aas Seminare – Erstellung des Wahlausschreibens zur Betriebsratswahl

So wird das WAHLAUSSCHREIBEN erstellt

Mit dem Erlass und Aushang des Wahlausschreibens wird die Betriebsratswahl eingeleitet. Das Wahlausschreiben informiert die Beschäftigten über alle wichtigen Details zur Wahl. Bevor das Wahlausschreiben ausgehängt wird, muss es natürlich erst einmal ordnungsgemäß erstellt werden.  

Das Wahlausschreiben muss zwingend bestimmte Informationen enthalten, die in § 3 Abs. 2, § 31 Abs. 1 WO festgelegt sind. Der Wahlvorstand muss das Wahlausschreiben ordnungsgemäß erstellen und im Betrieb bekannt machen. Dabei ist entscheidend, auf alle in der Wahlordnung (WO) vorgeschriebenen Angaben zu achten, da ein fehlerhaftes Wahlausschreiben die Wahl anfechtbar machen kann. 

Hier folgt ein Ratgeber zur Erstellung des Wahlausschreibens – speziell für den Wahlvorstand. Der Text gliedert sich in mehrere Themenbereiche, die Ihnen als interaktive Navigation zur Verfügung stehen. Sie können also über das Inhaltsverzeichnis zu den jeweiligen Themen springen. 

Daneben haben Sie die Möglichkeit, unser Musterwahlausschreiben für das normalen Wahlverfahren und für das vereinfachte Wahlverfahren aufzurufen und an den jeweiligen Stellen im Wahlausschreiben auf das Feld für die Erläuterungen zu klicken.

 

Inhaltsverzeichnis

 
Muster-Wahlausschreiben mit Anleitung
 
Das richtige Datum für den Erlass im Normalwahlverfahren
 
Das richtige Datum für den Erlass im vereinfachten Wahlverfahren
 
Bis wann und wo muss das Wahlausschreiben ausgehängt werden?
 
Ort, Tag und Zeiten der Stimmabgabe
 
Mindestsitze des Minderheitsgeschlechts
 
Die Frist für das Einreichen von Wahlvorschlägen für die Betriebsratswahl im normalen Wahlverfahren
 
Die Frist für das Einreichen von Wahlvorschlägen für die Betriebsratswahl im vereinfachten Wahlverfahren
 
Auslegung der Wählerliste
 
Mindestzahl der Stützungsunterschriften für Vorschlagslisten
 
Ort für die Bekanntmachung der Vorschlagslisten
 
Frist für die Beantragung von Briefwahl im normalen Wahlverfahren
 
Frist für die Beantragung von Briefwahl im vereinfachten Wahlverfahren
 
Betriebsadresse des Wahlvorstands

Muster-Wahlausschreiben mit Anleitung

Auf dieser Seite finden Sie das Muster-Wahlausschreiben – sowohl für das normale als auch das vereinfachte Wahlverfahren. 

Wie funktioniert die Anleitung zum Erstellen und Ausfüllen des Wahlausschreiben? 

  • Interaktive Felder: 
    Durch Klick auf einzelne Eingabefelder gelangen Sie zu Erklärseiten, die detaillierte Hinweise zum richtigen Ausfüllen liefern. 
  • Info-Buttons: 
    Neben den Feldern bieten Info-Buttons zusätzliche Erläuterungen und Praxistipps, um häufige Fehler zu vermeiden. 

Wahlausschreiben normales Wahlverfahren

Wahlausschreiben vereinfachtes Wahlverfahren


Das richtige Datum für den Erlass im Normalwahlverfahren

Das Wahlausschreiben ist mit seinem Aushang erlassen. Zu vermerken ist der Aushangtermin auf dem Abdruck des auszuhängenden Wahlausschreibens und auf dem Original. 

Im normalen Wahlverfahren muss der Aushang des Wahlausschreibens und damit die Einleitung der Betriebsratswahlwahl so rechtzeitig vorgenommen werden, dass die Mindestfrist des § 3 Abs. 1 Satz 1 WO eingehalten wird: 

  • Gesetzliche Mindestfrist: 
    Das Wahlausschreiben muss spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen werden. 
  • Empfehlung: 
    Zur Sicherheit und um eventuelle Rechenfehler zu vermeiden, empfehlen wir, das Wahlausschreiben idealerweise sieben Wochen vor dem Wahltag zu veröffentlichen. 
BEISPIEL

Findet die Stimmabgabe am 22.04.2026 statt, so muss das Wahlausschreiben spätestens am 11.03.2026 ausgehängt werden, da der Tag des Erlasses selbst nicht mitgerechnet wird. Wir empfehlen aber das Wahlausschreibe früher auszuhängen. 

aas-Praxistipp

Nutzen Sie den aas-Fristenrechner zur exakten Berechnung der Fristen.


Das richtige Datum für den Erlass im vereinfachten Wahlverfahren

Im vereinfachten Wahlverfahren gibt es zwar keine festgelegte gesetzliche Frist für den Erlass des Wahlausschreibens. Aus dem gesetzlichen Zusammenhang lässt sich jedoch eine Frist ableiten:  

  • Ableitung der Frist: 
    Aus dem Gesamtzusammenhang des Wahlverfahrens ergibt sich, dass das Wahlausschreiben spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erfolgen muss, um den Beschäftigten genügend Zeit für die Einreichung von Wahlvorschlägen zu geben. 
  • Empfehlung: 
    Um einen ausreichend großen zeitlichen Puffer zu haben, sollte das Wahlausschreiben idealerweise vier Wochen vor dem Wahltag erlassen werden. 

