Welches Wahlverfahren ist das richtige?

Voraussetzungen für das normale und das vereinfachte Wahlverfahren

Für die Betriebsratswahl sieht das Betriebsverfassungsgesetz zwei unterschiedliche Wahlverfahren vor. Welches Wahlverfahren zur Anwendung kommt, hängt von der Größe des Betriebs ab.
Beschäftigung von in der Regel 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern Beschäftigung von in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern Beschäftigung von mehr als 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern
Die Wahl findet zwingend im vereinfachten Wahlverfahren statt Die Wahl findet im normalen Wahlverfahren statt.

Arbeitgeber und Wahlvorstand können aber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.
Die Wahl findet zwingend im normalen Wahlverfahren statt.

1. Die Ermittlung der Betriebsgröße

Der Wahlvorstand muss bei der Ermittlung der Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer mit großer Sorgfalt vorgehen. In den meisten Fällen wird diese Feststellung keine Probleme bereiten. In Zweifelsfällen muss jedoch geklärt werden, ob es sich bei einzelnen Arbeitnehmern um wahlberechtigte Beschäftigte im Sinne des BetrVG handelt, die zudem zur Regelbelegschaft zu zählen sind.

Teilweise wird der Wahlvorstand nicht umhinkommen, spezialisierte Rechtsanwälte als Sachverständige einzuschalten. § 80 Abs. 3 BetrVG findet auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen für den Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl entsprechende Anwendung.

Die Anwendung des falschen Wahlverfahrens führt zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl. Wird also im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, weil man irrtümlich davon ausgegangen ist, dass im Betrieb weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann die Wahl angefochten werden. Das Gleiche gilt, wenn in einem Betrieb mit weniger als 100 Arbeitnehmern im normalen Verfahren gewählt, weil unzutreffend von einer größeren Arbeitnehmerzahl ausgegangen worden ist.

2. Die Vereinbarung des vereinfachten Wahlverfahrens

Der Wahlvorstand hat nach § 14a Abs. 5 BetrVG die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Verfahrens zu vereinbaren, wenn in dem Betrieb in der Regel zwischen 101 und 200 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber abgeschlossen werden. Solche Vereinbarungen sind unwirksam und führen zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl. Nur der Wahlvorstand ist berechtigt, mit dem Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen!

Die Vereinbarung zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens kann nur freiwillig zustande kommen und vom Wahlvorstand nicht erzwungen werden. Verweigert der Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Anwendung des vereinfachten Verfahrens, muss das normale Wahlverfahren durchgeführt werden.

Der Vereinbarung nach § 14a Abs. 5 BetrVG kommt keine Dauerwirkung zu. Das bedeutet, dass eine Vereinbarung für jede Betriebsratswahl neu getroffen werden muss.

Der Wahlvorstand muss zunächst einen Beschluss zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens fassen und dann versuchen, mit dem Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

Muster

Beschluss des Wahlvorstands zur Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens

Der Wahlvorstand beschließt, für die anstehende Wahl des Betriebsrats die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens (§ 14a Abs. 5 BetrVG) mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.

ja ...

nein ...

Enthaltung ...

Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber sollte unbedingt schriftlich abgeschlossen werden. Grundsätzlich ist zwar keine bestimmte Form für eine solche Vereinbarung vorgeschrieben (LAG Sachsen, Beschluss vom 17.03.2017 - 2 TaBV 33/16). Von einer mündlichen oder stillschweigenden Vereinbarung ist aber unbedingt abzusehen. Dem Wahlvorstand wird es regelmäßig nur bei einer schriftlichen Vereinbarung möglich sein, nachzuweisen, dass tatsächlich eine Vereinbarung abgeschlossen wurde.

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