aas seminare – Die Einleitung der Betriebsratswahl durch Erlass des Wahlausschreibens und Auslegen der Wählerliste

Die EINLEITUNG der Betriebsratswahl 

"Erlass" des Wahlausschreibens und Auslegen der Wählerliste

Die Einleitung der Betriebsratswahl ist der offizielle Startschuss für den gesamten Wahlprozess. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beginnt die Wahl mit dem Erlass des Wahlausschreibens. Das Wahlausschreiben gilt als erlassen, sobald es vom Wahlvorstand beschlossen, vom Vorsitzenden und mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied unterzeichnet und entweder durch Aushang im Betrieb oder ausschließlich in elektronischer Form veröffentlicht wurde.

Gleichzeitig mit dem Wahlausschreiben muss auch die Wählerliste veröffentlicht werden. Diese Liste, die alle wahlberechtigten Beschäftigten des Betriebs umfasst, bildet die Grundlage für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts. Mit der Veröffentlichung der Wählerliste legt der Wahlvorstand zudem die Wahlordnung fest.

 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Betriebsratswahl wird mit dem Aushang des Wahlausschreibens eingeleitet.
  • Der Wahlvorstand verabschiedet das Wahlausschreiben durch Beschluss
  • Da die Wahlordnung (WO) vorschreibt, dass einige Bekanntmachungen des Wahlvorstands am gleichen Ort wie die Bekanntmachung des Wahlausschreibens zu erfolgen hat, sollte der Wahlvorstand einen generellen Beschluss über den Ort für seine Bekanntmachungen fassen.
  • Die Beschäftigten müssen ungehinderten Zugang zum Wahlausschreiben haben.
  • Gibt es mehrere Betriebsstätten, müssen dort weitere Kopien des Wahlausschreibens ausgehängt werden.
  • Ergänzend kommt auch die Bekanntmachung des Wahlausschreibens in elektronischer Form in Betracht.
  • Im normalen Wahlverfahren muss das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen werden. Der Wahlvorstand sollte das Wahlausschreiben aber früher erlassen.
  • Im vereinfachten Wahlverfahren ergibt sich eine Frist von zwei Wochen vor Tag der Stimmabgabe. Der Wahlvorstand sollte das Wahlausschreiben aber früher erlassen.
  • Die Wählerliste wird durch Beschluss des Wahlvorstands verabschiedet.
  • Der Wahlvorstand muss eine datenschutzkonforme Kopie (ohne Geburtsdatum der Beschäftigten) erstellen.
  • Eine Kopie der Wählerliste muss wie die Wahlordnung am gleichen Tag wie das Wahlausschreiben ausgelegt werden.
  • Die Beschäftigte müssen ungehinderten Zugang zur Wählerliste und zur Wahlordnung haben

Einleitung der Betriebsratswahl – „Erlass“ des Wahlausschreibens

Das Wahlausschreiben ist das zentrale Dokument, das vom Wahlvorstand erstellt wird und alle wesentlichen Informationen zur Betriebsratswahl enthält. Es informiert die Belegschaft unter anderem über den Wahltermin, die Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen sowie die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder. Mit der Veröffentlichung des Wahlausschreibens beginnt der „Countdown“ für die weiteren Fristen.


Zeitpunkt für den Erlass des Wahlausschreibens

Für den Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens kommt es auf den Tag des Aushangs an. Wenn das Wahlausschreiben an mehreren Stellen ausgehängt werden muss, ist der Zeitpunkt des letzten Aushangs entscheidend (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2021 – 5 TaBV 1160/19).

HINWEIS

Das Wahlausschreiben ist mit seinem Aushang erlassen. Wird das Wahlausschreiben an mehreren Orten ausgehängt, ist der Zeitpunkt des letzten Aushangs maßgebend.

Die Fristen für das Aushängen des Wahlausschreibens unterscheiden sich je nach Wahlverfahren.


Frist für den Erlass des Wahlausschreibens im normalen Wahlverfahren

Für das normale Wahlverfahren schreibt § 3 Abs. 1 Satz 1 WO vor, dass das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe (zur Frage, wann die Stimmabgabe erfolgen sollte, siehe "Ort, Tag und Zeiten der Stimmabgabe") zu erlassen ist.

BEISPIEL

Der Tag der Stimmabgabe soll am Mittwoch, den 22.04.2026, stattfinden. Zwischen dem Erlass des Wahlausschreibens und dem (ersten) Tag der Stimmabgabe müssen volle sechs Wochen liegen. Da der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens nicht mitzählt, muss der Wahlvorstand das Wahlausschreiben spätestens am Mittwoch, den 11.03.2026, aushängen.

