Aufgaben des Wahlvorstands bis zum Tag der Wahl

Sobald die Wahl eigeleitet ist, muss der Wahlvorstand die Wahlvorschläge entgegennehmen und deren Gültigkeit und die Einhaltung der Formvorschriften prüfen. Daneben muss er die Briefwahl und die Stimmabgabe im Wahllokal vorbereiten.

Inhaltsverzeichnis

I.
Prüfung von Einsprüchen gegen die Richtigkeit der Wählerliste
II.
Regelmäßige Überprüfung der Wählerliste
IV.
Setzen einer Nachfrist für Vorschlagslisten
V.
Auslosung der Ordnungsnummern
VI.
Bekanntmachung der Wahlvorschläge
X.
Verwahrung der Briefwahlunterlagen
aas.wissen Zurück zu Welche Aufgaben hat der Wahlvorstand? Schritt für Schritt durch die Betriebsratswahl

Prüfung von Einsprüchen gegen die Richtigkeit der Wählerliste

Die Arbeitnehmer haben das Recht, schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste einzulegen.

Im normalen Wahlverfahren muss der Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens erfolgen, § 4 Abs. 1 WO.

Ist ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt worden, hat der Wahlvorstand darüber unverzüglich zu entscheiden, § 4 Abs. 2 Satz 1 WO.

In diesem Fall muss der Wahlvorstandsvorsitzende kurzfristig eine Sitzung des Wahlvorstands einberufen.

Bei der Frage, ob der Einspruch zulässig ist, sind vom Wahlvorstand zwei Punkte zu prüfen:

  • Wurde der Einspruch form- (schriftlich) und fristgerecht eingereicht?
  • Treffen die vom Einspruchsführer angeführten Gründe zu?

Es geht dabei darum, ob jemand zu Unrecht auf der Wählerliste steht bzw. zu Unrecht auf der Wählerliste fehlt. Hat ein Wahlberechtigter nicht fristgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt, kann er später nicht wegen der Unrichtigkeit der Wählerliste die Betriebsratswahl anfechten.

Ferner ist eine Änderung der Wählerliste in Form der Berichtigung von Schreibfehlern, und von offenbaren, d.h. klar erkennbaren Unrichtigkeiten vorzunehmen.

Damit der Wahlvorstand auf der Wahlvorstandssitzung am besten schon in der Sache entscheiden kann, sollte der Wahlvorstandsvorsitzende (oder das mit dem Fall betraute Wahlvorstandsmitglied) vorab alle notwendigen Informationen durch Rücksprache mit dem Kollegen und /oder dem Arbeitgeber bzw. der Personalabteilung einholen und unklare Fragen klären.

Auf der Wahlvorstandssitzung hat der Wahlvorstand dann einen Beschluss über die Begründetheit des Einspruchs zu fassen. Der Wahlvorstand muss hier sorgfältig prüfen, da eine unrichtige Entscheidung über den Einspruch die Anfechtung der Betriebsratswahl rechtfertigen kann.

Checkliste: Einspruch gegen Richtigkeit

Besonderheiten im vereinfachten Wahlverfahren

Im vereinfachten Wahlverfahren muss der Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste vor Ablauf von drei Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens erfolgen, § 30 Abs. 2 WO.

Normales Wahlverfahren - Formblatt 14a:
Beschluss über Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste

Vereinfachtes Wahlverfahren - Formblatt 15a:
Beschluss über Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste

Der Einspruchsführer muss unverzüglich über die Entscheidung des Wahlvorstands unterrichtet werden, § 4 Abs. 2 Satz 5 WO. Wichtig ist, dass auch unverzüglich die Berichtigung der Wählerliste und aller ausgehängten Abdrucke erfolgt, wenn der Einspruch begründet war.

Normales Wahlverfahren - Formblatt 14:
Bescheid über Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste

Vereinfachtes Wahlverfahren - Formblatt 15:
Beschluss über Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste

Regelmäßige Überprüfung der Wählerliste

Unabhängig von den Einsprüchen der Beschäftigten, ist die Wählerliste bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe nach § 4 Abs. 3 WO laufend zu aktualisieren, insbesondere sind eintretende und ausscheidende Mitarbeiter zu berücksichtigen. Dafür muss der Wahlvorstand den Arbeitgeber auffordern, ihm jede personelle Änderung umgehend mitzuteilen.

Die Pflicht zur laufenden Aktualisierung gilt auch für die ausgelegten oder ausgehängten Abdrucke der Wählerliste, die dem Stand des Originals der Wählerliste entsprechend, immer unverzüglich zu aktualisieren sind (BAG, vom 02.08.2017 – 7 ABR 42/15). Das bedeutet, dass immer die Papierversionen und ggfs. Die Onlineversionen durchgehend aktualisiert und 1:1 identisch sein müssen. Abweichungen bzw. die Nicht-Pflege der Wählerliste können einen Anfechtungsgrund begründen.

Nachträgliche Änderungen der Wählerliste müssen vom Wahlvorstand vorgenommen werden und dürfen nicht auf Wahlhelfer delegiert werden.

Änderungen der Wählerliste bedürfen immer eines Beschlusses des Wahlvorstands! Die Frage, ob die Wählerliste wegen des Ein- und Austritts von Beschäftigten geändert werden muss, sollte Tagesordnungspunkt jeder Sitzung des Wahlvorstands sein!

Entgegennahme und Prüfung von Wahlvorschlägen

Nachdem der Betriebsrat den Beschluss über die Schulungsteilnahme gefasst hat, muss der Betriebsrat den Arbeitgeber rechtzeitig über deine geplante Seminarteilnahme


Entgegennahme von Wahlvorschlägen

Wird der Wahlvorschlag persönlich eingereicht, hat das entgegennehmende Wahlvorstandsmitglied den Empfang gegenüber dem Einreichenden schriftlich zu bestätigen (§ 7 Abs. 1 WO). Die Bestätigung ist von dem entsprechenden Wahlvorstandsmitglied zu unterschreiben. Auf der Bestätigung ist nicht nur der Tag der Einreichung, sondern auch die genaue Uhrzeit anzugeben. Die schriftliche Bestätigung des Zeitpunktes der Einreichung dient der Sicherung des Beweises für Eingang und fristgerechte Einreichung einer Vorschlagsliste.

Wird der Wahlvorschlag z.B. per Post oder durch Einwurf in den Briefkasten des Wahlvorstands eingereicht muss der Zeitpunkt der Einreichung umgehend dem Listenvertreter gegenüber bestätigt werden.

Exkurs: Was ist ein Listenvertreter?

Jeder Wahlvorschlag braucht jemanden, der als Ansprechpartner z.B. gegenüber dem Wahlvorstand auftreten kann und darf – der sog. „Listenvertreter“.

Listenvertretung ist, wer an erster Stelle der Vorschlagsliste seine Unterstützungsunterschrift gegeben hat! Gemeint ist damit, dass der erste Unterstützer der Vorschlagsliste Listenvertreter ist und nicht der erste Kandidat. Da aber auch ein Kandidat Unterstützer der Vorschlagsliste werden kann, indem er zusätzlich zur Kandidatur noch eine Stützungsunterschrift leistet, kann auch dieser Listenvertreter werden, wenn er an erster Stelle der Unterstützer steht. Soll jemand anderes, der erst an späterer Stelle unterschrieben hat, Listenvertretung sein, muss das oben auf der Vorschlagsliste vermerkt werden!

Gemäß § 14 Abs. 4 BetrVG sind in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern keine Stützunterschriften erforderlich. Sind auf einer Liste insofern keine Stützunterschriften vorhanden, ist Listenvertreter die Person, die den Wahlvorschlag eingereicht hat (§ 33 Abs. 2 WO).

Der Listenvertreter soll dem Wahlvorstand gegenüber Erklärungen zu Fragen und Mängeln der Vorschlagsliste abgeben. Ein Listenvertreter wird gebraucht, damit der Wahlvorstand nicht immer alle Kandidaten und Unterzeichner der Vorschlagsliste hinzuziehen muss.

Die schriftliche Bestätigung des Empfangs ist erforderlich, um den Nachweis erbringen zu können, dass der Wahlvorschlag fristgerecht eingereicht wurde.

Der Wahlvorstand sollte auf den Wahlvorschlägen zudem einen Eingangsvermerk anbringen.

Normales Wahlverfahren - Formblatt 17:
Eingangsbestätigung für das Einreichen einer Vorschlagsliste

Vereinfachtes Wahlverfahren - Formblatt 18:
Eingangsbestätigung für das Einreichen einer Vorschlagsliste


Unverzügliche Prüfung der Wahlvorschläge

Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO hat der Wahlvorstand die eingereichten Vorschlagslisten unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

Die in § 7 Abs. 2 WO genannte Frist von zwei Arbeitstagen ist jedoch keine starre Frist.

In Ausnahmefällen kann daher die Prüfung des Wahlvorschlags und die Unterrichtung des Listenvertreters auch noch nach Ablauf von zwei Arbeitstagen „unverzüglich“ sein, z. B. wenn Rückfragen bei den Listenvertretern über die Wählbarkeit eines Wahlbewerbers erforderlich sind. Umgekehrt kann auch die noch innerhalb der zweitägigen Frist erfolgende Prüfung des Wahlvorschlags und Unterrichtung des Listenvertreters nicht als „unverzüglich“ i. S. d. Vorschrift anzusehen sein.

Ob der Wahlvorstand unverzüglich gehandelt hat, ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu beurteilen.

Die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung dient dazu, es den Einreichern der Liste zu ermöglichen, innerhalb der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste nachzureichen. Diese Möglichkeit darf ihnen nicht durch eine verzögerte Behandlung durch den Wahlvorstand genommen werden. Wird die Unterrichtung so verzögert, dass die sonst noch mögliche Einreichung einer neuen und einwandfreien Liste verhindert wird, kann ein Anfechtungsgrund vorliegen.

Entsprechend dem Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 2 WO besteht eine Pflicht zur möglichst raschen Prüfung und Unterrichtung insbesondere dann, wenn der Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen unmittelbar bevorsteht (BAG, vom 16.01.2018 – 7 ABR 11/16).

Am letzten Tag der Einreichungsfrist hat der Wahlvorstand Vorkehrungen zu treffen, um kurzfristig zusammentreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können. Da der Wahlvorstand per Beschluss über die Zulässigkeit von Wahlvorschlägen entscheidet, muss er Vorkehrungen für eine beschlussfähige Sitzung rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist treffen.

Praxistipp:

Am Tag des Fristablaufs sollte der Wahlvorstand spätestens der fünf Stunden vor Fristablauf zusammenkommen und bis zum Fristablauf zusammenbleiben, um die eingehenden Wahlvorschläge umgehend prüfen zu können. Hat der Wahlvorstand Briefkästen installiert, muss er zudem prüfen, ob noch Wahlvorschläge in einen dieser Briefkästen geworfen wurden. Der Wahlvorstand muss in der Lage sein, verspätet eingegangene Wahlvorschläge von fristgerecht eingegangenen nachweisbar zu unterscheiden.


Inhaltliche Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge

Der Wahlvorstand ist verpflichtet, die Wahlvorschläge mit der gebotenen Sorgfalt auf erkennbare Mängel hin zu überprüfen (BAG, vom 16.01.2018 – 7 ABR 11/16).

Dabei erstreckt sich die Prüfpflicht des Wahlvorstands auf alle erkennbaren Unwirksamkeitsgründe für den eingereichten Wahlvorschlag. Sie umfasst alle Umstände, die geeignet sind, seine Gültigkeit in Frage zu stellen, und die der Wahlvorstand bei einer Prüfung der äußeren Gestaltung der eingereichten Urkunde unschwer erkennen kann.

Der Wahlvorstand ist gehalten, allen erkennbaren Problemen hinsichtlich der Gültigkeit von Wahlvorschlägen nachzugehen, um eine Anfechtbarkeit der Wahl durch den Ausschluss objektiv ungültiger Vorschlagslisten zu vermeiden. Es ist zulässig, Wahlvorschläge durch weitere Nachforschungen auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen.

Um den Zweck der Prüfung zu erreichen, macht es keinen Unterschied, ob der Wahlvorstand von möglichen Mängeln der Vorschlagsliste Kenntnis erhält, weil sich etwa Unterstützer an ihn wenden und ihm über Fehler beim Zustandekommen der Vorschlagsliste berichten, oder ob er hiervon durch eigene Nachfragen bei Unterstützern erfährt. Der Wahlvorstand überschreitet hingegen sein Prüfungsermessen, wenn er ohne nachvollziehbaren Grund Nachforschungen nur bezogen auf eine bestimmte Liste anstellt, also nach „zweierlei Maß“ prüft.