Erklärung

Eine frühere Veröffentlichung ermöglicht es den Kandidaten, sich gründlich vorzubereiten, und minimiert das Risiko von Fristüberschreitungen oder Verzögerungen im gesamten Wahlprozess.


aas-Praxistipp

Nutzen Sie den aas-Fristenrechner zur exakten Berechnung der Fristen.


Bis wann und wo muss das Wahlausschreiben ausgehängt werden?

Das Wahlausschreibens muss allen Wahlberechtigten zugänglich gemacht werden, damit diese rechtzeitig über die Wahl informiert werden und ihr aktives sowie passives Wahlrecht ausüben können. Eine unzureichende Bekanntmachung kann die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl zur Folge haben. 

Das Wahlausschreiben muss vom Tag seines Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe gut sichtbar im Betrieb ausgehängt werden.  

Was muss bei der Bekanntmachung des Wahlausschreibens beachtet werden?  

  • Sichtbarkeit: Das Wahlausschreiben muss vom Tag seines Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe gut sichtbar im Betrieb ausgehängt werden. 
  • Zugang: In Betrieben mit mehreren Standorten ist es erforderlich, dass das Wahlausschreiben in jeder Betriebsstätte ausgehängt wird – sofern nicht ein zentraler Standort besteht, der von allen regelmäßig aufgesucht wird. 
  • Schutz: Es ist darauf zu achten, dass das Wahlausschreiben vor Verschmutzung, Verblassen oder Beschädigung geschützt wird. Regelmäßige Überprüfungen der Lesbarkeit und Vollständigkeit sind dabei unerlässlich. 
  • Elektronische Bekanntmachung: Zusätzlich kann das Wahlausschreiben elektronisch (z.B. im Intranet) veröffentlicht werden, wenn sichergestellt ist, dass alle Beschäftigten Zugang haben. Bei dieser Variante müssen zudem zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Passwortschutz) getroffen werden, damit nur der Wahlvorstand Änderungen vornehmen kann. 
  • Übermittlung an Abwesende: Mitarbeiter, die während des gesamten Wahlzeitraums nicht im Betrieb anwesend sind (z.B. Außendienstmitarbeiter, Erziehungsurlauber usw.), müssen das Wahlausschreiben zusätzlich postalisch oder per E-Mail erhalten, damit sie rechtzeitig informiert werden. 
Hinweis

Der Wahlvorstand muss den abwesenden Beschäftigten das Wahlausschreiben so rechtzeitig zusenden, dass sie noch ausreichend Zeit haben, zu entscheiden, ob sie z.B. zur Betriebsratswahl kandidieren wollen. 

Dafür wäre die Zusendung des Wahlausschreibens mit den Briefwahlunterlagen zu spät, weil zu diesem Zeitpunkt die Frist für eine Kandidatur zum Betriebsrat bereits abgelaufen ist (LAG Hamm, Beschluss vom 12.03.2019 - 7 TaBV 49/18). 

Eine verspätete Zusendung des Wahlausschreibens führt zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl. 


Ort, Tag und Zeiten der Stimmabgabe

Der Wahlvorstand muss im Wahlausschreiben bekannt geben, wo und wann die Stimmabgabe zur Betriebsratswahl stattfinden soll. Insbesondere in größeren Betrieben wird es mehrere Wahllokale geben und die Stimmabgebe kann sich auch über mehrere Tage erstrecken.  

  • Der „Ort“ der Stimmabgabe – das Wahllokal
    Der Wahlvorstand muss entscheiden, ob ein einzelnes Wahllokal ausreicht oder ob in großen Betrieben bzw. bei Schichtarbeit mehrere Wahllokale benötigt werden. 
  • Vermeidung von Doppelabstimmungen bei mehreren Wahllokalen 
    Durch organisatorische Maßnahmen wie die Einteilung in Wahlbezirke oder die Ausgabe von Wahlscheinen muss sichergestellt werden, dass keine doppelte Stimmabgabe erfolgt. Wie auch immer die Entscheidung des Wahlvorstands ausfällt, diese muss per Beschluss festgelegt und im Wahlausschreiben bekannt gemacht werden. 
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In größeren Betrieben werden nicht alle Beschäftigten den Wahlvorstandsmitgliedern namentlich bekannt sein. Hier empfiehlt es sich, die Vorlage eines Identitätsnachweises (Ausweis, Kreditkarte usw.) zu verlangen. Darauf müsste dann im Wahlausschreiben hingewiesen werden. 

  • Festlegung des Wahltags: Der Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor dem Endeder Amtszeit (hier kommen Sie zu dem Text „Wann endet die Amtszeit des Betriebsrats“) des bestehenden Betriebsrats liegen, um eine betriebsratslose Zeit zu vermeiden. 
  • Stimmabgabezeiten: Die Zeiten müssen so gewählt werden, dass sie mit den Arbeitszeiten der Mehrheit der Beschäftigten übereinstimmen. In Schichtbetrieben ist es wichtig, dass Beschäftigte aller Schichten die Möglichkeit haben, ihre Stimme abzugeben. 

Feststellung der Betriebsratsgröße

9 BetrVG regelt die Größe des Betriebsrats. Die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitgliederbestimmt sich anhand der „in der Regel“ im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Wahlausschreibens.

Die Festlegung der Anzahl der Betriebsratsmitglieder obliegt ausschließlich dem Wahlvorstand. 