Bei der Frist von sechs Wochen handelt es sich um eine Mindestfrist. Zulässig und zu empfehlen ist, das Wahlausschreiben bereits ein paar Tage vor dieser Mindestfrist zu erlassen. So können Sie versehentliche Rechenfehler vermeiden und ausschließen, dass Sie aus Versehen die Mindestfrist falsch berechnen, was einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren darstellt und die Anfechtung der Wahl nach § 19 BetrVG rechtfertigen kann.

aas-PRAXISTIPP

Das Wahlausschreiben sollte sieben Wochen vor dem ersten Tage der Stimmabgabe erlassen werden!

HINWEIS:

Die Mindestfristen müssen Sie nicht selbst errechnen. Nutzen Sie dazu den aas- Fristenrechner.


Frist für den Erlass des Wahlausschreibens im vereinfachten Wahlverfahren

Für das vereinfachte Wahlverfahren gibt es im Gesetz keine Regelung, bis zu welcher Frist das Wahlausschreiben vom Wahlvorstand zu erlassen ist.

Die Frist für den Aushang des Wahlausschreibens im vereinfachten Wahlverfahren muss man sich selber „erschließen“.

Die Bewerber müssen ausreichend Zeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen haben. Allgemein wird eine Orientierung an der Wertung des § 28 Abs. 1 Satz 2 WO befürwortet und eine Frist von einer Woche für das Einreichen von Wahlvorschlägen als ausreichend angesehen. Zudem müssen die Wahlvorschläge bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Stimmabgabe (der Wahlversammlung) eingereicht werden, § 36 Absatz 5 Satz 1 WO. Daraus ergibt sich eine absolute Mindestfrist von zwei Wochen. Bedenkt man jedoch, dass darüber hinaus auch der letzte Tag der Briefwahl (nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe) nach § 36 Absatz 2 Satz 3 WO spätestens eine Woche vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats liegen soll, kommt man mit der Frist von zwei Wochen nicht aus. Im Fall der beantragten nachträglichen Stimmabgabe verschiebt sich die Stimmauszählung. Zudem kann die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe bis drei Tage vor dem Tag der Wahl (der Wahlversammlung) gestellt werden. Das heißt, dass der Wahlvorstand zum Zeitpunkt des Aushangs noch nicht weiß, ob es eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe überhaupt geben wird.

aas-PRAXISTIPP

Die Frist für den Aushang des Wahlausschreibens sollte deutlich früher als zwei Wochen vor dem Tag der Wahl sein. Wir empfehlen hier besser vier Wochen anzusetzen!

HINWEIS:

Die Mindestfristen müssen Sie nicht selbst errechnen. Nutzen Sie dazu den aas- Fristenrechner.


HINWEIS

Die Wahlordnung sieht noch für einige weitere Bekanntmachungen vor, dass sie in gleicher Weise bekannt zu machen sind wie das Wahlausschreiben. Deshalb hat die für das Wahlausschreibens gewählte konkrete Form eine Bindungswirkung für die weiteren Bekanntmachungen im Laufe des Wahlverfahrens hat (BAG, Beschluss vom 20.10.2021 - 7 ABR 36/20).

Verabschiedung des Wahlausschreibens durch Beschluss des Wahlvorstands

Das Wahlausschreiben, das im Betrieb bekannt gemacht werden muss und die Betriebsratswahl einleitet, muss vom Wahlvorstand ordnungsgemäß erstellt und beschlossen werden (zum Inhalt und der Erstellung des Wahlausschreibens "So wird das Wahlausschreiben erstellt").

Nachdem der Wahlvorstand das Wahlausschreiben ordnungsgemäß erstellt hat, muss er einen Beschluss zur Verabschiedung des Wahlausschreibens zu fassen.

Das Wahlausschreiben muss unterschrieben werden. Die Unterschrift sollte durch alle Wahlvorstandsmitglieder erfolgen, mindestens aber vom Wahlvorstandsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied.

Kopien des Wahlausschreibens werden im Betrieb ausgehängt. Das Original des Wahlausschreibens bleibt beim Wahlvorstand in den Akten.


Aushang des Wahlausschreibens

Das Wahlausschreiben ist mit seinem Aushang erlassen. Zu vermerken ist der Aushangtermin auf dem Abdruck des auszuhängenden Wahlausschreibens und auf dem Original.

Der Aushang hat im Betrieb so zu erfolgen, dass das Wahlausschreiben allen Wahlberechtigten zugänglich ist. Alle Wahlberechtigten müssen, zumindest in zumutbarerer Weise, von dem Inhalt des Wahlausschreibens Kenntnis nehmen können.


aas-Praxistipp:

Das Wahlausschreiben kann z. B. am „Schwarzen Brett“, im Pausenraum/Kantine, im Eingangsbereich ausgehängt werden.