Sofort nachdem der Wahlvorstand festgestellt hat, dass die Liste ungültig oder zu beanstanden ist, hat er darüber einen Beschluss zu fassen und die Listenvertretung unter Angabe der Gründe hierüber schriftlich zu unterrichten.

Der Wahlvorstand darf aus Beweisgründen die beanstandete Vorschlagsliste nicht zurückgeben. Zulässig und vielfach zweckmäßig ist es hingegen, dem Listenführer eine Kopie der beanstandeten Liste auszuhändigen, damit ggf. auf dieser Kopie die Mängel behoben werden können.

Die Unterrichtung muss die Mängel der Liste angeben. Der Wahlvorstand sollte zweckmäßigerweise auch auf die Frist für die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufmerksam machen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Vorschlagsliste endgültig ungültig ist.

Die Prüfung der Wahlvorschläge erfolgt immer in einer Sitzung des Wahlvorstands, der zu jedem einzelnen Punkt einen Mehrheitsbeschluss fasst.

Bei den Mängeln, die der Wahlvorstand zu prüfen hat, gibt es drei Arten von Mängeln, die sich in ihren Konsequenzen unterscheiden:

  • Der Wahlvorschlag weist einen unheilbaren Mangel auf und ist deshalb ungültig (§ 8 Abs. 1 WO).
  • Der Wahlvorschlag weist einen heilbaren Mangel auf und ist deshalb zu beanstanden, kann aber grundsätzlich korrigiert werden (§ 8 Abs. 2 WO).
  • Der Wahlvorschlag weist einen Mangel auf, der aber keine unmittelbaren Konsequenzen für dessen Gültigkeit hat.

Ist der Wahlvorschlag fristgerecht eingereicht worden?

Im normalen Wahlverfahren beträgt die Einreichfrist für Vorschlagslisten zwei Wochen und beginnt ab dem Erlass des Wahlausschreibens (§ 6 Abs. 1 Satz 2 WO).

Im vereinfachten Wahlverfahren können Wahlvorschläge gem. § 14a Abs. 3 Satz 2 BetrVG bis spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung (dem Wahltag) beim Wahlvorstand eingereicht werden!

Der Wahlvorstand kann die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzen, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt.

Wird ein Wahlvorschlag nach Ablauf der Frist eingereicht (auch geringfügig), darf der Wahlvorstand ihn nicht zulassen. Wird er dennoch zugelassen, ist die Wahl anfechtbar.

Folge:

Ist der Wahlvorschlag fristgerecht eingereicht worden? Wenn nicht, ist der Wahlvorschlag ungültig.


Sind die Kandidaten auf dem Wahlvorschlag alle wählbar?

Ein unheilbarer Mangel liegt auch dann vor, wenn auf einer Vorschlagsliste ein nicht wählbarer Arbeitnehmer aufgeführt ist.

Der Wahlvorstand kann in diesem Fall die Liste nicht unverändert, d.h. mit dem nicht wählbaren Kandidaten zur Wahl stellen, da die Zulassung eines nicht wählbaren Arbeitnehmers keine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl ist, er darf den nicht wählbaren Kandidaten jedoch auch nicht von der Liste streichen, da die Streichung eines Kandidaten ohne Zustimmung aller Unterstützer zur Unwirksamkeit des Wahlvorschlags führt.

Hier handelt es sich um einen unheilbaren Mangel, der nicht mehr korrigiert werden kann. Ein Wahlvorschlag mit „unheilbaren“ Mängeln kann nur durch eine völlig neue und diesmal korrekte Liste ersetzt werden. Voraussetzung ist natürlich, dass die Frist für die Einreichung noch nicht verstrichen ist.

Etwas anderes gilt allerdings, wenn ein Wahlbewerber erst nach dem Einreichen des Wahlvorschlags und nach Ablauf der Einreichungsfrist die Wählbarkeit verliert. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Bewerber aus dem Betrieb ausscheidet oder verstirbt. Wegen des Fristablaufs wäre eine Rückgabe der Liste zur Behebung des Mangels nicht möglich. Da man in einem solchen Fall den Listenunterzeichnern die Aufnahme des nicht wählbaren Kandidaten auf der Liste nicht vorwerfen kann, ist der Wahlvorstand befugt, den nicht mehr wählbaren Kandidaten auf der Liste zu streichen und ansonsten die Liste zur Wahl zuzulassen.

Der Wahlvorstand ist jedoch verpflichtet, auf den Verlust der Wählbarkeit des Wahlbewerbers in gleicher Weise und an denselben Stellen hinzuweisen, wie dies für die Bekanntmachung der Vorschlagslisten nach § 10 Abs. 2 WO erfolgt ist.

Folge:

Sind alle Kandidaten wählbar? Wenn nicht, ist der Wahlvorschlag ungültig.


Stehen die Kandidaten in erkennbarer Reichenfolge auf der Vorschlagsliste?

Die Kandidaten sind in erkennbarer Reihenfolge auf der Vorschlagsliste unter fortlaufender Nummer mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen.

Ein Wahlvorschlag ist ungültig, wenn die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgelistet sind. Dabei prüft der Wahlvorstand, ob die Kandidaten durchnummeriert und als Liste aufgeschrieben oder zumindest klar untereinandergeschrieben sind. Wird ein entsprechendes Formblatt benutzt, können solche Fehler eigentlich nicht auftreten.

Folge:

Sind alle Kandidaten wählbar? Wenn nicht, ist der Wahlvorschlag ungültig.

Besonderheit im vereinfachten Wahlverfahren

Auf die Reihenfolge der Bewerber kommt es im vereinfachten Wahlverfahren nicht an, da eine Personenwahl durchgeführt wird und die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge auf dem Wahlzettel aufgeführt werden. Daher stellt es keinen Mangel dar, wenn die Reihenfolge im Wahlvorschlag nicht erkennbar ist.

Folge:

Stehen die Kandidaten in erkennbarer Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag? Wenn nicht, ist die Liste ungültig.

Im vereinfachten Wahlverfahren ist die erkennbare Reihenfolge unerheblich.


Wurde der Kandidatenteil des Wahlvorschlags nach Leistung von Stützungsunterschriften noch geändert?

Da jeder Arbeitnehmer genau einschätzen können muss, wozu er seine Unterstützung gibt, muss die Kandidatenliste vollständig und abgeschlossen sein, bevor mit dem Sammeln von Stützunterschriften begonnen wird. Es ist nicht zulässig, auf der Kandidatenliste Änderungen vorzunehmen, sobald mit dem Sammeln von Stützungsunterschriften begonnen wurde.

Werden nachträglich Kandidaten gestrichen, führt dies zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags. Das gilt zumindest dann, wenn nicht alle Unterstützer ihr Einverständnis mit der Änderung erklärt haben. Zumindest werden die Stützungsunterschriften nicht gezählt, die vor der Streichung eines Kandidaten gesammelt wurden. Werden nach der Streichung eines Kandidaten noch Unterschriften gesammelt und reichen diese Unterschriften für sich genommen aus, kann der Wahlvorschlag dennoch gültig sein

Das nachträgliche Hinzufügen von Kandidaten, kann ebenfalls zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags führen.

Werden nachträglich noch Kandidaten auf eine Liste aufgenommen, zählen die vorher gesammelten Stützungsunterschriften nicht mit (BAG, vom 16.01.2018 – 7 ABR 11/16). Das bedeutet, dass der Wahlvorschlag auf alle Fälle dann ungültig ist, wenn die Anzahl der verbleibenden Stützungsunterschriften nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl (§ 14 Abs. 5 BetrVG) erreicht.

Beispiel:

Es wurden für eine Kandidatenliste zehn Stützungsunterschriften gesammelt. Danach wird noch ein weiterer Kandidat in die Vorschlagsliste aufgenommen.

Die zehn bislang gesammelten Stützungsunterschriften zählen auf alle Fälle nicht mit. Die nach dem Hinzufügen des weiteren Kandidaten gesammelten Stützungsunterschriften reichen für den Wahlvorschlag nicht aus.

Das Gleiche gilt, wenn später weitere Kandidaten auf die Liste gesetzt werden und die nachträgliche Ergänzung der Kandidatenliste nicht kenntlich gemacht wurde. Dann ist die Vorschlagsliste selbst dann ungültig, wenn die nach dem Hinzufügen des Kandidaten gesammelten Stützungsunterschriften für sich genommen ausreichen.

Beispiel:

Es wurden für eine Kandidatenliste zehn Stützungsunterschriften gesammelt. Danach wird noch ein weiterer Kandidat in die Vorschlagsliste aufgenommen. Nach der Aufnahme des Kandidaten werden weitere Stützungsunterschriften gesammelt, ohne dass auf die nachträgliche Ergänzung der Vorschlagsliste hingewiesen wurde.

Auch die nach der Ergänzung der Vorschlagsliste gesammelten Stützungsunterschriften sind nicht zu berücksichtigen, weil die Personen, die danach Stützungsunterschriften geleistet haben, nicht darauf hingewiesen wurden, dass nachträglich ein Kandidat hinzugefügt wurde und die bis dahin geleisteten Stützungsunterschriften dadurch ungültig sind. In diesem Fall kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass sich die späteren Unterstützer von der Person und Anzahl der bereits vorhandenen Unterstützer haben beeinflussen lassen. Erfolgt kein Hinweis auf das spätere Hinzufügen eines Kandidaten, wird späteren Unterzeichnern gegenüber der Eindruck erweckt, die Liste in der Gestalt, wie sie ihnen präsentiert wird, werde bereits von einer bestimmten Anzahl von Personen oder bestimmten Personen unterstützt.

Praxistipp:

Das nachträgliche Aufstellen von Kandidaten kann der Wahlvorstand regelmäßig nicht direkt auf der Liste erkennen. Hier wird er darauf angewiesen sein, aus der Belegschaft usw. Hinweise zu erhalten. Der Wahlvorstand wird regelmäßig darauf angewiesen sein, beim Listenvertreter usw. weitere Erkundigungen einzuholen.

 

Folge:

Ist der Kandidatenteil nach dem Sammeln der Stützungsunterschriften geändert worden? Wurde nicht ausdrücklich auf das Hinzufügen von Kandidaten hingewiesen, ist der Wahlvorschlag ungültig, ansonsten zählen die Stützungsunterschriften, die nach der Ergänzung der Kandidatenliste geleistet wurden.


Hat der Wahlvorschlag eine ausreichende Anzahl von Stützungsunterschriften?

Die erforderliche Mindestanzahl von Stützungsunterschriften hängt von der Betriebsgröße ab.

Betriebsgröße

Mindestzahl Stützungsunterschriften

bis 20 

keine

21 bis 100

mindestens 2 Wahlberechtigte

mehr als 100

1/20 (also 5 %) der Wahlberechtigten (immer aufrunden!). In jedem Fall genügen 50 wahlberechtigten Arbeitnehmer

Beispiel:

In einem Betrieb gibt es 121 wahlberechtigte Arbeitnehmer:

121 : 20 = 6,05 (da aufgerundet werden muss, sind 7 Stützunterschriften erforderlich).

Gewerkschaftslisten müssen, unabhängig von der Anzahl der Wahlberechtigten, lediglich von zwei Beauftragten unterzeichnet sein (§ 14 Abs. 5 BetrVG).

Ungültig ist auf jeden Fall ein Wahlvorschlag, der von vornherein nicht die ausreichende Zahl von Stützungsunterschriften aufweist.

Die Kandidaten selbst können jedoch zusätzlich zur eigenen Kandidatur den eigenen Wahlvorschlag auch mit einer „Stützungsunterschrift“ unterstützen.

Praxistipp:

Die Stützungsunterschrift sollte unbedingt zusätzlich zur Unterschrift zur Bestätigung der Kandidatur geleistet werden. Auf vielen Vordrucken für Vorschlagslisten findet sich der allgemeine Hinweis, dass die Unterschrift zur Kandidatur gleichzeitig die Unterstützung der Liste darstellt. Es ist fraglich, ob das so zulässig ist. Schließlich zählt eine Stützungsunterschrift nur, wenn die Kandidaten bereits vollständig aufgeführt sind. Dieses Erfordernis kann nicht erfüllt sein, wenn die Kandidatenunterschriften gleichzeitig Stützungsunterschriften darstellen. Nur beim letzten Kandidaten auf der Liste könnte man annehmen, dass er auch die anderen Kandidaten mit unterstützt. Zur Sicherheit sollte unbedingt zweimal unterschrieben werden und unbedingt auch erst dann, wenn die Kandidatenliste bereits vollständig ist!