Dabei muss der Wahlvorstand beachten, dass in Betrieben mit bis zu 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern nur diese gezählt werden. Überschreitet die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer 51, sind für die weiteren Größenstufen gemäß § 9 BetrVG alle Arbeitnehmer einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie wahlberechtigt sind oder nicht. 

Auch Teilzeitbeschäftigte zählen voll mit, und zwar die Gesamtzahl der im Betrieb tätigen Teilzeitbeschäftigten – ihre Zahl ist nicht auf eine Zahl vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer umzurechnen. 

Anzahl wahlberechtigter ArbeitnehmerBetriebsratsmitglieder
5-201
21 – 503
51 – 1005
101 – 2007
201 – 4009
401 – 70011
701 – 100013
1001 – 150015
1501 – 200017
2001 – 250019
2501 – 300021
3001 – 350023
3501 – 400025
4001 – 450027
4501 – 500029
5001 – 600031
6001 – 700033
7001 – 900035

Betriebsratsgröße, wenn es keine ausreichende Anzahl an Kandidaten

Wenn in einem Betrieb zwar genügend passiv wahlberechtigte Beschäftigte vorhanden sind, sich aber weniger Kandidatinnen und Kandidaten für die Betriebsratswahl aufstellen lassen als erforderliche Betriebsratsmitglieder, wird die Größe des Betriebsrats gemäß § 9 BetrVG schrittweise auf die nächstniedrigere Stufe zurückgegangen, bis die Zahl der Bewerber ausreicht, ein Gremium mit einer ungeraden Mitgliederanzahl zu bilden (BAG, Beschluss vom 24.04.2024 - 7 ABR 26/23). 


Was bedeutet „in der Regel“ beschäftigt?

Der Begriff „in der Regel“ wird nicht näher definiert, sondern durch die Rechtsprechung bestimmt. Der Wahlvorstand legt als Stichtag für die Beurteilung den Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens fest.

Die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer basiert auf der normalen Personalstärke, die den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnet.

Für die Ermittlung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl werden nicht nur der Personalbestand der Vergangenheit, sondern auch die künftige Entwicklung des Beschäftigtenstands aufgrund konkreter Unternehmerentscheidungen einbezogen (BAG, Beschluss vom 18.01.2017 - 7 ABR 60/15). 


Welche Beschäftigten zählen bei der Betriebsgröße mit?

Zu berücksichtigen sind nur die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, also vor allem solche, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und in die Betriebsorganisation eingegliedert sind. 

Aushilfskräfte und Saisonbeschäftigte:
Werden Arbeitnehmer nicht ständig, sondern lediglich zeitweilig beschäftigt, kommt es für die Frage der regelmäßigen Beschäftigung darauf an, ob sie normalerweise während des größten Teils eines Jahres, d.h. länger als sechs Monate, beschäftigt werden.

Es ist häufig schwierig, die korrekte Arbeitnehmerzahl bei Schwankungen während des Jahres, z.B. in Saisonbetrieben oder bei Auftragsspitzen, festzustellen. In Saisonbetrieben zählen Arbeitnehmer nur dann mit, wenn sie dem Betrieb den längeren Teil des Jahres (also über 6 Monate) angehören.

Setzt der Arbeitgeber regelmäßig Aushilfskräfte ein, mit denen er bei Bedarf jeweils für einen Tag befristete Arbeitsverträge abschließt, zählt die durchschnittliche Anzahl der an einem Arbeitstag beschäftigten Aushilfskräfte zu den „in der Regel“ im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern (BAG, Beschluss vom 07.05.2008 - 7 ABR 17/07).

Ob es sich dabei um dieselben oder um jeweils andere Aushilfskräfte handelt, ist unerheblich.

Befristet Beschäftigte:
Diese werden nur dann gezählt, wenn mit ihnen ein dauerhafter Beschäftigungsbedarf gedeckt wirdund sie über mehr als die Hälfte des Jahres im Betrieb sind.

Beschäftigte in Elternzeit und Altersteilzeit:
Arbeitnehmer in Elternzeit oder freigestellt zur Kinderbetreuung werden gemäß  21 Abs. 7 BEEGnicht berücksichtigt, sofern für sie eine Vertretung eingestellt wurde.

Werden Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Elternzeit unbefristet eingestellt, zählen sie zur Belegschaft.

Wird eine beurlaubte Vollzeitkraft durch zwei Teilzeitkräfte vertreten, ist nur „ein Kopf“ anzurechnen (BAG, Urteil vom 15.03.2006 – 7 ABR 39/05).

Arbeitnehmer in Altersteilzeit im Blockmodell nach  2 Abs. 2 Nr. 1 ATGbleiben unberücksichtigt; mit Beginn der Freistellungsphase gelten sie als aus dem Betrieb ausgeschieden (BAG, Urteil vom 16.04.2003 – 7 ABR 53/02).

Leiharbeitnehmer:
Leiharbeitnehmer werden, trotz Neuregelungen in  14 Abs. 2 Satz 4 AÜGnur bei regelmäßigem Einsatz über einen längeren Zeitraummitgezählt.
Sie sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf einem „Dauerarbeitsplatz“ eingesetzt werden und die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 6 AÜG).

Ausscheidende und gekündigte Arbeitnehmer:
Diese werden nur dann mitgezählt, wenn eine Nachbesetzung der Stelle geplant

Leitende Angestellte:
Für die Ermittlung der „in der Regel beschäftigten“ Arbeitnehmer werden leitende Angestellte nicht berücksichtigt, da sie keine Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind.


