aas Seminare – Informierung der ausländischen Mitarbeiter zur Betriebsratswahl

Information an AUSLÄNDISCHE ARBEITNEHMER

Nach § 2 Abs. 5 WO ist der Wahlvorstand verpflichtet, diejenigen ausländischen Arbeitnehmer des Betriebs, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, in geeigneter Weise über die Betriebsratswahl, über das Wahlverfahren, über die Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten sowie über den Wahlvorgang und die Stimmabgabe zu unterrichten. 

Diese Unterrichtung muss vor der Einleitung der Betriebsratswahl, also vor Aushang des Wahlausschreibens und der Wählerliste erfolgen! 

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Wahlvorstand muss ermitteln, welche Beschäftigten wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht in der Lage sind, die komplizierten Wahlvorschriften zu verstehen.  
  • Dass Beschäftigte ausreichende Sprachkenntnisse für die Kommunikation mit den Kollegen haben, reicht hierfür nicht aus. 
  • Der Wahlvorstand sollte neben dem Wahlausschreiben auch ein Merkblatt zur allgemeinen Unterrichtung über die Betriebsratswahl erstellen. 
  • Eine fehlende Unterrichtung der ausländischen Kollegen kann zur Anfechtbarkeit der Wahl führen 

Wann sind die Sprachkenntnisse nicht ausreichend?  

Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob die Sprachkenntnisse ausreichen, ist nicht, ob die ausländischen Arbeitnehmer über die für die tägliche Arbeit erforderlichen Deutschkenntnisse verfügen, sondern ob sie in der Lage sind, die zum Teil komplizierten Wahlvorschriften und den Inhalt des Wahlausschreibens verstehen zu können. Im Zweifelsfall muss der Wahlvorstand von unzureichenden Sprachkenntnissen ausgehen. 

aas-PRAXISTIPP

Es gibt zahlreiche KI-gestützte Übersetzungsprogramme (z.B. Deepl), mit denen die Übersetzungen vorgenommen werden können. 


Wie muss die Unterrichtung der ausländischen Arbeitnehmer erfolgen? 

Der Wahlvorstand hat einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, in welcher Form diese allgemeine Unterrichtung erfolgt (z.B. durch ein Merkblatt in ausländischer Sprache oder durch einen Dolmetscher im Rahmen einer Versammlung dieser ausländischen Arbeitnehmer des Betriebs). 

Zusätzlich zu der Vorab-Unterrichtung gem. § 2 Abs. 5 WO sollte unbedingt auch das Wahlausschreiben in den jeweiligen Sprachen dieser Beschäftigten veröffentlicht werden. 


Rechtsfolge einer unterlassenen Unterrichtung der ausländischen Beschäftigten 

Keinen Ermessenspielraum hat der Wahlvorstand aber bei der Frage, ob er eine entsprechende Unterrichtung der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer durchführt. Ein Verstoß gegen die Vorschrift rechtfertigt deshalb die Anfechtung der Wahl, wenn die ausländischen Arbeitnehmer nicht die erforderlichen Kenntnisse hatten, um sich an der Betriebsratswahl zu beteiligen (z. B. LAG Rheinland-Pfalz, vom 22.07.2015 - 7 TaBV 7/15). 

Merkblatt ausländische Arbeitnehmer 100+

Normales Wahlverfahren

Merkblatt ausländische Arbeitnehmer bis 100

Vereinfachtes Wahlverfahren

aas-PRAXISTIPP

Wir empfehlen, eine Vorab-Information anhand eines Merkblatts (in den jeweiligen Sprachen). Sinnvoll ist, dass der Wahlvorstand bereits alle wesentlichen Entscheidungen per Beschluss getroffen hat. Dann können die wichtigsten Fristen im Merkblatt bereits genannt werden. Zur Sicherheit sollte mindestens auch das Wahlausschreiben entsprechend übersetzt bekannt gemacht werden. 

 

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