#Der Wahlvorstand muss aber auch prüfen, ob alle Unterschriften, die die Vorschlagsliste unterstützen, tatsächlich von wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebs stammen. Um das festzustellen, vergleicht der Wahlvorstand die Daten mit der Wählerliste. Jeder, der eine Vorschlagsliste unterschrieben hat, wird in einer Kopie der Wählerliste mit einem Haken oder einem anderen Zeichen versehen. Müssen dann Stützungsunterschriften gestrichen werden, kann das dazu führen, dass nicht mehr ausreichend Unterschriften vorhanden sind und dadurch der Wahlvorschlag ungültig wird.

Ein Wahlvorschlag, der mit der ausreichenden Anzahl von Stützungsunterschriften eingereicht wurde, kann jedoch nicht durch nachträgliche Rücknahme der Stützungsunterschrift zu Fall gebracht werden. Konkret bedeutet das, dass die Rücknahme einer Unterschrift nach Einreichung des Wahlvorschlags grundsätzlich ohne Bedeutung für die Gültigkeit der Liste ist.

Wahlvorschläge der Gewerkschaften brauchen nicht von wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebs unterstützt zu werden. Vielmehr reicht es gem. 14 Abs. 5 BetrVG, § 27 Abs. 2 WO aus, dass der Wahlvorschlag von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterschrieben ist. Wen die Gewerkschaft als Beauftragte bestimmt, ist ihre Sache. Es können sowohl hauptberufliche Angestellte der Gewerkschaft als auch Arbeitnehmer des Betriebs oder eines anderen Betriebs in ehrenamtlicher Funktion beauftragt werden. Die Beauftragten müssen zur Unterzeichnung entweder durch die Satzung oder durch eine entsprechende Vollmacht der Gewerkschaft legitimiert sein. Fehlt bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung des Wahlvorschlags die Unterschrift der zwei Beauftragten, ist der Wahlvorschlag gem. § 27 Abs. 5 WO ungültig.

In Zweifelsfällen kann der Wahlvorstand den Nachweis der Beauftragung verlangen. Auch die Vollmacht für die Unterzeichnung muss innerhalb der Einreichungsfrist beigebracht werden. Etwas anderes gilt hingegen, wenn der Wahlvorstand den Nachweis der Vollmacht nicht innerhalb der Einreichungsfrist verlangt hat .

Ein Wahlvorschlag der Gewerkschaft kann auch zusätzlich von Arbeitnehmern des Betriebs unterzeichnet werden. Die Vorschlagslisten der Gewerkschaften brauchen jedoch nicht von einem Mindestquorum wahlberechtigter Arbeitnehmer des Betriebs unterzeichnet zu sein. In diesem Fall bleibt der Wahlvorschlag als gewerkschaftlicher Wahlvorschlag gültig, auch wenn er wegen nicht ausreichender Stützunterschriften der Arbeitnehmer gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ungültig wäre.

Folge:

Haben die Vorschlagslisten eine ausreichende Anzahl von Stützungsunterschriften? Haben zwei Beauftragte der Gewerkschaft unterschrieben? Ist das nicht der Fall, ist der Wahlvorschlag ungültig!


Stellt die eingereichte Vorschlagsliste eine einheitliche Urkunde dar?

Ein unheilbarer Mangel liegt auch vor, wenn der Teil der Vorschlagsliste mit den Namen der Wahlbewerber und dem Teil der Stützunterschriften keine einheitliche Urkunde darstellen.

Der Bewerberteil und der Teil mit den Stützunterschriften gehören zusammen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um einen gemeinsamen Vorschlag aller handelt.

Nach der Rechtsprechung des BAG kann die Einheit aber nicht nur durch eine körperlich feste Verbindung entstehen. Die Einheitlichkeit kann sich auch aus anderen Umständen ergeben, wie etwa aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder ähnlichen Merkmalen.

Praxistipp:

Wir empfehlen das Verwenden eines einzigen Blattes. Je nach Menge der Kandidaten und der erforderlichen Stützungsunterschriften kann auch ein DIN A3 Blatt verwendet werden, dass dann entsprechend gefaltet wird.

Es ist nach der Rechtsprechung des BAG auch zulässig, bei der Aufstellung einer Vorschlagsliste mehrere gleichlautende Ausfertigungen (Kopien) zu verwenden.

Es ist zulässig, die Vorschlagsliste zu vervielfältigen (fotokopieren) und auf mehreren Wahlvorschlagsexemplaren Stützunterschriften zu sammeln, sofern diese sämtliche Bewerber inhaltlich übereinstimmend aufführen.

Jedoch muss jeder einzelnen in den Umlauf gebrachten Unterschriftsliste eine Vervielfältigung der Vorschlagsliste, also auch des Bewerberteils, beiliegen. Dabei müssen alle Ausfertigungen inhaltlich übereinstimmen. Das Erfordernis der genauen Übereinstimmung bezieht sich nicht nur auf die Personen der Wahlbewerber, sondern auch auf ihre Reihenfolge. Auch diese muss bei den einzelnen Ausfertigungen gleich sein.

Ist das nicht der Fall, muss jede eingereichte Version als eigene Vorschlagsliste bewertet werden.

Folge:

Stellt die Vorschlagsliste eine einheitliche Urkunde dar? Wenn nicht, ist die Liste ungültig.


Wurden Stützungsunterschriften doppelt geleistet?

Haben Beschäftigte mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, hat der Wahlvorstand die entsprechenden Arbeitnehmer aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist von längstens drei Tagen zu erklären, welche Stützungsunterschrift sie aufrecht erhalten wollen (§ 6 Abs. 5 Satz 2 WO). Der Wahlvorstand kann eine kürzere Frist, z.B. zwei Arbeitstage, festlegen, sofern diese Frist angemessen ist. Die Aufforderung des Wahlvorstands ist an keine Form gebunden, kann also auch mündlich erfolgen. In diesem Fall muss die Aufforderung vom Wahlvorstand entsprechend dokumentiert werden.

Praxistipp:

Aus Beweisgründen sollte die Aufforderung schriftlich erfolgen!

Normales Wahlverfahren - Formblatt 22:
Vorschlagslisten mehrfache Stützunterschriften

Vereinfachtes Wahlverfahren - Formblatt 22:
Vorschlagslisten mehrfache Stützunterschriften

Gibt der Arbeitnehmer innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung ab, wird seine Stützungsunterschrift nur auf der ersten eingereichten Vorschlagsliste aufrechterhalten und auf den anderen gestrichen. Sind die Wahlvorschläge gleichzeitig eingereicht worden, entscheidet das Los darüber, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt (§ 6 Abs. 5 Satz 2 WO). Auch in dem Fall, in dem der Arbeitnehmer erklärt, dass seine Stützungsunterschrift auf allen Listen gestrichen werden soll, behält seine Stützungsunterschrift für die zuerst eingereichte Liste Gültigkeit. Darauf muss der Arbeitnehmer vom Wahlvorstand ausdrücklich hingewiesen werden.

Besonderheit im vereinfachten Wahlverfahren

Unterstützt ein Arbeitnehmer im vereinfachten Wahlverfahren durch seine Stützungsunterschrift mehrere Wahlvorschläge, gibt es für die Frist, bis zu der sich der Beschäftigte dazu äußern muss, welche Stützungsunterschrift er aufrecht erhalten will, die Einschränkung, dass die Erklärung innerhalb der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge erfolgen muss (§ 36 Abs. 5 Satz 2 WO), also innerhalb einer Woche vor dem Tag der Stimmabgabe (der Wahlversammlung).

Beispiel:

Ein wahlberechtigter Arbeitnehmer zwei Wahlvorschläge unterzeichnet. Der Wahlvorschlag wird erst einen Tag vor dem letzten Tag der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingereicht. Noch am selben Tag fordert der Wahlvorstand den Beschäftigten auf, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhalten will.

Hier kann dem Beschäftigten keine Frist von drei Tagen für seine Erklärung gewährt werden, da dann die Mindestfrist zur Einreichung von Wahlvorschlägen abgelaufen wäre.

Kann der Arbeitnehmer keine Erklärung mehr abgeben, wird sein Name auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen.

Praxistipp:

Der Wahlvorstand sollte unbedingt darauf hinwirken, dass Wahlvorschläge rechtzeitig eingereicht werden, weil ansonsten die Zeit fehlen kann, diese zu beheben.

Folge:

Haben Beschäftigte auf mehreren Vorschlagslisten Stützungsunterschrift geleistet? Wenn ja, muss eine angemessene Frist von maximal drei Tagen gesetzt werden, bis zu der der Doppelunterzeichner erklärt, welche Unterschrift aufrechterhalten werden soll. Äußert er sich nicht, bleibt die nur Unterschrift auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste bestehen und die anderen werden gestrichen.

 

Im vereinfachten Wahlverfahren gilt die Einschränkung, dass maximal drei Arbeitstage nur gewährt werden können, wenn dadurch die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nicht überschritten wird.


Führt die Streichung von Stützungsunterschriften dazu, dass dadurch auf den Listen nicht mehr genügend Stützungsunterschriften vorhanden sind?

Führt die Streichung einer Unterschrift wegen der Unterzeichnung mehrerer Vorschlagslisten dazu, dass die Liste nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften gem. § 14 Abs. 4 BetrVG aufweist, führt dies nicht zur endgültigen Ungültigkeit des Wahlvorschlags. Vielmehr liegt in diesem Fall ein heilbarer Mangel vor, der innerhalb einer vom Wahlvorstand gesetzten Nachfrist behoben werden kann, indem für die Liste neue Stützungsunterschriften gesammelt werden.

Der Wahlvorstand hat den Mangel dem Listenvertreter gegenüber unter Angabe der Gründe schriftlich zu beanstanden und ihn mit Fristsetzung (innerhalb von 3 Arbeitstagen) aufzufordern, den Mangel zu beseitigen (§ 8 Abs. 2 WO).

Ab dieser Unterrichtung läuft die Frist von drei Arbeitstagen zur Behebung des Mangels. Die Frist ist zwingend vorgeschrieben. Die Frist kann vom Wahlvorstand weder verlängert noch verkürzt werden. Die Frist beträgt auch dann mindestens drei Arbeitstage, wenn das im normalen Wahlverfahren dazu führt, dass die Frist für die Berichtigung erst nach Ende der Einreichungsfrist für Vorschlagslisten abläuft. Das gilt auch dann, wenn dem Listenvertreter ein Mangel erst nach Ablauf der Einreichungsfrist, mitgeteilt wird.

Beispiel:

Die Frist für das Einreichen von Wahlvorschlägen läuft am 27.04.2026 ab. An diesem letzten Tag wird ein Wahlvorschlag eingereicht, der eine Stützungsunterschrift eines Beschäftigten aufweist, der bereits auf einer anderen Liste unterzeichnet hat. Der Wahlvorstand setzt dem Beschäftigten nun eine angemessene Frist von zwei Tagen zur Erklärung, welche Unterschrift er aufrechterhält. Am 29.04.2022 erklärt sich der Beschäftigte, was dazu führt, dass eine Liste nun nicht mehr die ausreichende Anzahl von Stützungsunterschriften aufweist.

 

Auch wenn nun für die von der Streichung betroffene Liste die Frist für das Einreichen von Wahlvorschlägen abgelaufen ist, kann und muss der Wahlvorstand dennoch eine Frist von drei Arbeitstagen zur Korrektur (sammeln einer Stützungsunterschrift) gewähren.

Der Wahlvorstand muss unbedingt darauf achten, dass es auf den Ablauf von drei Arbeitstagen und nicht auf den Ablauf von drei Werktagen ankommt.

Exkurs: Arbeitstage und Werktage, wo ist der Unterschied?

Werktage sind alle Tage mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen, also auch der Samstag. Arbeitstag hingegen ist jeder Tag, an dem im Betrieb gearbeitet wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen Werktag oder Sonn- oder Feiertag handelt. Auch ein Sonntag kann ein Arbeitstag sein, sodass auch an einem Sonn- oder Feiertag eine Frist ablaufen kann. Dieser Fristablauf gilt dann auch für solche Arbeitnehmer, die an diesem Tag nicht arbeiten.