Berücksichtigung von „wahlberechtigten“ Arbeitnehmern in Betrieben bis zu 100 Beschäftigten 

  • In kleineren Betrieben (bis 51 Arbeitnehmer) spricht man von wahlberechtigten Arbeitnehmern. 
  • In Betrieben mit mehr als 51 Arbeitnehmern werden alle Arbeitnehmer gezählt, unabhängig davon, ob sie wahlberechtigt sind oder nicht. 
Beispiel

In einem Betrieb mit 53 Arbeitnehmern, von denen 4 nicht wahlberechtigt sind, sind nur 49 wahlberechtigte Arbeitnehmer vorhanden – was bedeutet, dass ein 3-köpfiger Betriebsrat gewählt werden kann.

Dafür wäre die Zusendung des Wahlausschreibens mit den Briefwahlunterlagen zu spät, weil zu diesem Zeitpunkt die Frist für eine Kandidatur zum Betriebsrat bereits abgelaufen ist (LAG Hamm, Beschluss vom 12.03.2019 - 7 TaBV 49/18). 

Eine verspätete Zusendung des Wahlausschreibens führt zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl. 


Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Betriebsgröße 

Unechte Leiharbeitnehmer können trotz ihrer Wahlberechtigung je nach Einsatzdauer und Regelmäßigkeit entweder nicht oder mit einem Zählwert bei der Ermittlung der Betriebsratsgröße berücksichtigt werden. 

Beim Einsatz von Drittpersonal – insbesondere der unechten Leiharbeitnehmer im Sinne des AÜG – können in bestimmten Konstellationen unterschiedliche Bewertungen hinsichtlich der Betriebsratsgröße erfolgen. 

Beispiel 1

In einem Betrieb werden zur Abfederung einer einmaligen Auftragsspitze zehn Leiharbeitnehmer für vier Monate eingestellt.

  • Diese Leiharbeitnehmer sind gemäß § 7 Satz 2 BetrVG wahlberechtigt und können an der Betriebsratswahl teilnehmen. 
  • Wichtig: Sie werden nicht bei der Bestimmung der Betriebsratsgröße nach § 9 BetrVG berücksichtigt, da sie nicht "in der Regel" eingesetzt werden (vgl. Talkenberg NZA 2017, Rn. 473, 477). 
Beispiel 2

Ein Betrieb mit 195 Arbeitnehmern setzt auf zehn Arbeitsplätzen kontinuierlich Leiharbeitnehmer ein, wobei deren Einsatzdauer jeweils zwei Monate beträgt.

  • Aufgrund ihrer kurzen Verweildauer im Einsatzbetrieb sind diese Leiharbeitnehmer nicht wahlberechtigt. 
  • Entscheidend: Da auf diesen zehn Arbeitsplätzen regelmäßig Leiharbeitnehmer eingesetzt werden und der Betriebsrat des Einsatzbetriebs für diese Arbeitnehmer verantwortlich ist, werden sie mit einem Zählwert von zehn gemäß der Zahl der regelmäßig besetzten Arbeitsplätze in die Berechnung der Betriebsratsgröße nach § 9 BetrVG einbezogen. 
Beispiel 3

In einem Betrieb werden regelmäßig zehn Leiharbeitnehmer für einen Zeitraum von über sechs Monaten im Jahr eingesetzt. 

  • Diese Arbeitnehmer sind wahlberechtigt. 
  • Wichtig: Nach der aktuellen Rechtsprechung zur regelmäßigen Betriebszugehörigkeit von Aushilfskräften reicht eine sechsmonatige Tätigkeit aus, damit sie bei der Berechnung der Betriebsratsgröße gemäß § 9 BetrVG berücksichtigt werden. 

Mindestsitze des Minderheitsgeschlechts

Um eine ausgewogene Geschlechterrepräsentation im Betriebsrat sicherzustellen, muss das Wahlausschreiben auch die Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit angeben, wie in § 15 Abs. 2 BetrVG festgelegt. 

Hier wird das d'Hondt'sche Höchstzahlverfahren angewendet. Dabei werden die Zahlen der im Betrieb beschäftigten Männer und Frauen gegenübergestellt, und durch fortlaufende Divisionen (1, 2, 3, ...) werden die Sitze ermittelt. 

Beispiel

In einem Betrieb sind 50 Frauen und 40 Männer beschäftigt. Es muss ein fünfköpfiger Betriebsrat gewählt werden. 

50 Frauen                  40 Männer 

50:1 = 50 (1)               40:1 = 40 (2) 

50:2 = 25 (3)               40:2 = 20 (4) 

50:3 = 16,66 (5)          40:3 = 13,33 

50:4 = 12,5                 40:4 = 10 

In unserem Beispiel erhält das Geschlecht in der Minderheit (die Männer) mindestens zwei Sitze im Betriebsrat. 

Sollte das Geschlecht in der Minderheit nicht genügend Kandidaten stellen, gehen die nicht besetzbaren Sitze auf das andere Geschlecht über. Eine fehlerhafte Angabe kann zur Anfechtbarkeit der Wahl führen. 

Das „diverse“ Geschlecht  wird hierbei nicht berücksichtigt, da die Regelung primär den Zugang von Frauen fördern soll.

aas-Praxistipp

Nutzen Sie den aas-Rechner zur Betriebsratswahl, um die Mindestanzahl der Stütz- bzw. Minderheitssitze korrekt zu berechnen.


