Aktive und passiv wahlberechtigt - wo ist der Unterschied?
Wichtig:
Alle aktiv wahlberechtigten Beschäftigten müssen in die Wählerliste aufgenommen werden. Wird jemand in der Liste geführt, der nicht passiv wahlberechtigt ist, muss dies deutlich markiert werden.
Aktives Wahlrecht – Wer darf wählen?
Grundsätzliche Wahlberechtigung
Beschäftigte, die mindestens 16 Jahre alt sind und dem Betrieb angehören, dürfen wählen – sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Arbeiter, Angestellte und Auszubildende:
Unabhängig vom Arbeitsort (Betrieb, Außendienst, Telearbeit).
Hinweis:
- Auszubildende in regulären Dienstleistungs- oder Produktionsbetrieben sind wahlberechtigt.
- In reinen Ausbildungsbetrieben (wo Ausbildung den Betriebszweck bildet) besteht hingegen keine Wahlberechtigung.
- Heimarbeiter:
Wenn sie überwiegend für den Betrieb tätig sind. - Beamte, Soldaten und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes:
Sind wahlberechtigt, wenn sie in privatrechtlich organisierten Unternehmen arbeiten. - Weitere Gruppen:
- Teilzeit-, Aushilfs- und geringfügig Beschäftigte
- Arbeitnehmer in Elternzeit, Mutterschutz oder Sonderurlaub: Bleiben wahlberechtigt, sofern eine Rückkehr in den Betrieb vorgesehen ist.
- Gekündigte Arbeitnehmer: Bleiben bis zum Ende der Kündigungsfrist wahlberechtigt.
- Praktikanten: Sind wahlberechtigt, wenn sie eine berufliche Ausbildung im Betrieb erhalten.
- Außendienstmitarbeiter: Sind wahlberechtigt für den Betrieb, der über ihren Einsatz entscheidet.
- Leiharbeitnehmer: Sind aktiv wahlberechtigt, wenn sie voraussichtlich länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Nicht aktiv wahlberechtigt sind:
- Leitende Angestellte
(gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG – auch wenn sie in einem Vertrag als „leitend“ bezeichnet werden, ist dies nicht automatisch ausschlaggebend) - Freiberufler, Selbstständige und Werkunternehmer
- Freiwilligendienstleistende, Ein-Euro-Jobber und externe Crowdworker
- Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, sofern eine Rückkehr nicht vorgesehen ist
- Beschäftigte, die ein Zeitguthaben vor dem Ruhestand in Anspruch nehmen und nicht wieder in den Betrieb zurückkehren
Passives Wahlrecht – Wer kann gewählt werden?
Neben dem aktiven Wahlrecht müssen weitere Kriterien erfüllt sein, damit ein Beschäftigter auch als Kandidat (passiv wahlberechtigt) in Betracht kommt.
Voraussetzungen für die Wählbarkeit (passives Wahlrecht):
- Mindestalter:
- Der Kandidat muss mindestens 18 Jahre alt sein.
- Bei mehrtägigen Wahlgängen reicht es, wenn am letzten Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet ist.
- Betriebszugehörigkeit:
- Mindestens 6 Monate im Betrieb müssen vorliegen.
- Kurze Unterbrechungen (z. B. wegen Krankheit oder Urlaub) werden angerechnet; längere Unterbrechungen (über zwei Monate) können den Zeitraum hemmen oder neu starten.
- Bestehendes Arbeitsverhältnis:
- Der Beschäftigte muss im Zeitpunkt der Wahl einem Arbeitsverhältnis mit dem Betrieb angehören.
- Besondere Fälle:
- Befristet Beschäftigte sind wählbar, sofern sie am Wahltag noch im Betrieb tätig sind.
- Gekündigte Arbeitnehmer:
Bleiben in der Regel passiv wahlberechtigt, wenn sie beispielsweise Kündigungsschutzklage erhoben haben, auch wenn ihr aktives Wahlrecht mit Ablauf der Kündigungsfrist endet.
- Kein Ausschlussgrund:
Beispielsweise darf der Kandidat nicht aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen (z. B. gemäß § 45 StGB) von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Besondere Regelungen:
- Auszubildende:
Sind in regulären Betrieben passiv wahlberechtigt, dürfen aber nicht gleichzeitig als Jugend- und Auszubildendenvertreter kandidieren. - Matrix-Mitarbeiter:
Ihre passiven Wahlrechte hängen davon ab, in welchem Betrieb sie arbeitsvertraglich eingegliedert sind.- Entscheidungskriterien:
Welcher Betrieb übt das Direktionsrecht aus? Bei unklaren Fällen sollten die arbeitsvertragliche Zuordnung (Stammbetrieb) und weitere gerichtliche Entscheidungen herangezogen werden.
- Entscheidungskriterien:
- Leiharbeitnehmer:
Während sie unter bestimmten Bedingungen aktiv wahlberechtigt sind (bei einem Einsatz von über drei Monaten), sind sie im Entleihbetrieb nicht passiv wahlberechtigt.
Wählerliste – Aufnahme und Kennzeichnung
Aufnahme in die Wählerliste
- Alle aktiv wahlberechtigten Mitarbeiter müssen in die Wählerliste aufgenommen werden.
- Die Liste dient als Grundlage für die Abstimmung bei Betriebsratswahlen.
Kennzeichnung in der Wählerliste
- Personen, die nicht passiv wahlberechtigt sind – also zwar wählen dürfen, aber nicht als Kandidaten in Betracht kommen – müssen deutlich markiert werden.
- Diese Kennzeichnung ist wichtig, um spätere Anfechtungen der Wahl zu vermeiden.
Seminar für den Wahlvorstand
Ab September 2025 über 70 Termine in ganz Deutschland
Fresh Up Betriebsratswahl
Wissen auffrischen – bereit zur Wahl
- Normales oder vereinfachtes Wahlverfahren
- Aufgaben und Rechte des Wahlvorstandes
- Wählerliste erstellen - aktives und passives Wahlrecht
Die Betriebsratswahl – das normale Wahlverfahren
Die Betriebsratswahl für Betriebe ab 101 Beschäftigte
- Aufgaben und des Wahlvorstandes – Kündigungsschutz
- Fristen und Formvorschriften bei der Betriebsratswahl
- Erstellung und Prüfung der Wählerliste, des Wahlausschreibens und der Vorschlagslisten
Die Betriebsratswahl – das vereinfachte Wahlverfahren
Die Betriebsratswahl für Betriebe bis 100 Beschäftigte
- Bestellung des Wahlvorstands
- Rechte und Pflichten des Wahlvorstands – Kündigungsschutz
- Die Durchführung der Betriebsratswahl: Fristenkontrolle, Prüfung der Wahlvorschläge und Erstellung der Wählerliste
Das könnte Sie auch interessieren:
Ihre E-Mail-Adresse wurde erfolgreich bestätigt und in unseren Verteiler aufgenommen. Selbstverständlich können Sie den Newsletter jederzeit unkompliziert abbestellen, aber wir würden uns sehr freuen, Sie bei Ihrer Betriebsratsarbeit begleiten und unterstützen zu können.