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Interne Version und externe Version der Wählerliste – wo ist der Unterschied?
In der Wahlordnung finden sich die Begriffe interne und externe Version der Wählerliste nicht.
Was ist die „interne Version“ der Wählerliste?
In § 2 Abs. 1 WO ist lediglich geregelt, dass der Wahlvorstand verpflichtet ist, eine Wählerliste mit bestimmten Mindestangaben aufzustellen. Hierbei handelt es sich um das „Original“ der Wählerliste.
Dieses „Original“ benötigt der Wahlvorstand vor allem auch dafür, um den Versand von Briefwahlunterlagen oder die Stimmabgabe usw. zu vermerken.
In dieses Original dürfen weder der Arbeitgeber noch die Beschäftigten Einsicht nehmen. Durch die Einsichtnahme des Arbeitgebers oder von Beschäftigten in diese Unterlagen würden schützenswerte Belange der wahlberechtigten Arbeitnehmer berührt. Nach dem Grundsatz der geheimen Wahl, der nach § 14 Abs. 1 BetrVG auch für die Betriebsratswahl gilt, darf die Stimmabgabe des Wählers keinem anderen bekannt werden. Dies dient dem Zweck, den Wähler vor jeglichem sozialen Druck zu schützen (BAG, Beschluss vom 27.07.2005 - 7 ABR 54/04).
Das „Original“ der Wählerliste wird also nur intern für den Wahlvorstand verwendet, weshalb wir sie die „interne Version“ der Wählerliste nennen.
Was ist die „externe Version“ der Wählerliste?
2 Abs. 4 WO regelt, dass der Wahlvorstand einen „Abdruck“ (Kopie) der Wählerliste an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen hat.
Die Veröffentlichung der Wählerliste hat den Zweck, dass die Beschäftigten nachprüfen können, ob die Angaben in der Wählerliste korrekt sind, weil die Eintragung in die Wählerliste gem. § 2 Abs. 3 WO Voraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht ist.
In § 2 Abs. 4 WO ist geregelt, welche Angaben in dieser veröffentlichten Version der Wählerliste enthalten sein dürfen. In dem veröffentlichten Abdruck der Wählerliste sind deutlich weniger Informationen enthalten als in der Version, mit der der Wahlvorstand arbeitet.
Diese „öffentliche“ Version der Wählerliste nennen wir „externe“ Version, weil diese nicht für den Wahlvorstand (intern), sondern für die betriebliche Öffentlichkeit (extern) zur Prüfung bestimmt ist.
Welche Angaben (Mindestangaben) MUSS die Wählerliste enthalten?
In § 2 Abs. 1 WO ist geregelt, wie der Wahlvorstand die Wählerliste aufzustellen hat. Die Wählerliste wird nicht von der Geschäftsführung oder der Personalabteilung erstellt, sondern obliegt der Verantwortung des Wahlvorstands, § 2 Abs. 1 WO.
Die Aufstellung der Wählerliste ist Aufgabe des Wahlvorstands und nicht des Arbeitgebers.
In der Wählerliste sind die wahlberechtigen Arbeitnehmer in alphabetischer Reihenfolge mit Familiennamen, Vorname und Geburtsdatum aufzuführen.
Zudem sollen gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 WO die aktiv wahlberechtigten Arbeitnehmer, die nicht passiv wählbar sind, in der Wählerliste ausgewiesen werden. Dabei handelt es sich um Beschäftigte, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keine sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind und die Leiharbeitnehmer, die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG nicht passiv wahlberechtigt sind.
Die aktiv wahlberechtigten Arbeitnehmer, die passiv nicht wählbar sind, müssen im Wahlausschreiben gesondert ausgewiesen werden.

Übersicht:
Die vom Wahlvorstand zu erstellende Wahlerliste soll:
- alphabetisch sortiert,
- getrennt nach Geschlechtern,
- mit Angabe von Nachnamen, Vorname und Geburtsdatum
- unter Angabe der Personen, die nicht passiv wahlberechtigt sind,
erstellt werden.
Angabe der Geschlechter in der Wählerliste – das Geschlecht „divers“
Die Wählerliste muss vom Wahlvorstand getrennt nach Geschlechtern aufgestellt werden. Dabei darf der Wahlvorstand sich auf die Angaben des Arbeitgebers verlassen. Der Arbeitgeber wiederum darf und muss nur die Daten weitergeben, die er selbst zur Verfügung hat.