Die Frist für das Einreichen von Wahlvorschlägen für die Betriebsratswahl im normalen Wahlverfahren

Die Vorschläge für Kandidaten des neuen Betriebsrats kommen aus der Belegschaft. Die Kandidatenvorschläge müssen beim Wahlvorstand eingereicht werden. Dabei gelten festgelegte Fristen: Im normalen Wahlverfahren beträgt die Frist zwei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens. Der letzte Tag der Frist ist datum- und stundenmäßig im Wahlausschreiben anzugeben. 

Im normalen Wahlverfahren beginnt die Einreichfrist ab dem Erlass des Wahlausschreibens (§ 6 Abs. 1 Satz 2 WO). Für die Berechnung der Frist finden nach § 41 WO die §§ 186 bis 193 BGB entsprechende Anwendung (BAG, vom 16.01.2018 - 7 ABR 11/16). Die Frist endet zwei Wochen später mit Ablauf desselben Wochentages, an dem das Wahlausschreiben ausgehängt worden ist. 

Der Wahlvorstand kann die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzen, sofern dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt (BAG, vom 16.01.2018 - 7 ABR 11/16; a.A. LAG Köln, vom 20.05.2015 - 5 TaBV 18/15).  

Beispiel

Das Wahlausschreiben wurde am Dienstag, den 10.02.2026 ausgehängt. Dann müssen die Wahlvorschläge bis zum Montag, den 24.02.2026 eingereicht werden.

Das Fristende steht zwar nicht zur Disposition des Wahlvorstands, die Uhrzeit in einem gewissen Rahmen aber schon. Insoweit hat der Wahlvorstand über das Ende der Frist für das Einreichen der Wahlvorschläge einen entsprechenden Beschluss zu fassen. 


Die Frist für das Einreichen von Wahlvorschlägen für die Betriebsratswahl im vereinfachten Wahlverfahren

Die Vorschläge für Kandidaten des neuen Betriebsrats kommen aus der Belegschaft. Im vereinfachten Wahlverfahren genügt es, wenn die Vorschläge spätestens eine Woche vor dem Wahltag eingereicht werden. Der letzte Tag der Frist ist datum- und stundenmäßig im Wahlausschreiben anzugeben. 

Die Wahlvorschläge können gem. § 14a Abs. 3 Satz 2 BetrVG bis spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung (dem Wahltag) beim Wahlvorstand eingereicht werden! Diese Frist darf vom Wahlvorstand nicht verkürzt werden. 

Beispiel

Die Wahl findet am Mittwoch, den 29.04.2026 statt. Dann können die Wahlvorschläge bis zum Dienstag, den 21.04.2026 eingereicht werden. 

Am letzten Tag der Frist für das Einreichen von Wahlvorschlägen muss nicht zwingend die Möglichkeit bestehen, bis 24 Uhr die Wahlvorschläge einzureichen.

Der Wahlvorstand kann die Möglichkeit zur Einreichung der Wahlvorschläge am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzen, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit.

der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt. Dies gilt auch in einem Betrieb, der im Schichtdienst „rund um die Uhr“ arbeitet. Von den Mitgliedern des Wahlvorstands kann am letzten Tag der Einreichungsfrist nicht erwartet werden, dass sie länger tätig werden als die Mehrheit der Arbeitnehmer des Betriebs – gegebenenfalls bis 24:00 Uhr.

Die wahlberechtigten Arbeitnehmer können sich aufgrund der Angaben in dem Wahlausschreiben auf das Ende der Dienstzeit der Mehrheit der Arbeitnehmer und des Wahlvorstands einstellen. 


Auslegung der Wählerliste

Der Abdruck der Wählerliste ist gem. § 2 Abs. 4 WO an einer geeigneten Stelle im Betrieb auszulegen. 

Die Arbeitnehmer sollen möglichst ungehindert Zugang zu der Wählerliste haben. 
Der Wahlvorstand muss die Stelle, an der der Abdruck ausliegt, so wählen, dass alle Beschäftigten problemlos Einsicht nehmen können.

Die Beschäftigten sollen sich anhand des Abdrucks der Wählerliste über ihr aktives/passives Wahlrecht informieren und gleichzeitig die Richtigkeit der Wählerliste überprüfen können. 

Die Bekanntmachung der Wählerliste ist ein wesentlicher Verfahrensbestandteil der Betriebsratswahl. Wird sie unterlassen oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann dies zur Anfechtbarkeit der Wahl führen. 

In der Regel bietet sich zum Aushang das „Schwarze Brett“ des Betriebsrats an. Der Abdruck der Wählerliste und die Wahlordnung können aber auch im Geschäftszimmer des Wahlvorstands oder, falls kein eigenes Geschäftszimmer vorhanden ist, im Betriebsratsbüro bzw. am Arbeitsplatz des Wahlvorstandsvorsitzenden ausliegen (vgl. LAG München, Beschluss vom 27.02.2007 - 8 TaBV 89/06). 

Hinweis

In größeren Betrieben kann es zweckmäßig sein, die Wählerliste an verschiedenen Orten auszulegen. 

Elektronische Bekanntmachung der Wählerliste:
Soweit möglich, kann zusätzlich zur gedruckten Version die Wählerliste auch elektronisch (z.  im Intranet) veröffentlicht werden (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 3 WO).

Hinweis

Die Wählerliste darf ausschließlich elektronisch bekannt gemacht werden, wenn

sichergestellt ist, dass alle Arbeitnehmer Kenntnis davon erlangen – beispielsweise

über den Zugang zu einem Intranet oder einem allgemein zugänglichen PC.

