Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Kommentar zu § 129 BetrVG

Der § 129 BetrVG ist wieder da und mit ihm die digitalen Betriebsversammlungen. Die waren eigentlich nach der Umsetzung des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes nicht mehr vorgesehen. Jetzt hat der Gesetzgeber nachjustiert.

Seit April 2023 gelten die Sonderregelungen zu digitalen Versammlungen nicht mehr. Eine Verlängerung der Sonderregelungen, wie zuvor, war nicht vorgesehen.

Versammlungen und auch Einigungsstellensitzungen können daher derzeit nicht mehr virtuell stattfinden.

Was sagt der neue § 129 BetrVG?

Am 30. Juni 2021 sind die Sonderregelungen anlässlich der COVID-19-Pandemie ausgelaufen, die die Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen zur Durchführung von u.a. Betriebsversammlungen und Sitzungen der Einigungsstelle ermöglichten. Diese Sonderregelungen werden nun, befristet bis zum 19. März 2022, mit Möglichkeit der einmaligen Verlängerung durch Beschluss des Deutschen Bundestages, wieder eingeführt. Denn: Die wieder stark gestiegenen Inzidenzen in Verbindung mit einer noch nicht ausreichenden Impfquote machen es erforderlich, erneut die Durchführung dieser Versammlungen und Sitzungen auch ohne physische Präsenz der Teilnehmer zu gestatten.

Was ist das Ziel der Neuregelung?

Ziel dieser Neuregelung ist es, die noch bestehenden Infektionsrisiken durch die Zusammenkunft vieler Beschäftigter im Rahmen solcher Versammlungen gerade auch in Großbetrieben zu vermeiden. Ohne eine solche Regelung bestünde die Gefahr, dass Betriebsversammlungen auf absehbare Zeit aufgrund des höherrangigen Gesundheitsschutzes der Belegschaft nicht stattfinden können.

Wie kann sichergestellt werden, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können?

Eine Übertragung in Videokonferenzräume des jeweiligen Betriebs wird hierdurch ebenso ermöglicht, wie die Übertragung über das Internet. Aufzeichnungen solcher Versammlungen sind aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der Teilnehmer und zur Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Betriebsversammlungen nicht zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Dies umfasst technische Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verschlüsselung der Verbindung und organisatorische Maßnahmen, wie die Nutzung eines nicht öffentlichen Raumes während der Dauer der Versammlung. Die zugeschalteten Sitzungsteilnehmer können zum Beispiel zu Protokoll versichern, dass nur teilnahmeberechtigte Personen in dem von ihnen genutzten Raum anwesend sind. Sobald nicht teilnahmeberechtigte Personen den Raum betreten, ist hierüber unverzüglich zu informieren.

Was gilt für die Einigungsstelle?

Aus den gleichen Gründen wird auch für die Einigungsstelle die zum 30. Juni 2021 ausgelaufene Möglichkeit nach dem früheren § 129 Absatz 2 BetrVG wieder geschaffen, Beschlüsse auch in einer Sitzung mittels einer Video- und Telefonkonferenz fassen zu können. Dabei kann sowohl eine Zuschaltung einzelner teilnahmeberechtigter Personen als auch die Durchführung ausschließlich per Video- und Telefonkonferenz erfolgen. Auch hier muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Wie funktioniert die Bestätigung der Anwesenheit bei Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz?

Die Teilnehmer einer Einigungsstelle, die mittels Video- und Telefonkonferenz teilnehmen, bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden der Einigungsstelle in Textform. Hier kommen insbesondere E-Mail, SMS und diejenigen Messengerdienste wie WhatsApp, reema, Telegramm u.a. in Betracht, die eine lokale Speicherung der eingegangenen Nachrichten auf dem Empfangsgerät des Vorsitzenden vorsehen.

§ 129 - Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

ersammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

Die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle sowie die Beschlussfassung können bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Die Teilnehmer, die mittels Video- und Telefonkonferenz teilnehmen, bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden der Einigungsstelle in Textform.

(weggefallen)

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