2. Die Vereinbarung des vereinfachten Wahlverfahrens
Der Wahlvorstand hat nach § 14a Abs. 5 BetrVG die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Verfahrens zu vereinbaren, wenn in dem Betrieb in der Regel zwischen 101 und 200 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind.
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber abgeschlossen werden. Solche Vereinbarungen sind unwirksam und führen zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl. Nur der Wahlvorstand ist berechtigt, mit dem Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen!
Die Vereinbarung zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens kann nur freiwillig zustande kommen und vom Wahlvorstand nicht erzwungen werden. Verweigert der Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Anwendung des vereinfachten Verfahrens, muss das normale Wahlverfahren durchgeführt werden.
Der Vereinbarung nach § 14a Abs. 5 BetrVG kommt keine Dauerwirkung zu. Das bedeutet, dass eine Vereinbarung für jede Betriebsratswahl neu getroffen werden muss.
Der Wahlvorstand muss zunächst einen Beschluss zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens fassen und dann versuchen, mit dem Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.