Zudem muss sichergestellt sein, dass nur der Wahlvorstand Änderungen an der Wählerliste vornehmen kann. Dafür sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen (z. B. Passwörter) erforderlich. Es ist nicht ausreichend, wenn neben dem Wahlvorstand auch andere Mitarbeiter (z. B. Systemadministratoren) ohne Mitwirkung des Wahlvorstands auf das Dokument zugreifen können.

Auslegen der Wahlordnung:

Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WO ist mit der Wählerliste auch die Wahlordnung entsprechend auszulegen. Für den Ort der Auslegung der Wahlordnung wird auf die Ausführungen zur Auslegung der Wählerliste verwiesen. 

aas-Praxistipp

Die Teilnehmer von Wahlseminaren und Kongressen sollten stets eine aktuelle Version der Wahlordnung erhalten, die im Betrieb aushängen werden kann. 


Frist für Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste im normalen Wahlverfahren 

Die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts nach § 2 Abs. 3 WO hängt von der Eintragung in die Wählerliste ab. Nur wer auf der Wählerliste steht, ist berechtigt, an der Betriebsratswahl teilzunehmen. 

Die Beschäftigten haben das Recht, schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste einzulegen, wenn sie einen Fehler in der Wählerliste entdecken. 


Berechnung der Frist für die Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste 

Im normalen Wahlverfahren muss der Einspruch vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens erfolgen, § 4 Abs. 1 WO. 

Die Frist ist eine Ausschlussfrist (BAG, Beschluss vom 30.06.2021 - 7 ABR 24/20), das heißt, nach Ablauf der Frist erlischt der Anspruch auf Einlegung eines Einspruchs.

Beispiel

Der Wahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben am 8. April 2026. Nach § 4 Abs. 1 WO kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt werden. 

  • Der Tag des Erlasses (8. April 2026) zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB). 
  • Die Frist beginnt am 9. April 2026 um 00:00 Uhr. 
  • Die Frist endet nach zwei Wochen, also am 22. April 2026 um 24:00 Uhr. 
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Sie müssen die Fristen nicht selbst errechnen. Nutzen Sie den aas-Fristenrechner!


Frist für Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste im vereinfachte Wahlverfahren 

Die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts nach § 2 Abs. 3 WO hängt von der Eintragung in die Wählerliste ab, und nur wer auf der Wählerliste steht, ist wahlberechtigt.

Die Beschäftigten haben das Recht, schriftlich Einspruch einzulegen, wenn sie Fehler in der Wählerliste entdecken. 


Berechnung der Frist im vereinfachten Wahlverfahren  

  • Im vereinfachten Wahlverfahren muss der Einspruch vor Ablauf von drei Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens erfolgen, gemäß § 30 Abs. 2 WO. 
  • Die Frist ist eine Ausschlussfrist (BAG, Beschluss vom 30.06.2021 - 7 ABR 24/20), d.h., nach Ablauf der Frist erlischt der Anspruch auf Einlegung eines Einspruchs.
Beispiel

Der Wahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben am 8. April 2026. 
Nach § 30 Abs. 2 WO kann innerhalb von drei Tagen Einspruch eingelegt werden.

  • Der Tag des Erlasses (8. April 2026) zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB). 
  • Die Frist beginnt am 9. April 2026 um 00:00 Uhr. 
  • Die Frist endet nach drei Tagen, also am 11. April 2026 um 24:00 Uhr. 
  • Liegt das Fristende auf einem Samstag, verlängert sich die Frist gemäß § 193 BGB auf den nächsten Werktag (z.B. 13. April 2026 um 24:00 Uhr). 
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Sie müssen die Fristen nicht selbst errechnen. Nutzen Sie den aas-Fristenrechner!


Mindestzahl der Stützungsunterschriften für Vorschlagslisten

Abhängig von der Betriebsgröße benötigt ein Wahlvorschlag für seine Kandidatur noch Unterstützer, und zwar unabhängig davon, ob auf dem Wahlvorschlag ein Kandidat oder mehrere Kandidaten stehen.  

Die Unterstützung wird durch sog. „Stützungsunterschriften“ von Wahlberechtigten auf dem Wahlvorschlag dokumentiert. Die Kandidaten selbst können zusätzlich zur eigenen Kandidatur den eigenen Wahlvorschlag auch mit einer „Stützungsunterschrift“ unterstützen.  

Wie viele Stützungsunterschriften von den Kandidaten bzw. Vorschlagslisten benötigt werden, muss im Wahlausschreiben benannt werden.  

Gewerkschaftslisten müssen, unabhängig von der Anzahl der Wahlberechtigten, lediglich von zwei Beauftragten unterzeichnet sein (§ 14 Abs. 5 BetrVG). 

Je nach Betriebsgröße ist für die Unterstützung eines Wahlvorschlags eine Mindestanzahl an Stützunterschriften erforderlich: 

Tabellen Für BR Wahl

 


Beispiel

In einem Betrieb gibt es 121 wahlberechtigte Arbeitnehmer: 

121 : 20 = 6,05 (da aufgerundet werden muss, sind 7 Stützunterschriften erforderlich)


 


Ort für die Bekanntmachung der Vorschlagslisten

Gem. § 10 Abs. 2 WO hat der Wahlvorstand die Vorschlagslisten in der gleichen Art und Weise bekannt zu machen, wie das Wahlausschreiben. 

Hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben durch Aushang und ergänzend per E-Mail bekannt gegeben, muss die Bekanntmachung der Vorschlagslisten nach § 10 Abs. 2 WO ebenfalls sowohl durch Aushang und per E-Mail vorgenommen werden. 

Ein Verstoß gegen die gleiche Art der Veröffentlichung von Wahlausschreiben und Vorschlagsliste führt zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl (BAG, Beschluss vom 20.10.2021 - 7 ABR 36/20). 


Frist für die Beantragung von Briefwahl im normalen Wahlverfahren 

Im normalen Wahlverfahren gibt es keine festgelegte Frist für die Beantragung von Briefwahl beim Wahlvorstand. Entscheidend ist, dass die Briefwahl so rechtzeitig beantragt wird, dass die Briefwahlunterlagen vor Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit (§ 3 Abs. 2 Nr. 11 WO) dem Wahlvorstand zugehen. Verspätet eingehende Briefwahlunterlagen sind ungültig und werden nicht mehr gezählt. 

Wie bereits erwähnt, existiert im normalen Wahlverfahren keine Fristangabe im Wahlausschreiben für die Beantragung von Briefwahl. Dennoch gilt: 

  • Der Antrag muss so rechtzeitig gestellt werden, dass der Briefwahlumschlag vor dem Ende der Stimmabgabefrist beim Wahlvorstand eingeht. 
  • Der Wahlvorstand ist verpflichtet, dem antragstellenden Wähler unverzüglich die Wahlunterlagen auszuhändigen oder zu übersenden. 
  • Es muss sichergestellt werden, dass der Wähler seine Stimme rechtzeitig abgeben kann. 
  • Briefwahlumschläge, die nach Ablauf der Stimmabgabefrist eingehen, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden. 

Der Wahlvorstand trägt somit die Verantwortung dafür, dass die Unterlagen möglichst rechtzeitig beim Wähler ankommen, während der Briefwähler selbst dafür Sorge tragen muss, dass der Freiumschlag rechtzeitig beim Wahlvorstand eingeht. 


Frist für die Beantragung von Briefwahl im vereinfachten Wahlverfahren

Im vereinfachten Wahlverfahren hat der Wahlvorstand nach § 31 Abs. 1 Nr. 12 WO im Wahlausschreiben anzugeben, dass der Antrag auf Briefwahl bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung (Tag der Wahl) beim Wahlvorstand zu stellen ist.

Die Frist von drei Tagen vor dem Wahltag ist im Wahlausschreiben anzugeben (§ 35 Abs. 1 WO).

Im vereinfachten Wahlverfahren besteht bei einer kurzfristigen Beantragung von Briefwahl die Möglichkeit, dass die Briefwahlunterlagen erst nach dem Schließen der Wahllokale beim Wahlvorstand eingehen.Aus diesem Grund wird die Briefwahl im vereinfachten Wahlverfahren auch als „nachträgliche schriftliche Stimmabgabe“ bezeichnet.

Über den Zeitpunkt, bis zu dem die Briefwahlunterlagen beim Wahlvorstand eingehen müssen, hat der Wahlvorstand einen entsprechenden Beschluss zu fassen und den Briefwähler zu informieren.


Übersendung von Briefwahlunterlagen an „Abwesende“ ohne Beantragung  

Nach § 24 Abs. 2 hat der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen an die wahlberechtigten Arbeitnehmer zu übersenden, von denen ihm bekannt ist, dass sie langfristig abwesend sind. 
Diese Arbeitnehmer erhalten die Briefwahlunterlagen „von Amts wegen“, also ohne Beantragung des Wahlberechtigten. 


Abwesenheit am Wahltag wegen der „Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses 

Nach § 24 Abs. 2 hat der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen an die wahlberechtigten Arbeitnehmer zu übersenden, von denen ihm bekannt ist, dass sie langfristig abwesend sind. 
Diese Arbeitnehmer erhalten die Briefwahlunterlagen „von Amts wegen“, also ohne Beantragung des Wahlberechtigten. 


Abwesenheit während des Wahlzeitraums wegen des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses oder wegen Arbeitsunfähigkeit  

Nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 WO hat der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen von Amts wegen an diese Beschäftigten zu übersenden, wenn sie während des gesamten Wahlzeitraums voraussichtlich nicht im Betrieb sind. 

Dies betrifft insbesondere Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit, Mutterschutz, Pflegezeit, freiwilligem Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder unbezahltem Sonderurlaub (Sabbatical) befinden, sowie solche, deren Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis zum Wahltag andauert (vgl. BR-Drs. 666/21, 23). 


Beurteilungsspielraum und Beschlussfassung des Wahlvorstands

Das unaufgeforderte Zusenden der Briefwahlunterlagen dient der Erleichterung der Abstimmungsbeteiligung für die Arbeitnehmer, die verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben. 

Gleichzeitig muss der Wahlvorstand den Vorrang der persönlichen Stimmabgabe beachten. 

Ein Verstoß des Wahlvorstands kann die Betriebsratswahl anfechtbar machen. 
Daher muss der Wahlvorstand gewissenhaft prüfen, ob er Briefwahlunterlagen unaufgefordert an bestimmte Beschäftigte übersendet.

Aufgrund des Merkmals „voraussichtlich“ in § 24 Abs. 2 WO wird dem Wahlvorstand ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden (vgl. LAG Niedersachsen, Beschluss vom 30.08.2023 - 13 TaBV 46/22; LAG Hessen, Beschluss vom 29.06.2020 - 16 TaBV 150/19). 

