Information an ausländische Arbeitnehmer

Nach § 2 Abs. 5 WO ist der Wahlvorstand verpflichtet, diejenigen ausländischen Arbeitnehmer des Betriebs, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, in geeigneter Weise über die Betriebsratswahl, das Wahlverfahren, die Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten sowie den Wahlvorgang und die Stimmabgabe zu unterrichten.
Diese Unterrichtung muss vor der Einleitung der Betriebsratswahl erfolgen – also vor Aushang des Wahlausschreibens und der Wählerliste!

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Das Wichtigste in Kürze

  • Ermittlung der Sprachkenntnisse: Der Wahlvorstand muss ermitteln, welche Beschäftigten aufgrund fehlender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sind, die komplizierten Wahlvorschriften zu verstehen.
  • Kommunikationsanforderung: Es reicht nicht aus, wenn Beschäftigte lediglich für die tägliche Arbeit ausreichend Deutsch sprechen. Sie müssen die Wahlvorschriften und den Inhalt des Wahlausschreibens verstehen können.
  • Unterrichtungsmaterial: Der Wahlvorstand sollte neben dem Wahlausschreiben auch ein Merkblatt zur allgemeinen Unterrichtung über die Betriebsratswahl erstellen.
  • Rechtsfolgen: Eine fehlende Unterrichtung der ausländischen Kollegen kann zur Anfechtbarkeit der Wahl führen.

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Wann sind die Sprachkenntnisse nicht ausreichend?  

Für die Beurteilung, ob die Sprachkenntnisse der ausländischen Beschäftigten ausreichen, um die Wahlvorschriften zu verstehen, kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob sich die Arbeitnehmer im Arbeitsalltag verständigen können.
Entscheidend ist vielmehr, ob ihre Deutschkenntnisse ausreichen, um die oft komplexen Wahlvorschriften und den Inhalt eines Wahlausschreibens zu erfassen.
Im Zweifel ist von unzureichenden Sprachkenntnissen auszugehen
(LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2024 - 10 TaBV 51/23).

Wichtig

Auch wenn die Mehrheit der Arbeitnehmer eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt, arbeitsgeberseitige Arbeitsanweisungen, Sicherheitsunterweisungen sowie Gefährdungsbeurteilungen auf Deutsch vorliegen und Personalgespräche, Betriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen ausschließlich in deutscher Sprache geführt werden – dies ist unerheblich.

Denn Sprachkompetenz im Arbeitskontext sagt nichts darüber aus, ob ein Arbeitnehmer in der Lage ist, Wahlvorschriften, Wahllisten und andere wahlrelevante Dokumente in deutscher Sprache zu verstehen.

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Angesichts des von der Rechtsprechung angelegten strengen Maßstabs sollte der Wahlvorstand das Wahlausschreiben und weitere Wahlaushänge regelmäßig in die Muttersprachen aller ausländischen Arbeitnehmer übersetzen.
Es gibt zahlreiche KI-gestützte Übersetzungsprogramme (z. B. Deepl), die hierbei unterstützen können.

Wie muss die Unterrichtung der ausländischen Arbeitnehmer erfolgen? 

Der Wahlvorstand die Unterrichtung ein Merkblatt in ausländischer Sprache erstellen. Das Merkblatt sollte alle wesentlichen Informationen zur Betriebsratswahl enthalten. Zusätzlich zur Vorab-Unterrichtung gemäß § 2 Abs. 5 WO muss unbedingt auch das Wahlausschreiben in den jeweiligen Sprachen der ausländischen Arbeitnehmer veröffentlicht werden.

Rechtsfolge einer unterlassenen Unterrichtung der ausländischen Beschäftigten 

Der Wahlvorstand hat keinen Ermessensspielraum bei der Frage, ob er die erforderliche Unterrichtung der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer durchführt.

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift rechtfertigt deshalb die Anfechtung der Wahl, wenn die ausländischen Arbeitnehmer nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, um sich an der Betriebsratswahl zu beteiligen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2024 - 10 TaBV 51/23).

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Wir empfehlen, eine Vorab-Information in Form eines Merkblatts in den jeweiligen Sprachen zu erstellen.

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