Damit von einem Arbeitstag ausgegangen werden kann, ist aber erforderlich, dass die ganz überwiegende Mehrheit der Belegschaft an diesem Tag regelmäßig im Betrieb arbeitet. Arbeiten dagegen nur einzelne Betriebsabteilungen an einem bestimmten Tag, handelt es sich bei diesem Tag nicht um einen „Arbeitstag“.

Bei der Berechnung der Frist von drei Arbeitstagen ist zu beachten, dass sie sich um die um sie herumliegenden allgemein arbeitsfreien Tage verlängert.

Beispiel wie oben:

Noch am 29.04.2026 weist der Wahlvorstand den Listenvertreter schriftlich darauf hin, dass infolge der Streichung des Doppelunterzeichners nicht mehr genügend Stützungsunterschriften vorhanden sind. Da der 01.05.2026 ein Feiertag ist und der 02.05. und der 03.05. ein Samstag und Sonntag sind, und im Betrieb am Samstag und Sonntag nicht gearbeitet wird, läuft die Frist, die der Wahlvorstand zur Korrektur einräumen muss, am 04.05.2026 ab.


Der Wahlvorstand kann das Ende der Frist für die Berichtigung von heilbaren Mängeln von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzen, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt.

Läuft die Frist ab, ohne dass die Mängel behoben werden, ist die Vorschlagsliste endgültig ungültig. Das gilt auch, wenn der beanstandete Mangel zwar behoben, die Liste jedoch neue Mängel enthält, die eine erneute Nachbesserung erforderlich machen würden. Eine erneute Nachfristsetzung zur (weiteren) Korrektur kommt nicht in Betracht. Sollte es nunmehr wiederum doppelte Stützungsunterschriften geben, werden diese auf der nachgebesserten Liste sofort gestrichen.

Besonderheit im vereinfachten Wahlverfahren

Im vereinfachten Wahlverfahren kann es dazu kommen, dass die Frist von drei Arbeitstagen zur Beseitigung der Mängel nicht gewährt werden kann. Gem. § 36 Abs. 5 Satz 2 WO besteht die Besonderheit, dass die Frist zur Beseitigung der Mängel nur innerhalb der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge, also innerhalb einer Woche vor dem Tag der Stimmabgabe (der Wahlversammlung) möglich ist.

Praxistipp:

Der Wahlvorstand sollte im Betrieb dringend darüber aufklären, dass Wahlvorschläge so früh wie möglich, am besten 3 Tage vor Fristende, eingereicht werden sollen!

Ansonsten gilt: Wird ein Wahlvorschlag „auf den letzten Drücker“ eingereicht, gibt es nicht einmal die Möglichkeit, einen eigentlich heilbaren Mangel zu beseitigen.

Folge:

Hat eine Vorschlagsliste infolge der Streichung von Doppelunterzeichnern nicht mehr die ausreichende Zahl von Stützungsunterschriften, muss eine Frist zur Beseitigung dieses (heilbaren) Mangels von drei Arbeitstagen gesetzt werden. Wird der Mangel nicht innerhalb dieser Frist beseitigt, ist der Wahlvorschlag ungültig.


Im vereinfachten Wahlverfahren kann sich die Frist zur Beseitigung des Mangels verkürzen, wenn dadurch die Mindestfrist zur Einreichung von Wahlvorschlägen nicht mehr eigehalten werden kann.


Mehrfachkandidaturen von Bewerbern auf Vorschlagslisten

Gem. § 6 Abs. 7 Satz 1 WO kann ein Bewerber nur auf einer einzigen Vorschlagsliste kandidieren.

Anders als bei der Leistung von mehreren Stützungsunterschriften, wird ein Bewerber, der auf mehreren Listen kandidiert und nicht binnen drei Arbeitstagen erklärt, welche Bewerbung er aufrechterhält gem. § 6 Abs. 7 Satz 3 WO auf sämtlichen Listen gestrichen.

Nach Ablauf der Frist ist eine Erklärung nicht mehr zulässig; dies gilt auch dann, wenn die allgemeine Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen noch nicht abgelaufen ist.

Außer in den Fällen einer Mehrfachkandidatur (und dem Verstreichen der Äußerungsfrist) ist das Streichen eines Kandidaten von einer Vorschlagslist unzulässig. Das gilt selbst dann, wenn der Kandidat dies selbst wünscht (LAG Schleswig-Holstein, vom 21.06.2011 - 2 TaBV 41/10). Der Kandidat hat jedoch die Möglichkeit innerhalb von drei Arbeitstagen seine Wahl abzulehnen (§ 17 Abs. 1 WO).

Besonderheit im vereinfachten Wahlverfahren

Die Kandidatur auf mehreren Vorschlagslisten ist im vereinfachten Wahlverfahren unschädlich, da die Betriebsratswahl im vereinfachten Wahlverfahren gem. § 14 Abs. 2 BetrVG stets als Mehrheitswahl stattfindet, so dass die Aufnahme eines Bewerbers in mehrere Wahlvorschläge insoweit keine Bedeutung hat.

Folge:

Haben Bewerber auf mehreren Vorschlagslisten kandidiert? Setzen einer Frist von drei Arbeitstagen zur Erklärung, welche Kandidatur aufrechterhalten werden soll. Erfolgt keine Erklärung, ist der Bewerber von allen Listen zu streichen.

Im vereinfachten Wahlverfahren spielt die Mehrfachkandidatur keine Rolle, weil hier die Wahl stets im Wege der Persönlichkeitswahl stattfindet.


Fehlen der erforderlichen Angaben zu den Kandidaten

Ein Wahlvorschlag muss folgende Angaben zu den jeweiligen Kandidaten enthalten:

  • Den Familiennamen und Vornamen der Kandidaten
  • Das Geburtsdatum des Kandidaten
  • Die Art der Beschäftigung im Betrieb
  • Die Unterschrift jedes Kandidaten als Nachweis für die Bereitschaft, sich wählen zu lassen

Fehlen Bewerberdaten oder sind sie unvollständig, muss dieser Mangel, nach Beanstandung durch den Wahlvorstand, innerhalb von drei Arbeitstagen behoben werden. Letztlich geht es darum, dass die Wähler die einzelnen Kandidaten auf der einen oder auf den mehreren Listen individuell bestimmen und sicher sein können, dass die in der Liste aufgeführten Bewerber auch wirklich ihrer Kandidatur auf dieser Liste zugestimmt haben. Deshalb sind kleine Schreibfehler irrelevant.

Folge:

Sind alle Angaben zu den Kandidaten vorhanden? Wenn nicht, müssen sie innerhalb von drei Arbeitstagen ergänzt werden. Geschieht dies nicht, ist die Liste ungültig.


Kandidatenlisten mit weniger Bewerberinnen und Bewerbern

Gem. § 6 Abs. 2 WO soll jede Vorschlagsliste doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. So soll sichergestellt werden, dass genügend Ersatzmitglieder vorhanden sind, auch wenn mehrere Mitglieder aus dem Betriebsrat ausscheiden. Auch die Geschlechterquote soll möglichst bereits im Wahlvorschlag berücksichtigt werden.

Bei dieser Vorschrift handelt es sich aber nur um eine sog. „Soll-Vorschrift“, deren Nichtbeachtung nicht zur Ungültigkeit eines Wahlvorschlags führt. Zulässig ist auch eine Liste mit lediglich einem Kandidaten, bzw. reine Männer- oder Frauen- oder gemischte Listen.

Folge:

Vorschlagslisten bleiben zulässig, auch wenn sie nicht die Vorgaben des § 6 Abs. 2 WO erfüllen.


Prüfung des Kennworts der Liste

Es ist Aufgabe derjenigen, die die Vorschlagsliste aufgestellt haben, ein Kennwort zu vergeben. Nur wenn dies nicht geschehen ist, vergibt der Wahlvorstand ein Kennwort für die Vorschlagsliste. Die Liste wird dann mit den Namen und Vornamen der beiden ersten Kandidaten auf der Vorschlagsliste bezeichnet.

Auch wenn in § 8 WO die Prüfung einer möglichen Unzulässigkeit des Kennworts der Liste nicht erwähnt ist, können Kennworte auf Vorschlagslisten unzulässig sein.

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Kennworte einen strafbaren, diskriminierenden, beleidigenden oder irreführenden Charakter haben. Auch darf durch Kennwörter keine Verwechslungsgefahr zwischen mehreren Vorschlagslisten eintreten.

Kennwörter dürfen auch nicht irreführend sein. Dies ist gerade bei der Führung eines Gewerkschaftsnamens im Kennwort von Bedeutung. Nach BAG erweckt die Führung eines Gewerkschaftsnamens im Kennwort grundsätzlich den Eindruck, dass es sich um einen gewerkschaftlichen Wahlvorschlag i.S.d § 14 Abs. 5 BetrVG handelt (BAG, vom 26.10.2016 - 7 ABR 4/15).

Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Hinweis auf eine Gewerkschaft im Kennwort unzulässig ist bzw. nur gewerkschaftlichen Wahlvorschlägen i.S.d. § 14 Abs. 5 BetrVG erlaubt ist. Ist bei dem Kennwort klar erkennbar, dass es sich um eine lediglich eine Gewerkschaft unterstützende Liste handelt, ist die Verwendung des Gewerkschaftsnamens zulässig. Das wäre z.B. bei Kennwörtern wie „Freunde der …“, „Unterstützer der …“ etc. der Fall.

Fehlt es an solchen klarstellenden Hinweisen, ist das Kennwort ungültig. Das führt jedoch nicht zur Ungültigkeit der Liste. Der Wahlvorstand hat in diesem Fall den Listenvertreter unverzüglich auf die Ungültigkeit des Kennworts hinzuweisen und bei fehlender Abhilfe das irreführende Kennwort zu streichen und die Liste stattdessen mit den Namen der beiden Erstbenannten auf der Liste zu bezeichnen. Unterlässt der Wahlvorstand dies, ist die Betriebsratswahl anfechtbar.

Folge:

Ist das Listenkennwort in Ordnung? Nicht diskriminierend? Keine Verwechslungsgefahr? Nicht irreführend? Sonst wird das Kennwort durch die ersten beiden Namen der Liste ersetzt.

Normales Wahlverfahren - Formblatt 19:
Bescheid über unheilbare ungültige Vorschlagsliste

Normales Wahlverfahren - Formblatt 20:
Bescheid über heilbar ungültige Vorschlagsliste

Vereinfachtes Wahlverfahren - Formblatt 20:
Bescheid über heilbar ungültige Vorschlagsliste

Vereinfachtes Wahlverfahren - Formblatt 21:
Bescheid über heilbar ungültige Vorschlagsliste

Setzen einer Nachfrist für Vorschlagslisten

Ist innerhalb der Frist von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens für die Einreichung von Vorschlagslisten (WO) keine gültige Vorschlagsliste eingereicht worden, hat der Wahlvorstand gem. § 9 Abs. 1 WO eine Nachfrist von einer Woche für das Einreichen von Vorschlagslisten zu setzen.

Umstritten ist, ob eine Nachfrist auch gesetzt werden muss, wenn insgesamt entweder

  • nicht genügend Vertreter des Minderheitsgeschlechts (§ 15 Abs. 2 BetrVG) zur Betriebsratswahl kandidieren oder
  • wenn sich insgesamt weniger Bewerber als Betriebsratssitze zur Betriebsratswahl aufstellen lassen.

Im ersten Fall ist auf keinen Fall eine Nachfrist zu setzen. Dies gilt auch dann, wenn bei mehreren Vorschlagslisten keine Bewerber oder insgesamt weniger Bewerber des Geschlechts in der Minderheit für die Wahl des Betriebsrats vorgeschlagen werden, als diesem Geschlecht Sitze im Betriebsrat zustehen. Die von dem Geschlecht in der Minderheit nicht besetzbaren Sitze sind mit erfolgreichen Wahlbewerbern des anderen Geschlechts zu besetzen (vgl. § 15 Abs. 5 Nr. 5 WO, § 22 Abs. 4 WO).