Teilt der Arbeitgeber dem Wahlvorstand mit, dass es Menschen mit dem Geschlecht „divers“ im Betrieb gibt, müssen alle drei Geschlechter getrennt in der Wählerliste aufgeführt werden (Fitting WO § 2 Rn. 1a). Gibt es hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass im Betrieb Angehörige des dritten Geschlechts vertreten sind, stellt der Wahlvorstand die Wählerliste entsprechend der ihm bekannten Geschlechter (Mann/Frau) auf.
Personen, die divers sind, können dem Wahlvorstand ihr Geschlecht mitteilen, sind dazu aber nicht verpflichtet, vgl. § 45b PStG.
Weder Arbeitgeber noch Wahlvorstand müssen im Hinblick auf das Geschlecht „divers“ Nachforschungen anzustellen (Fitting WO § 2 Rn. 1a).
Hinweis:
Gibt es Beschäftigte mit dem Geschlecht „divers“ müssen diese in der Wählerliste getrennt ausgewiesen werden.
Das Gleiche gilt, wenn eine Person ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister gem. § 2 SBGG, beispielsweise von männlich auf weiblich, ändert. Solange der Arbeitgeber oder der Wahlvorstand von dieser Änderung nicht informiert wurde, kann der Arbeitgeber dem Wahlvorstand nur die ihm bekannten Daten übermitteln. Sobald die Änderung des Geschlechtseintrags dem Wahlvorstand bekannt wird, ist die Wählerliste jedoch unverzüglich zu korrigieren. Der betroffene Arbeitnehmer kann außerdem im Rahmen eines Einspruchs gegen die Wählerliste gemäß § 4 WO (siehe dazu hier) eine entsprechende Korrektur erwirken.
Hinweis:
Wurde das Geschlecht durch Eintrag in Personenstandsregister gem. § 22 SBGG geändert, ist eine Korrektur in der Wählerliste vorzunehmen.
Eine Anpassung der Wählerliste darf allerdings nicht bereits mit der Anmeldung der Änderung des Geschlechtseintrags vorgenommen werden, da diese gemäß § 4 SBGG drei Monate vor der verbindlichen Erklärung nach § 2 SBGG erfolgen muss. Erst mit der Erklärung nach § 2 Abs. 1 SBGG und deren Eintragung gemäß § 3 Abs. 2 PStG wird die Änderung wirksam.
Welche Angaben dürfen in der „externe Version“ der Wählerliste veröffentlicht werden?
Auszulegen ist nicht das Original, sondern ein Abdruck der Wählerliste. In dieser „externen“ Version der Wählerliste soll gem. § 2 Abs. 4 Satz 2 WO aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes das Geburtsdatum nicht mit veröffentlicht werden.
Aus Gründen sieht § 2 Abs. 4 WO ausdrücklich vor, dass das Geburtsdatum in der auszulegenden Wählerliste nicht enthalten sein soll. Ausnahmen sind zulässig, wenn wegen Namensgleichheit nur durch die Angabe des Geburtsdatums die Identität der aufgeführten Wahlberechtigten erkennbar ist. Die Übernahme der Eintrittsdaten der Wahlberechtigten in den auszulegenden Abdruck der Wählerliste ist unzulässig, da die aufzunehmenden Daten in § 2 Abs. 1 WO BetrVG abschließend aufgeführt sind.

Welche Angaben SOLLTE die „interne Version“ der Wählerliste enthalten?
Die interne Version der Wählerliste sollte das „Steuerbord“ des Wahlvorstands sein. Neben den in § 2 Abs. 1 WO genannten Punkten, sollten in der internen Version der Wählerliste z.B. Felder für Angaben zur Kandidatur, zur Abgabe von Stützungsunterschriften, zur Briefwahl und zur Stimmabgabe usw. aufgenommen werden. So kann der Wahlvorstand mit Hilfe der internen Version der Wählerliste alle wesentlichen Punkte rund um die Kandidatur und Stimmabgabe dokumentieren.
Neben diesen gesetzlich vorgesehenen Minimalangaben sollte die Wählerliste aber noch Felder für weitere Angaben und Bemerkungen zu den wahlberechtigten Beschäftigten enthalten. Das ist wichtig, damit der Wahlvorstand eine übersichtliche Liste führt, in die alle Veränderungen, aber auch der Versand von Briefwahlunterlagen usw. verzeichnet werden kann.
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