Das bedeutet, dass er nicht verpflichtet ist, persönlich Nachforschungen anzustellen, jedoch seine positiven Kenntnisse über An- und Abwesenheiten der Beschäftigten berücksichtigen muss (vgl. BAG, Beschluss vom 23.10.2024 - 7 ABR 34/23; a.A. LAG Niedersachsen, Beschluss vom 30.08.2023 - 13 TaBV 46/22). 

Wichtig

Hat der Wahlvorstand Kenntnis davon, dass Beschäftigte voraussichtlich nicht abwesend sein werden, dürfen diese nicht unaufgefordert Briefwahlunterlagen erhalten. 

Beispiel

Wenn der Wahlvorstand weiß, dass Beschäftigte, die normalerweise wegen ihrer Homeofficeregelungen nicht im Betrieb anwesend wären, im Wahlzeitraum aufgrund von Unabkömmlichkeit tatsächlich im Betrieb arbeiten, dürfen diesen Beschäftigten die Briefwahlunterlagen nicht unaufgefordert zugesandt werden (vgl. BAG, Beschluss vom 23.10.2024 - 7 ABR 34/23).


Bekanntgabe der Betriebsteile und Kleinstbetriebe, in denen schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) stattfinden soll   

Der Wahlvorstand kann gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 WO für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) beschließen. 

Wichtig

Der Wahlvorstand darf jedoch nicht für den gesamten Betrieb oder Betriebsbereiche Briefwahl anordnen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. BAG, Beschluss vom 16.03.2022 - 7 ABR 29/20). 

Der Gesetzgeber legt mit § 12 WO den Vorrang der Stimmabgabe vor Ort im Wahlraum fest. § 24 WO schafft lediglich eine eingeschränkte Möglichkeit zur Briefwahl, um die Gefahr von Wahlmanipulationen möglichst gering zu halten. 


Für welche Betriebsteile und Kleinstbetriebe darf der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen? 

Eine Briefwahl darf nur dann angeordnet werden, wenn es den Arbeitnehmern der außerhalb des Hauptbetriebs liegenden Betriebsteile oder Kleinstbetriebe unzumutbar ist, ihre Stimme persönlich im Hauptbetrieb abzugeben – unter Berücksichtigung der bestehenden oder vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten zusätzlichen Verkehrsmöglichkeiten.

Dabei spielt die „räumlich weite Entfernung“ eine zentrale Rolle (vgl. BAG, Beschluss vom 16.03.2022 - 7 ABR 29/20).

Beispiele

Eine Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von 60 bis 80 Minuten gilt als „räumlich weit entfernt“ (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2021 – 5 TaBV 1160/19).

Entscheidend ist, ob es den Arbeitnehmern in den außerhalb des Hauptbetriebs gelegenen Bereichen zumutbar ist, ihre Stimme persönlich abzugeben – auch unter Berücksichtigung von zusätzlichen Verkehrsmitteln wie einem Pendelbus. 


Hinweis:

Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der persönlichen Stimmabgabe ist es auch wichtig, ob der Arbeitgeber beispielsweise einen Pendelbus einsetzt, der das Erreichen des Hauptbetriebs erleichtert. 


Nicht ausreichend für die Anordnung von Briefwahl ist hingegen, wenn Betriebsstätten unmittelbar an das umzäunte Werksgelände angrenzen – auch wenn der Hauptbetrieb nur durch Eingangskontrollen am Werkstor erreichbar ist. Eine solche Abtrennung ist für die Bewertung der „räumlichen Entfernung“ unbeachtlich (vgl. BAG, Beschluss vom 16.03.2022 - 7 ABR 29/20). 

Sind Betriebsteile oder Kleinstbetriebe räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt, hat der Wahlvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er an diesen Betriebsstätten eigene Wahllokale einrichtet oder für die dort Beschäftigten die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) beschließt. 

Auch kann gegen eigene Wahllokale gesprochen werden, wenn der Aufwand für das Transportieren von Urnen über längere Zeiträume zu hoch wäre (vgl. LAG Nürnberg, Beschluss vom 26.01.2023 - 1 TaBV 22/22). 

Hinweis

Bei der Entscheidung kann der Wahlvorstand beispielsweise berücksichtigen, ob in einer Betriebsstätte nur eine geringe Zahl von Präsenzwählern vorhanden wäre (vgl. LAG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2022 - 1 TaBV 23/21).



Betriebsadresse des Wahlvorstands

Die Betriebsadresse des Wahlvorstands dient als offizieller Kontaktpunkt für alle Wahlangelegenheiten:

Bekanntmachung:
Das Wahlausschreiben muss die Adresse angeben, an der Einsprüche, Erklärungen und Briefwahlunterlagen eingereicht werden können.

Optionen:

  • In kleineren Betrieben kann der Arbeitsplatz eines Wahlvorstandsmitglieds genutzt werden.
  • In größeren Unternehmen sollte ein eigenes Wahlvorstandsbüro oder das Betriebsratsbüro als offizielle Adresse dienen.

Briefkasten:
Es empfiehlt sich, einen eigenen Briefkasten Dabei ist es wichtig, dass klare Verantwortlichkeiten für das tägliche Leerenfestgelegt werden, um sicherzustellen, dass alle Postsendungen zeitnah bearbeitet werden.

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Legen Sie in einem Beschluss fest, wer für das regelmäßige Leeren des Briefkastens verantwortlich ist, um den reibungslosen Ablauf der Kommunikation sicherzustellen.

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