Anders wird dies gesehen, wenn insgesamt weniger Wahlbewerber als Betriebsratssitze zu vergeben sind, kandidieren. Nach einer Ansicht in der Literatur hat der Wahlvorstand im Interesse, die Wahl eines der gesetzlichen Größe des § 9 BetrVG entsprechenden Betriebsrats zu ermöglichen, eine Nachfrist zur Gewinnung weiterer Wahlbewerber zu setzen. Nach richtiger Auffassung kommt in diesem Fall eine Nachfristsetzung nicht in Betracht. Die Nachfristsetzung des § 9 WO hat nämlich deshalb zu erfolgen, weil andernfalls keine wirksame Betriebsratswahl stattfinden könnte. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die Zahl der Bewerber hinter der Zahl der zu besetzenden Betriebsratsplätze zurückbleibt, denn die Wahl kann dann - nach Maßgabe des § 11 BetrVG - dennoch durchgeführt werden.

Die Bekanntmachung über die Nachfrist hat sofort, d.h. am nächsten Arbeitstag nach Ablauf der Einreichungsfrist zu erfolgen. Die Bekanntmachung hat in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben zu erfolgen. Die Nachfrist beträgt eine Woche und läuft von der Bekanntmachung an. Ergeht die Bekanntmachung z.B. an einem Montag, so ist der Montag der folgenden Woche der letzte Tag der Nachfrist, an dem noch Vorschlagslisten eingereicht werden können.

Beispiel:

Das Wahlausschreiben wurde am Montag, den 13.04.2026 erlassen. Damit läuft die Frist für das Einreichen von Vorschlagslisten am Montag, den der 27.04.2026 ab. Ist, aus welchen Gründen auch immer, bis zum 27.04.2026 kein Wahlvorschlag eingereicht worden, muss sich der Wahlvorstand am 28.04.2026 (einen Tag später) zu einer Wahlvorstandssitzung zusammensetzen und feststellen, dass keine Vorschlagsliste eingereicht wurde und eine Nachfrist für das Einreichen von Vorschlagslisten setzen. In unserem Beispiel liefe die Nachfrist am 04.05.2022 ab. Diese Nachfrist muss dann gem. § 9 Abs. 1 WO sofort bekannt gemacht werden.

 

Ist innerhalb der regulären Einreichungsfrist eine ungültige Vorschlagsliste mit heilbaren Mängeln eingereicht worden, ist vor Setzung einer Nachfrist abzuwarten, ob die Mängel geheilt werden.

Beispiel:

Das Wahlausschreiben wurde am Montag, den 13.04.2026 erlassen. Damit läuft die Frist für das Einreichen von Vorschlagslisten am Montag, den der 27.04.2026 ab. Am 24.04.2026 wird eine Vorschlagsliste eingereicht, in der nicht alle Bewerber ihre Unterschrift zur Kandidatur geleistet haben (heilbarer Mangel). Noch am gleichen Tag übergibt der Wahlvorstand dem Listenvertreter die schriftliche Beanstandung. In dem Betrieb wird nur von Montag bis Freitag gearbeitet. Da der 25.04.2026 und der 26.04.2026 keine Arbeitstage sind (Samstag und Sonntag), läuft die Frist für die Behebung der Mängel am Mittwoch, den 29.04.2026 ab. Da bis zum 29.04.2026 keine Berichtigung erfolgt, tritt der Wahlvorstand am 30.04.2026 zusammen, stellt fest, dass kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde und macht noch am selben Tag bekannt, dass er eine Nachfrist für das Einreichen von Vorschlagslisten setzt. Diese Frist endet am Mittwoch, den 06.05.2026.

 

Wird auch in der Nachfrist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so steht damit fest, dass die Wahl unterbleibt. Es wird kein Betriebsrat gewählt. Dass keine Betriebsratswahl stattfindet, hat der Wahlvorstand in diesem Fall sofort bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung erlischt das Amt des Wahlvorstands.

Besonderheit im vereinfachten Wahlverfahren

Ist innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen kein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, findet die Betriebsratswahl gem. § 36 Abs. 6 WO nicht statt. Dies hat der Wahlvorstand ebenso wie das Wahlausschereiben bekannt zu machen. Aufgrund der Besonderheit des verkürzten Wahlverfahrens nach § 14a BetrVG findet die Vorschrift des § 9 WO über die Nachfristsetzung, wenn kein gültiger Wahlvorschlag zur Wahl des BR eingereicht worden ist, im vereinfachten Wahlverfahren keine Anwendung.

Dass keine Betriebsratswahl stattfindet, hat der Wahlvorstand in diesem Fall sofort bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung erlischt das Amt des Wahlvorstands.

Normales Wahlverfahren - Formblatt 23: 
Nachfrist für die Einreichung von Vorschlagslisten

Normales Wahlverfahren - Formblatt 24: 
Absage der Betriebsratswahl

Vereinfachtes Wahlverfahren - Formblatt 23: 
Absage der Betriebsratswahl

Auslosung der Ordnungsnummern

Wird mehr als eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, findet im normalen Wahlverfahren Listenwahl statt. In diesem Fall müssen für die jeweiligen Vorschlagslisten zuvor die Ordnungsnummern (Liste 1 usw.) ausgelost werden (§ 10 Abs. 1 WO). Die Ordnungsnummern bestimmen sich nicht etwa nach dem Eingang der Vorschlagslisten beim Wahlvorstand. Die Ordnungsnummern sind entscheidend für die Reihenfolge der Vorschlagslisten auf den Stimmzetteln (§ 11 Abs. 2 WO).

Der Losentscheid wird vom Wahlvorstand in Anwesenheit der Listenvertreter durchgeführt. Dazu sind die jeweiligen Listenvertreter vom Wahlvorstand einzuladen.

Bleiben die Listenvertreter dem Losentscheid fern, obwohl sie rechtzeitig eingeladen worden sind, ist dies für den Losentscheid unschädlich.

Der Losentscheid selbst erfolgt formlos. Der Losentscheid kann z.B. so erfolgen, dass die Kennwörter der Listen jeweils auf einen Zettel geschrieben werden und diese dann in gleichartige Briefumschläge gesteckt werden. Diese wiederum werden in ein Behältnis geworfen, gemischt und vom Wahlvorstand nach der Reihenfolge des Wiederherausnehmens nummeriert.

Nicht zwingend vorgeschrieben, aus Beweisgründen jedoch zu empfehlen, ist die Protokollierung des Losentscheids.

Muster: Protokoll zur Verlosung der Ordnungsnummern

Ort: ...

Datum: ...

Beginn: ...

Anwesende:

................................................................, ................................................................, ................................................................, ................................................................, ................................................................, ................................................................, ................................................................, ................................................................,

Zur Betriebsratswahl am ............... wurden ...... gültige wahlvorschlagslisten eingereicht:

Liste: ................................................................ (Kennwort der Liste)

Liste: ................................................................ (Kennwort der Liste)

Liste: ................................................................ (Kennwort der Liste)

Die Vergabe der Ordnungsnummern erfolgte nach dem Los. Der Losentscheid erfolgte wie folgt: Die Kennwörter der Listen wurden jeweils auf einen Zettel geschrieben und diese dann in gleichartige Briefumschläge gesteckt. Danach wurden sie in ein Behältnis geworfen, gemischt und vom Wahlvorstand nach der Reihenfolge des Wiederherausnehmens nummeriert.

Folgende Ordnungsnummern wurden gezogen:

Ordnungsnummer 1 entfällt auf die Liste: ............................................... (Kennwort der Liste)

Ordnungsnummer 2 entfällt auf die Liste: ............................................... (Kennwort der Liste)

Ordnungsnummer 3 entfällt auf die Liste: ............................................... (Kennwort der Liste)

Die Verlosung wurde durchgeführt von: ..................................... (Name, Vorname)

Ende der Verlosung ist um: ... (Uhrzeit)

 

Unterschriften

Wahlvorstandsvorsitzender               weiteres Wahlvorstandsmitglied

Normales Wahlverfahren - Formblatt 25: 
Einladung zur Auslosung der Ordnungsnummern

Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Wenn die Ordnungsnummern ausgelost wurden, geht es an die Bekanntmachung der Vorschlagslisten.

Gem. § 10 Abs. 2 WO hat der Wahlvorstand die gültigen Vorschlagslisten spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe (ggfls. dem ersten Tag der Stimmabgabe) bekannt zu machen. Die in § 10 Abs. 2 WO genannte Frist, beschreibt den Zeitpunkt, an dem die Vorschlagslisten spätestens bekannt gemacht werden müssen. Eine frühere Bekanntmachung ist nicht ausgeschlossen, sondern im Interesse einer frühzeitigen Information der Beschäftigten auch sehr zu empfehlen.

Beispiel:

Die Stimmabgabe ist auf Mittwoch, den 29.04.2026 festgesetzt. Damit sind die Vorschlagslisten bis spätestens Dienstag, den 21.04.2026 bekannt zu machen.

 

Beispiel:

Die Stimmabgabe ist auf Dienstag, den 14.04.2026 festgesetzt. Eigentlich wäre der letzte Tag zur Bekanntmachung der Vorschlagslisten der 06.04.2026. Da dieser Tag aber ein gesetzlicher Feiertag ist, müsste in Betrieben, in denen über Ostern nicht gearbeitet wird, der Aushang am (Grün-) Donnerstag, den 02.04.2026 erfolgen.

 

Die Bekanntmachung der Vorschlagslisten muss in der gleichen Weise wie die Bekanntmachung des Wahlausschreibens erfolgen. Wird das Wahlausschreiben also an mehreren Stellen des Betriebs bekannt gemacht, so sind auch die Wahlvorschläge an diesen Stellen auszuhängen. Die Wahlvorschläge müssen bis zur Beendigung der Wahl ausgehängt bleiben.

Die Vorschlagslisten müssen in vollständiger Form bekannt gemacht werden:

  • unter Angabe der zugeteilten Ordnungsnummer und des Kennworts sowie
  • unter genauer Anführung aller Wahlkandidaten mit Angabe ihres Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums und ihrer Berufsbezeichnung

Die Unterzeichner werden nicht bekannt gemacht. Sie gehören nicht zum Inhalt des Wahlvorschlags.

Besonderheiten im vereinfachten Wahlverfahren

Im vereinfachten Wahlverfahren gibt es keine genauen Regelungen darüber, wie die Bekanntmachung erfolgen soll.

Wir empfehlen, bei der Bekanntmachung so zu verfahren, wie im normalen Wahlverfahren (ohne Angabe einer Ordnungsnummer). D.h. es wird lediglich eine Liste ausgehängt, wenn nur eine Liste mit Kandidaten eingereicht wurde. Wurden mehrere Wahlvorschläge eingereicht, werden diese jeweils einzeln ausgehängt.

36 Abs. 5 Satz 3 WO schreibt vor, dass die Bekanntmachung der Wahlvorschläge nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen erfolgen muss. Da die Bekanntmachung unmittelbar nach Ablauf der Frist zu erfolgen hat, kommt es für den Tag der Bekanntmachung auf die Uhrzeit an, bis zu der die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen.

Beispiel:

Der Tag der Wahl (die Wahlversammlung) ist auf Mittwoch, den 29.04.2026 festgesetzt worden. Damit müssen die Wahlvorschläge bis zum Dienstag, den 21.04.2026 beim Wahlvorstand eingereicht werden. Ist für die Einreichung z.B. der Dienstschluss 16.30 Uhr festgesetzt worden, kann und muss der Wahlvorstand die Bekanntgabe noch am 21.04.2026 vornehmen.

 

Ist hingegen das Ende der Einreichungsfrist auf 24 Uhr festgesetzt worden, kann die Bekanntmachung erst am 22.04.2026 erfolgen. Das muss dann möglichst unverzüglich in der Nacht erfolgen. Um das zu vermeiden, sollte der Wahlvorstand das Ende der Einreichungsfrist auf jeden Fall zu einer früheren Uhrzeit festlegen. Voraussetzung ist natürlich, dass der Zeitpunkt so gewählt wird, dass nicht noch die überwiegende Anzahl der Beschäftigten arbeitet.

Normales Wahlverfahren - Formblatt 26: 
Bekanntmachung der Vorschlagslisten

Normales Wahlverfahren - Formblatt 27: 
Bekanntmachung der einzigen Vorschlagsliste

Vereinfachtes Wahlverfahren - Formblatt 24: 
Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Vorbereitung der „technischen Infrastruktur“ für die Durchführung der Betriebsratswahl

Sobald alle wichtigen Entscheidungen zur Betriebsratswahl getroffen sind, müssen noch die technisch-organisatorischen Dinge erledigt werden. Wann genau der Wahlvorstand mit den organisatorischen Vorbereitungen beginnt, hängt natürlich von den Gegebenheiten des jeweiligen Betriebs ab. In vielen Betrieben werden bereits zahlreiche Utensilien für die Wahl vorhanden sein. Wichtig ist, dass der Wahlvorstand hier eine realistische Einschätzung vornimmt und lieber „zu früh“ als „zu spät“ mit der Vorbereitung beginnt.

