sollte.

  • In Betrieben ab 101 Wahlberechtigte (gemäß § 60 Abs. 1 BetrVG) ist das normale Wahlverfahren vorgeschrieben.

§ 63 - Wahlvorschriften

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten § 14 Abs. 2 bis 5, § 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 19 und 20 entsprechend.

Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht nach, so gelten § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend; der Antrag beim Arbeitsgericht kann auch von jugendlichen Arbeitnehmern gestellt werden.

In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt auch § 14a entsprechend. Die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands wird im Fall des Absatzes 2 Satz 1 auf vier Wochen und im Fall des Absatzes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.

In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt § 14a Abs. 5 entsprechend.

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