Folgende Utensilien und Einrichtungen müssen organisiert oder erstellt werden:

Erstellen der Stimmzettel und Wahlumschläge für die Briefwahl

Sobald die Fristen für die Einreichung der Wahlvorschläge verstrichen sind, können die Stimmzettel erstellt und vervielfältigt werden.

Wie die Stimmzettel auszusehen haben, hängt davon ab, in welchem Wahlverfahren gewählt wird.

Für die Wahl des Betriebsrats kommen zwei verschiedene Wahlarten in Betracht:

  • Die Personenwahl oder auch Mehrheitswahl genannt. Der Wähler kann so viele Stimmen vergeben (Kandidaten anzukreuzen), wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Natürlich darf nur eine Stimme pro Kandidat vergeben werden.
  • Die Listenwahl oder auch Verhältniswahl genannt. Der Wähler hat eine stimme, mit der er eine Vorschlagsliste wählt.

Hinweis:

Beim vereinfachten Wahlverfahren wird immer im Wege der Personenwahl gewählt.

Beim normalem Wahlverfahren wird grundsätzlich per Listenwahl gewählt. Ausnahmsweise wird aber im Wege der Personenwahl gewählt, wenn nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nur ein gültiger Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingereicht wurde.

Neben dem Erstellen der Stimmzettel müssen für die Briefwahl noch identische Wahlumschläge in ausreichender Zahl besorgt werden.

Die Farbe der Wahlumschläge kann grundsätzlich frei gewählt werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Wahlumschläge in ihrer Größe, Farbgebung, Beschaffenheit und Beschriftung untereinander identisch sind. Das Gleiche gilt für die Stimmzettel (§ 11 Abs. 2, WO).

Praxistipp:

Im Internet finden Sie eine große Anzahl von Anbietern von entsprechenden Materialien für die Betriebsratswahl. Wer „Wahlumschläge“ oder „Wahlumschläge Betriebsratswahl“ googelt, wird schnell fündig.


Stimmzettel bei Personenwahl

Wird im normalen Wahlverfahren im Wege der Personenwahl gewählt, weil nur ein Wahlvorschlag eingegangen ist, werden die Kandidaten auf dem Stimmzettel in dergleichen Reihenfolge gelistet, wie in der beim Wahlvorstand eingereichten Vorschlagsliste, § 20 Abs. 2 WO. Eine andere Reihenfolge ist unzulässig, da sie eine nicht erlaubte Wahlbeeinflussung darstellen kann. Auf dem Stimmzettel erscheinen die Namen sämtlicher auf der eingereichten Vorschlagsliste angeführten Bewerberinnen oder Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Berufsbezeichnungen. Die Aufnahme eines Kennworts ist nicht zulässig und führt zur Anfechtbarkeit der Wahl (BAG, vom 25.10.2017 - 7 ABR 2/16).

Besonderheit im vereinfachten Wahlverfahren

Findet die Personenwahl statt, weil im vereinfachten Wahlverfahren gewählt wird, werden alle eingehenden Wahlvorschläge alphabetisch auf dem Stimmzettel gelistet, § 34 Abs. 1 Satz 2 WO. Auf dem Stimmzettel erscheinen die Namen sämtlicher Bewerberinnen oder Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Berufsbezeichnungen.

Auf dem Stimmzettel kann (und sollte) ein Hinweis vermerkt sein, wie viele Stimmen jeder Wähler vergeben kann.

Normales Wahlverfahren - Formblatt 29: 
Stimmzettel - Mehrheits-/Personenwahl

Vereinfachtes Wahlverfahren - Formblatt 25: 
Stimmzettel - Mehrheits-/Personenwahl


Stimmzettel bei Listenwahl

Gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 WO sind auf den Stimmzetteln sind die Angaben der beiden an erster Stelle benannten Bewerber der jeweiligen Liste mit Familien-, Vorname und Berufsbezeichnung untereinander aufzuführen. Ebenso ist das Kennwort anzugeben.

Die Beschränkung auf die ersten beiden auf der Vorschlagsliste angegebenen Bewerber ist eine zwingende Vorgabe. Verstößt der Wahlvorstand gegen diese Vorgabe, indem er sämtliche Wahlbewerber der jeweiligen Vorschlagslisten auf den Stimmzetteln aufführt, kann dies zur Anfechtung der Betriebsratswahl berechtigten (BAG, vom 16.09.2020 - 7 ABR 30/19).

Auf dem Stimmzettel kann (und sollte) ein Hinweis vermerkt sein, dass jeder Wähler nur eine Liste wählen kann.

Normales Wahlverfahren - Formblatt 28: 
Stimmzettel - Listen-/Verhältniswahl


Erstellen von Briefwahlunterlagen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Wahlberechtigter seine Stimme schriftlich abgeben (Briefwahl – §§ 24, 25, 35 WO).

In jedem Fall hat der Wahlvorstand rechtzeitig die Briefwahlunterlagen zu erstellen. Beginnt er damit erst, wenn von Wählern der Antrag dazu gestellt wird, ist es regelmäßig zu spät.

Welche Materialien gehören zu den Briefwahlunterlagen?

  • Eine Kopie des Wahlausschreibens
  • Die gültigen Wahlvorschläge bzw. Vorschlagslisten
  • Ein Stimmzettel
  • Ein Wahlumschlag
  • Ein Vordruck der vom Briefwähler zu unterzeichnenden Erklärung, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurde
  • Ein größerer Freiumschlag mit der Adresse des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie dem Vermerk „schriftliche Stimmabgabe“
  • Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe

Praxistipp:

Die an den Wahlvorstand zurückgeschickten Briefwahlunterlagen gehen regelmäßig zunächst bei der Poststelle ein, bevor sie dann an den Wahlvorstand weitergeleitet werden. Damit die Freiumschläge in der Poststelle sofort erkannt und nicht versehentlich geöffnet werden, sollten sie eine auffällige Farbe haben. Ein versehentliches Öffnen des Freiumschlags würde zur Unwirksamkeit der Stimme führen, da nicht mehr ausgeschlossen werden könnte, dass der Wahlumschlag mit dem Stimmzettel ausgetauscht wurde. Deshalb muss der Wahlvorstand mit den Beschäftigten der Poststelle über diesen Sachverhalt und die farbigen Freiumschläge rechtzeitig sprechen und sie entsprechend vorbereiten.

Praxistipp:

Im Internet finden Sie eine große Anzahl von Anbietern von entsprechenden Materialien für die Betriebsratswahl. Wer „Wahlumschläge“ oder „Wahlumschläge Betriebsratswahl“ googelt, wird schnell fündig.


Beschaffen einer oder mehrerer Wahlurnen

Gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 WO hat der Wahlvorstand für die Bereitstellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die Benutzung von Wahlurnen ist für die Durchführung der Betriebsratswahl zwingend vorgeschrieben. Eine Wahlurne ist ein verschließbares Behältnis aus Holz, Kunststoff oder einem festen Karton usw. Die Wahlurne muss so beschaffen sein, dass während der Wahl zwar die Stimmzettel/Wahlumschläge eingeworfen werden können, sie aber nicht unbemerkt wieder herausgenommen werden können. Sie muss mit einem Schlitz versehen sein, durch den die Stimmzettel/Wahlumschläge eingeworfen werden. Der Schlitz muss so eingerichtet sein, dass sie nicht wieder „herausgeangelt“ werden können. Ferner müssen Materialien zum Versiegeln der Wahlurnen vorhanden sein.

Praxistipp:

Auf den Wahlseminaren erhalten alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Wahlurne gratis!         

 

Die Wahlurnen werden bei der Abstimmung im Wahllokal verwendet. Auch bei der Briefwahl bzw. der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe wird eine versiegelbare Urne benötigt, in der die Freiumschläge vom Wahlvorstand aufbewahrt werden, bis die Stimmenauszählung beginnt.


Vorkehrungen für eine unbeobachtete Stimmabgabe treffen

Gem. § 12 Abs. 1 WO hat der Wahlvorstand auch die Vorkehrungen für eine unbeobachtete Stimmabgabe zu treffen. Ist der Wahlraum mit einem Nebenraum so verbunden, dass der Zutritt zum Nebenraum überwacht werden kann, so kann der Wähler zum Ankreuzen des Stimmzettels den Nebenraum benutzen. Wo nicht in einem überwachbaren Nebenraum gewählt wird, ist ein Aufstellen von Wandschirmen, Trennwänden o.ä. im Wahlraum selbst erforderlich. Entscheidend ist, dass die Wähler den Wahlzettel unbeobachtet kennzeichnen können (LAG Düsseldorf, vom 13.12.2016 - 9 TaBV 85/16).

Ist eine unbeobachtete Stimmabgabe nicht gesichert, der Wähler vielmehr gezwungen, unter den Augen anderer Personen den Stimmzettel anzukreuzen, so ist die Wahl stets nach § 19 BetrVG anfechtbar.


Abklären des Raums für das Wahllokal

Für die Stimmabgabe wird ein eigener Raum benötigt. Der Wahlvorstand muss mit dem Arbeitgeber abklären, dass der Raum am Wahltag frei und reserviert ist. Der Raum muss auch mit ausreichend Tischen und Stühlen ausgestattet sein.

Es wird ein Tisch mit Stühlen für den Wahlvorstand benötigt, an dem die Wähler die Wahlunterlagen erhalten usw.

Ebenso müssen Tische für die Wahlkabine(n) vorhanden sein.

Bereits jetzt daran denken, dass im Wahllokal ein Abdruck der Wählerliste, eine Wahlordnung und ein unterschriebenes Exemplar des Wahlausschreibens aushängen müssen.


Sonstige Materialien für den Wahltag besorgen

Für die Wahl muss auch ausreichend Schreibmaterial zum Ankreuzen der Stimmzettel in gebrauchsfähigem Zustand bereitliegen. Es muss auch daran gedacht werden, dass Stifte gerne „verschwinden“ oder „den Geist aufgeben“! Deshalb müssen sie in ausreichender Zahl vorhanden sein.

Des Weiteren sollten Schilder den Weg zum Wahlraum weisen. An der Tür zum Wahlraum selbst sollte ein Schild „Wahllokal“ angebracht sein.

Für die Stimmauszählung sollten eine Tafel und Kreide oder Papier und Edding vorhanden sein. Ebenso muss Klebeband für das Befestigen an der Wand besorgt werden.


Den Einsatz von Wahlhelfern klären

Gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 WO kann der Wahlvorstand zur Unterstützung bei der Stimmabgabe und Stimmauszählung Wahlhelfer heranziehen. Wahlhelfer sind keine Wahlvorstandsmitglieder und genießen auch keinen entsprechenden Schutz, bekommen aber ihre Vergütung während ihrer Tätigkeit als Wahlhelfer weiterbezahlt.

Die Auswahl und Anzahl der Wahlhelfer steht im Ermessen des Wahlvorstands, wobei sich die Anzahl im Rahmen des Erforderlichen halten muss.

Für die Anzahl der ggfls. benötigten Wahlhelfer kommt es darauf an, ob diese z.B. für die Besetzung des Wahllokals benötigt werden.

Nach § 12 Abs. 2 WO müssen zur Sicherung des ordnungsmäßigen äußeren Ablaufs der Stimmabgabe während der gesamten Zeit der Stimmabgabe grundsätzlich mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein. Sind Wahlhelfer bestellt, genügt es, wenn neben dem Wahlhelfer ein stimmberechtigtes Mitglied im Wahlraum anwesend ist. Wird also in mehreren Wahllokalen gewählt, kann sich die Heranziehung von Wahlhelfern anbieten.

Auch wenn sich abzeichnen sollte, dass am Wahltag mit einem größeren Wählerandrang zu rechnen ist und deshalb für die Ausgabe von Stimmzetteln usw. Hilfe benötigt wird, kann es sinnvoll sein, Wahlhelfer heranzuziehen. Ebenso können Wahlhelfer benötigt werden, um kurz vor der Frist für den Eingang von Briefwahlstimmen an der Betriebsadresse des Wahlvorstands oder etwaigen Briekästen oder Postfächern zu überprüfen, ob noch Freiumschläge eingegangen sind.

Der Wahlvorstand sollte intern diskutieren ob und wenn ja, wie viele Wahlhelfer benötigt werden. Dann muss noch besprochen werden, welche Arbeitskollegen dafür in Betracht kommen. Nachdem mit diesen Kollegen gesprochen wurde, muss der Wahlvorstand einen entsprechenden Beschluss fassen und diesen dem Arbeitgeber mitteilen.

Muster: Beschluss über den Einsatz von Wahlhelfern

Beschluss Nr.: ........./........

Der Wahlvorstand beschließt, die folgenden Kolleginnen und Kollegen zur Unterstützung bei der Stimmabgabe und der Stimmauszählung als Wahlhelfer zu bestellen.

  1. .........................................................................
  2. .........................................................................
  3. .........................................................................

Die Kolleginnen und Kollegen müssen am ..................................... in der Zeit von .............. bis ............... Uhr für die Arbeit als Wahlhelfer zur Verfügung stehen.

ja ...

nein ...

Enthaltung ...

Versenden von Briefwahlunterlagen (schriftliche Stimmabgabe)

Die persönliche Stimmabgabe im Wege der Urnenwahl bildet für die Betriebsratswahl den Regelfall. Durch den gesetzlich angeordneten Vorrang der persönlichen Stimmabgabe sollen Manipulationen ausgeschlossen werden. Die schriftliche Stimmabgabe ist nur in den in § 24 WO genannten Fällen zulässig. Es liegt ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren vor, § 19 Abs. 1 BetrVG, wenn der Wahlvorstand unter Missachtung der Vorgaben des § 24 WO generell für alle Wahlberechtigten die schriftliche Stimmabgabe anordnet (LAG Düsseldorf, vom 14.01.2015 - 7 TaBV 62/14).

Weil es bei der Briefwahl schnell gehen kann und der Wahlvorstand zum Teil sehr kurzfristig agieren muss, muss er vorab alles so weit wie möglich vorbereiten. Bis auf die Wahlvorschläge und die Stimmzettel können und sollten die Briefwahlunterlagen schon so früh wie möglich fertig gestellt werden.

Ebenso muss der Wahlvorstand dafür sorgen, dass ihm auch die Adressen der Beschäftigten vorliegen. Teilweise muss der Versand der Briefwahlunterlagen sehr kurzfristig („unverzüglich“) nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Briefwahl erfolgen. Dem steht es entgegen, wenn der Wahlvorstand wegen jeder Adresse des betreffenden Wahlberechtigten beim Arbeitgeber vorstellig werden müsste. Erforderlich ist vielmehr, dass dem Wahlvorstand sämtliche Daten vorab vorliegen, damit er im konkreten Einzelfall seine als Gremium getroffene Entscheidung über die Bewilligung des jeweiligen Antrags auf Briefwahl durch Übersendung der Briefwahlunterlagen umsetzen kann (LAG Hessen, vom 10.08.2020 - 16 TaBVGa 75/20).

Da die Briefwahl die Ausnahme ist und die Urnenwahl die Regel, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein, damit eine Briefwahl überhaupt zulässig ist. Hier sieht das Gesetz drei Fallkonstellationen vor.


Briefwahl auf Verlangen bei Verhinderung an der persönlichen Stimmabgabe

Briefwahl ist zum einen möglich, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Wahl nicht im Betrieb anwesend ist, § 24 Abs. 1 WO. Auf welchen Gründen die Abwesenheit beruht, ist ohne Bedeutung. Es können betriebliche (z.B. Geschäftsreise, Montage) oder persönliche Gründe sein (z.B. Urlaub, Freischicht, Arbeitsbefreiung, Krankheit). Die Antragstellung ist in der internen Version der Wählerliste zu verzeichnen.

Die Wahlunterlagen sind bei Verhinderung am Wahltag aber nur auf Verlangen des Wählers auszuhändigen oder zu übersenden. Eine bestimmte Form ist für die Antragstellung nicht vorgeschrieben. Das heißt, die Briefwahl kann schriftlich oder mündlich beantragt werden. Wird der Antrag mündlich gestellt, muss eine entsprechende Aktennotiz angefertigt werden. Der Antrag auf Briefwahl (egal ob mündlich oder schriftlich) muss auch in der internen Version der Wählerliste verzeichnet werden.

Im Antrag ist der Grund für die voraussichtliche Abwesenheit am Wahltag anzugeben. Der Wahlvorstand ist nicht verpflichtet, Nachforschungen anzustellen, ob der Grund tatsächlich zutrifft. Wird vom Antragsteller kein Grund angegeben, sollte der Wahlvorstand auf alle Fälle nachfragen.

Umstritten ist, ob der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen auch dann versenden darf, wenn auch auf Nachfrage kein Grund angegeben wird. Nach einer Ansicht soll die fehlende Angabe des Grundes unschädlich sein, d.h. auch ohne Angabe eines Grundes müssten die Wahlunterlagen versandt werden.

Nach der richtigen Auffassung muss dem Wahlvorstand der Grund für die Abwesenheit zumindest so weit mitgeteilt werden, dass er zumindest im Rahmen einer kursorischen Minimalprüfung nachvollziehen kann, ob der angegebene Grund für die Abwesenheit wenigstens plausibel ist. Die bloße, nicht näher begründete Behauptung des Wählers, er werde am Wahltag nicht anwesend sein, genügt also nicht. Fehlt dem Verlangen jedwede Begründung, ist es dem Wahlvorstand schlechterdings unmöglich, sich ein Bild davon zu machen, ob die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 WO erfüllt sind. Er kann nicht einmal erkennen, ob sich der Wähler wenigstens über das Regel-/Ausnahmeverhältnis zwischen persönlicher und schriftlicher Stimme bewusst ist.

Der Wahlvorstand als Gremium hat sich mit den konkreten Briefwahlersuchen zu beschäftigen. Nicht ausreichend ist, wenn sich kein Wahlvorstandsmitglied oder nur ein einziges mit dem Antrag beschäftigt. Der Wahlvorstands als Gremium muss per Beschluss entscheiden, ob dem Verlangen von Wahlberechtigten auf schriftliche Stimmabgabe nach § 24 Abs. 1 WO stattgegeben wird.

Erfolgt keine Beschlussfassung des Wahlvorstands über die einzelnen Anträge auf Zulassung zur Briefwahl, führt dies zur Anfechtbarkeit der Wahl. Der Beschluss des Wahlvorstands  muss protokolliert werden und gehört zur Wahlakte.

Muster: Beschluss über Bewilligung des Antrags auf schriftliche Stimmabgabe

Der/die wahlberechtigte Arbeitnehmer(in) ...................................................... ist, nach seinen/ihren Angaben, am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend, um seine/ihre Stimme persönlich abzugeben. Als Grund für die voraussichtliche Abwesenheit am Wahltag wurde ...................................................... angegeben.

Dem Antrag auf schriftliche Stimmabgabe wird stattgegeben.

ja ...

nein ...

Enthaltung ...

Muster: Beschluss über Ablehnung des Antrags auf schriftliche Stimmabgabe

Der/die wahlberechtigte Arbeitnehmer(in) ...................................................... ist, nach seinen/ihren Angaben, am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend, um seine/ihre Stimme persönlich abzugeben. Der Grund für die voraussichtliche Abwesenheit am Wahltag wurde nicht angegeben/war nicht plausibel, weil .....................................

Dem Antrag auf schriftliche Stimmabgabe wird nicht stattgegeben.

ja ...

nein ...

Enthaltung ...

Sobald die gültigen Vorschlagslisten bekannt gemacht werden, hat der Wahlvorstand alles beisammen, um die Briefwahlunterlagen vollständig zu erstellen. Beschäftigten, die vor Bekanntgabe der Wahlvorschläge bereits ihren Antrag auf schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) gestellt haben, können und müssen die Briefwahlunterlagen sofort nach der Bekanntgabe übergeben oder übersandt bekommen. Sind die Beschäftigten zu diesem Zeitpunkt noch im Betrieb anwesend, kann die Übergabe auch persönlich erfolgen. Ansonsten müssen die Unterlagen per Post verschickt werden. Die Übergabe bzw. der Versandt der Briefwahlunterlagen muss unbedingt in der internen Version der Wählerliste vermerkt werden.

Ist der Beschäftigte wegen Urlaubs oder bei Kur- oder Krankenhausaufenthalt usw. abwesend, muss ggfls. die Nachsendeanschrift angegeben oder vom Wahlvorstand erfragt werden (ArbG Freiburg, vom 21.04.2015 - 12 BV 6/09).

Stellt der Wähler den Antrag erst nach der Bekanntgabe der Wahlvorschläge, sind ihm die Wahlunterlagen unverzüglich nach Antragstellung auszuhändigen oder zu übersenden. Es muss dafür Sorge getragen werden, dass der Wähler in der Lage ist, seine Stimme rechtzeitig abzugeben. Die Briefwahlunterlagen müssen vor Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit dem Wahlvorstand zugegangen sein. Später eintreffende Freiumschläge dürfen bei der Stimmauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Wahlvorstand ist also dafür verantwortlich, dass die Unterlagen möglichst rechtzeitig zum Wähler gelangen. Der Briefwähler hingegen trägt die Verantwortung des rechtzeitigen Eingangs des Freiumschlags beim Wahlvorstand.

Auch die Aushändigung oder Übersendung der Unterlagen hat der Wahlvorstand in der Wählerliste zu vermerken.

Besonderheit im vereinfachten Wahlverfahren – die „nachträgliche schriftliche Stimmabgabe“

Im vereinfachten Wahlverfahren können die Anträge auf Briefwahl bis drei Tage vor dem Tag der Stimmabgabe (der Wahlversammlung) gestellt werden, § 35 Abs. 1 WO.

In diesem Fall ist es regelmäßig nicht mehr möglich, dass die Briefwahlstimmen bis zum Wahltag (der Wahlversammlung) beim Wahlvorstand eingehen. Deshalb nennt man im vereinfachten Wahlverfahren die Briefwahl auch „nachträgliche schriftliche Stimmabgabe“.

Deshalb kann die öffentliche Stimmenauszählung in diesem Fall nicht direkt im Anschluss an die Stimmabgabe erfolgen, sondern muss später stattfinden.

Eine konkrete Frist zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe wird von der Wahlordnung nicht vorgesehen. Der Wahlvorstand hat die Frist so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung der Bedingungen im Betrieb und der normalen Postlaufzeit eine ordnungsgemäße Briefwahl möglich ist.

Je nach den konkreten Gegebenheiten des Betriebs wird aber eine Frist von drei bis höchstens sieben Tagen ausreichend sein, bis zu der die Briefwahlunterlagen beim Wahlvorstand eingegangen sein müssen.

Der Wahlvorstand hat die Arbeitnehmer über die Verschiebung des Termins für die Stimmauszählung zu informieren und Ort, Tag und Zeit der nach Ablauf der Frist zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe vorgesehenen öffentlichen Stimmauszählung bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat in gleicher Weise zu erfolgen, wie das Wahlausschreiben.

Bis zur Stimmenauszählung hat der Wahlvorstand gem. § 34 Abs. 2 WO die Wahlurne bis zum Ende der Frist zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe zu versiegeln und aufzubewahren.


Briefwahl ohne Verlangen bei Abwesenheit

Gem. § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO sollen Beschäftigte, von denen wegen der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, die Briefwahlunterlagen, ohne dass es dazu eines Antrags bedarf, zugesandt werden.

Dies gilt insbesondere für im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte. Der besondere Wesenszug, der die von § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO erfassten Arbeitsverhältnisse hervorhebt, ist ein regelmäßiger Arbeitsort außerhalb der Betriebsstätte, so z.B. auch für Montagearbeiter. Dies folgt aus den Beispielen, wie sie der Vorschrift beigegeben sind. Außendienst, Telearbeit, Heimarbeit sind Beschäftigungsformen, deren Gemeinsamkeit ein solcher Arbeitsort ist. Auch bei Leiharbeitnehmern ergibt sich die Abwesenheit vom Betrieb des Verleihers aus der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses.

Nicht ganz klar ist, ob auch die längerfristige Nichtbeschäftigung eine Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses ist . Ansonsten kann sich in diesen Fällen die Erforderlichkeit der Versendung der Briefwahlunterlagen aus § 24 Abs. 2 Nr. 2 WO ergeben.

24 Abs. 2 Nr. 2 WO regelt, dass Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit, voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, die Briefwahlunterlagen ebenfalls erhalten, ohne dass es eines Verlangens des Wahlberechtigten bedarf.

Beispiele sind das Ruhen des Arbeitsverhältnisses sind Elternzeit, Mutterschutzzeiten, Pflegezeit, freiwilligen Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder die Inanspruchnahme unbezahlten Sonderurlaubs (Sabbatical). Auch Kurzarbeit Null und Pflegezeit dürften dazugehören.

Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 WO die für die Versendung der Briefwahlunterlagen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, also die postalischen Adressen der Arbeitnehmer herauszugeben. Diese Verpflichtung dürfte datenschutzrechtlich unproblematisch sein. Die Datenübermittlung ist zur Wahrnehmung des den wahlberechtigten Arbeitnehmern zustehenden Rechts zur Teilnahme an den Wahlen des sie vertretenden Betriebsrats erforderlich.

Wie oben bereits dargestellt muss Beschäftigten, die während des Wahlverfahrens insgesamt voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, das Wahlausschreiben bereits mit seiner Bekanntmachung zugesendet werden. Denn es ist dafür zu sorgen, dass sie so rechtzeitig Kenntnis vom Wahlausschreiben erlangen, dass sie sowohl aktiv als auch passiv in das Wahlgeschehen eingreifen können.

Danach müssen zu gegebenem Zeitpunkt die Briefwahlunterlagen, nochmals inklusive Wahlausschreiben, verschickt werden.

Die Übersendung der Unterlagen hat der Wahlvorstand in der Wählerliste zu vermerken.


Briefwahl in weit entfernten Betriebsteilen und Kleinbetrieben

Nach § 24 Abs. 3 WO darf der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe für Betriebsteile und Kleinstbetriebe beschließen, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind. Entscheidend ist, ob es den Arbeitnehmern der außerhalb des Hauptbetriebes liegenden Betriebsteile oder Kleinstbetriebe unter Berücksichtigung der bestehenden oder gegebenenfalls vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden zusätzlichen Verkehrsmöglichkeiten zumutbar ist, im Hauptbetrieb persönlich ihre Stimme abzugeben. Ob ein solcher Fall gegeben ist, muss immer anhand der Umstände ermittelt werden.

Es muss eine Situation gegeben sein, in der der Wahlvorstand nur die Möglichkeit hat, entweder in den Betriebsteilen oder Kleinstbetrieben eigene Wahllokale einzurichten oder für die dort beschäftigten Arbeitnehmer die schriftliche Stimmabgabe zu beschließen.

Zu welcher der beiden Möglichkeiten sich der Wahlvorstand entschließt, hat er nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Unter dieser Voraussetzung - aber eben nur dann - kann der Wahlvorstand statt Einrichtung eines eigenen Wahllokals die schriftliche Stimmabgabe anordnen.

Das LAG Hamm (Beschluss vom 05.08.2011 - 10 TaBV 13/11) hat eine solche Unzumutbarkeit z.B. bei einer Entfernung von 2,25 Km in einer Kleinstadt jedoch verneint. Ist den Beschäftigten die Stimmabgabe wegen der zu weiten Entfernung nicht zuzumuten, müsste für den Betriebsteil oder Kleinstbetrieb ein eigenes Wahllokal eingerichtet werden.

Die Übersendung der Unterlagen hat der Wahlvorstand in der Wählerliste zu vermerken.

Über die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe in Betriebsteilen oder Kleinstbetrieben muss der Wahlvorstand einen entsprechenden Beschluss fassen.

Besonderheiten im vereinfachten Wahlverfahren

Da im vereinfachten Wahlverfahren zwischen dem Aushang des Wahlausschreibens, in dem die Briefwahl für bestimmte Betriebsteile bekannt gegeben wird, und dem Tag der Stimmabgabe nur eine Woche liegt, muss der Wahlvorstand eigentlich sofort nach Aushang des Wahlausschreibens die Briefwahlunterlagen an die Beschäftigten der entsprechenden Betriebsteile verschicken, wenn diese noch pünktlich bis zum Tag der Stimmabgabe (hier Wahlversammlung genannt) eingehen sollen.

Dafür muss der Wahlvorstand dann aber bereits im Vorfeld alle Vorbereitungen getroffen haben. Kann das nicht sichergestellt werden, kann der Beschluss über die Briefwahl in Betriebsteilen dazu führen, dass die Stimmauszählung nicht unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe (s.u.) erfolgt, sondern ein paar Tage später. Das liegt daran, dass die Briefwahlstimmen nicht rechtzeitig bis zum Tag der Stimmabgabe beim Wahlvorstand eingehen können. Wegen der Postlaufzeiten müssen jeweils ein paar Tage für den Versand der Briefwahlunterlagen an die Wähler und die Rücksendung an den Wahlvorstand eingerechnet werden.

In diesem Fall müssen dann die abgegebenen Stimmen in der Wahlurne versiegelt werden und mit der Stimmauszählung abgewartet werden, bis die Briefwahlstimmen nachträglich beim Wahlvorstand eingehen. Deshalb nennt man die Briefwahl im vereinfachten Wahlverfahren auch „nachträgliche schriftliche Stimmabgabe“.

Wie gesagt, die Frage, ob im Wahlausschreiben ein späterer Termin für die Stimmauszählung angegeben werden muss, hängt davon ab, ob der Wahlvorstand in der Lage ist, unverzüglich nach dem Aushang des Wahlausschreibens die Briefwahlunterlagen zu versenden oder nicht. Ist das nicht der Fall, sollten aber vier oder fünf Tage (maximal eine Woche) für den Eingang der Briefwahlstimmen beim Wahlvorstand ausreichen.

Wie läuft die Briefwahl konkret ab?

Grundsätzlich muss der Wahlvorstand zunächst einmal sicherstellen, dass die Briefwahlunterlagen nur nach Beschluss des Wahlvorstands herausgegeben werden. Dafür müssen die Briefwahlunterlagen vom Wahlvorstand auch gut unter Verschluss gehalten werden.


Versenden der Briefwahlunterlagen

Sobald die Wahlvorschläge bzw. Vorschlagslisten bekannt gemacht wurden, können die Briefwahlunterlagen vollständig zusammengestellt werden. Sie werden dann an die Beschäftigten verschickt, die Briefwahl beantragt haben bzw. für die Briefwahl beschlossen wurde oder die wegen der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses am Wahltag nicht im Betrieb anwesend sein werden. Soweit es möglich ist, können die Briefwahlunterlagen auch persönlich übergeben werden. Erklärt ein Wahlberechtigter, dass er die Briefwahlunterlagen persönlich beim Wahlvorstand abgeben wird, muss der „Freiumschlag“ nicht frankiert werden. Ein solches Vorgehen dient der Vermeidung nicht erforderlicher Wahlkosten i. S. d. § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG (BAG, vom 20.05.2020 - 7 ABR 42/18).

Auch diejenigen, die erst nach der Bekanntmachung der Wahlvorschläge Briefwahl beantragen, bekommen die Briefwahlunterlagen noch zugesandt. Im normalen Wahlverfahren gibt es für die Beantragung keine „letzte Frist“, d.h. der Wahlvorstand sollte auf alle Fälle noch die Briefwahlunterlagen übersenden, auch wenn zu befürchten ist, dass sie nicht mehr pünktlich vor der Stimmauszählung beim Wahlvorstand wieder eintreffen werden. Ggfls. kann der Wahlvorstand Boten einsetzen, damit die Briefwahlunterlagen schnellstmöglich beim Wähler eingehen.

Im vereinfachten Wahlverfahren kann Briefwahl noch bis drei Tage vor dem Tag der Stimmabgabe (der Wahlversammlung) beantragt werden. Später eingehende Anträge müssen nicht mehr berücksichtigt werden.

Wichtig:

Der Wahlvorstand muss in der internen Version der Wählerliste sowohl die Beantragung als auch die Übergabe bzw. den Versand mit Angabe des Datums und der Unterschrift des beauftragten Wahlvorstandsmitglieds vermerken!


Ausfüllen der Briefwahlunterlagen durch den Wähler

Das richtige Ausfüllen (die Stimmabgabe) der Briefwahlunterlagen ist in § 25 WO geregelt.

Danach hat der Wähler sein(e) Kreuzchen auf dem Stimmzettel persönlich zu machen und dann den Stimmzettel in dem Wahlumschlag zu verschließen. Dann muss er die vorgedruckte Erklärung über die persönliche Stimmabgabe unter Angabe von Ort und Datum unterschreiben. Der Wahlumschlag und die unterschriebene Erklärung müssen dann in den Freiumschlag gelegt und dieser verschlossen werden.


Rücksenden der Briefwahlunterlagen an den Wahlvorstand

Die Briefwahlunterlagen gehen dann per Post oder per Boten oder durch persönliche Übergabe zurück an die Betriebsadresse des Wahlvorstands. Der Arbeitgeber muss die Portokosten für die Übersendung der Briefwahlunterlagen und auch für die frankierten Freiumschläge übernehmen.

Die Briefwahlunterlagen müssen beim Wahlvorstand rechtzeitig eingehen. Das ist grundsätzlich vor Abschluss der Stimmabgabe, d. h. bis zur Schließung des Wahllokals am (letzten) Wahltag. Im vereinfachten Wahlverfahren kann der Wahlvorstand die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beschlossen haben, dann gelten die dort angegebenen Zeiten.

Der Wahlvorstand muss vor dem Schließen des Wahllokals noch einmal an allen Stellen, an denen ihm wirksam Erklärungen zugehen können (seine Betriebsadresse, Briefkästen, Postfächer etc.) prüfen, ob noch rechtzeitig Briefwahlstimmen abgegeben eingereicht wurden. Je nach den betrieblichen Gegebenheiten kann sich für diese Aufgaben auch der Einsatz von Wahlhelfern anbieten.

Der Wahlvorstand muss den Eingang, der an ihn zurückgeschickten oder überreichten Freiumschläge, in der internen Version der Wählerliste registrieren und die Freiumschläge entsprechend mit Datum und Uhrzeit des Eingangs versehen. Der Wahlvorstand muss diese Freiumschläge ungeöffnet bis zum Zeitpunkt der Öffnung kurz vor der Auszählung der Stimmen unter Verschluss nehmen, damit eine Veränderung oder Entwendung der Freiumschläge ausgeschlossen ist. In Betracht kommt z.B. eine versiegelte Wahlurne. Die Urne muss sicher in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt werden. Die Freiumschläge dürfen erst vor dem Termin der Öffnung der Freiumschläge unmittelbar vor der Auszählung der Stimmen geöffnet werden.

Gehen geöffnete (und damit ungültige) Freiumschläge beim Wahlvorstand ein, müssen diese dennoch wie die anderen Freiumschläge sicher verwahrt werden. Der Eingang eines bereits geöffneten Freiumschlags ist in der Wahlakte zu vermerken. Erst in der öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands zur Öffnung der Freiumschläge fasst der Wahlvorständige die Beschlüsse über die Ungültigkeit von Briefwahlstimmen.

Gehen Freiumschläge verspätet beim Wahlvorstand muss er den ungeöffneten Freiumschlag mit Datum und Uhrzeit des Eingangs und der Unterschrift eines Wahlvorstandsmitglieds verzeichnen und den Umschlag zur Wahlakte nehmen. Die Stimme gilt in diesem Fall als nicht abgegeben.


Verwahrung der Briefwahlunterlagen

Die Briefwahlstimmen werden bis zum Termin für die Öffnung der Freiumschläge in einer versiegelten Urne aufbewahrt und in einem verschließbaren Schrank gelagert, zu dem nur der Wahlvorstand einen Schlüssel hat. Die Versiegelung erfolgt jeweils durch Zusiegeln des Einwurfschlitzes für die Briefwahlumschläge. Es genügt, wenn die Einwurfsöffnung zugeklebt und der Klebestreifen von einem Mitglied des Wahlvorstands unterschrieben wird.

Die Versiegelung kann von einem einzigen Mitglied des Wahlvorstands vorgenommen werden, das die Unversehrtheit kontrolliert, wenn die Urne für den Einwurf weiterer Freiumschläge wieder geöffnet wird.

Briefwahlunterlagen werden sehr oft falsch behandelt. Häufig werden Freiumschläge vom Wahlvorstand nach Eingang bei ihm sofort geöffnet und in die Wahlurne eingeworfen. Das ist jedoch falsch. Freiumschläge dürfen erst unmittelbar vor der Stimmauszählung geöffnet werden und müssen bis dahin, vor Manipulation geschützt, sicher aufbewahrt werden.

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