In einem Betrieb mit mehreren Betriebstätten in unterschiedlichen Orten muss ein Abdruck des Wahlausschreibens grundsätzlich in jeder Betriebsstätte ausgehängt werden. Befinden sich auf einem Betriebsgelände mehrere Gebäude mit jeweils einem schwarzen Brett, ist das Wahlausschreiben an jedem schwarzen Brett auszuhängen (LAG Hamm, Beschluss vom 15.03.2016 - 7 TaBV 63/15).

aas-PRAXISTIPP

In einem Betrieb mit mehreren Betriebstätten in unterschiedlichen Orten muss ein Abdruck des Wahlausschreibens grundsätzlich in jeder Betriebsstätte ausgehängt werden. Befinden sich auf einem Betriebsgelände mehrere Gebäude mit jeweils einem schwarzen Brett, ist das Wahlausschreiben an jedem schwarzen Brett auszuhängen (LAG Hamm, Beschluss vom 15.03.2016 - 7 TaBV 63/15).

aas-PRAXISTIPP

Der Wahlvorstand muss (z.B. durch Kontrollgänge oder Kontrollanrufe) sicherstellen, dass alle Aushänge in jeder Betriebsstätte noch lesbar hängen. Ggfls. müssen die Aushänge entsprechend gegen Beschmutzung oder Verblassen der Schrift usw. geschützt werden. Dass die entsprechende Kontrolle durchgeführt wurde, sollte ein Tagesordnungspunkt für jede Sitzung des Wahlvorstands sein.

Der Wahlvorstand muss einen Beschluss darüber fassen, an welchen Orten er seine Aushänge vornimmt.


Bekanntmachung des Wahlausschreibens in elektronischer Form

Das Wahlausschreiben kann ergänzend auch in digitaler Form veröffentlicht werden. Dafür muss aber eine Kommunikationstechnik benutzt werden, die ähnlich funktioniert wie ein Aushang.

Nicht ausreichend wäre es, jedem Beschäftigten eine E-Mail mit dem Wahlausschreiben zu schicken. Hier bestünde die Gefahr, dass die Mail bzw. der Anhang gar nicht geöffnet werden kann.


Hinweis:

Das Wahlausschreiben kann ergänzend auch im betrieblichen Intranet veröffentlicht werden.


Anders sieht es bei einer Veröffentlichung im Intranet (einem Unternehmens-Netzwerk) aus, auf das jeder Arbeitnehmer jederzeit zugreifen kann. Diese Möglichkeit kann und sollte ein Wahlvorstand nutzen. Um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer von dem Wahlausschreiben Kenntnis nehmen können, sollte der Wahlvorstand sie z.B. per E-Mail darauf hinweisen, wo sich das Wahlausschreiben befindet.

Grundsätzlich kann eine digitale Information immer nur zusätzlich und ergänzend zu den üblichen Informationen auf Papier und am Informationsbrett eingesetzt werden. Wird das Wahlausschreiben gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 WO ergänzend elektronisch bekannt gemacht, ist nur der Aushang maßgeblich, weil das Wahlausschreiben grundsätzlich nur durch den Aushang wirksam erlassen werden kann (BAG, Beschluss vom 05.05.2004 - 7 ABR 44/03).

aas-PRAXISTIPP

Wichtig ist, dass der Wahlvorstand mit dem Arbeitgeber klärt, dass ihm die erforderliche Technik zur Verfügung gestellt wird. Wenn der Wahlvorstand also das betriebliche Intranet nutzen möchte, muss ihm ein entsprechender Zugang zur Verfügung gestellt werden.

Eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers besteht allerdings nur, wenn im Betrieb auch das gewünschte elektronische Kommunikationssystem vorhanden ist. Besteht im Betrieb kein Intranet oder ein anderes Kommunikationssystem, das der Wahlvorstand nutzen möchte, kann er die Einrichtung des Intranets nicht mit Hilfe der Arbeitsgerichtsbarkeit erzwingen. Der Gesetzgeber hat in der Wahlordnung den Anspruch ausdrücklich auf die im Betrieb bereits vorhandene IT beschränkt.


Hinweis:

Die Veröffentlichung des Wahlausschreibens im Intranet setzt voraus, dass dies im Betrieb vorhanden ist.


Über die gewünschte Nutzung sollte der Wahlvorstand einen Beschluss fassen und den Arbeitgeber entsprechend informieren.


Ausschließliche Bekanntmachung der Wahlordnung in elektronischer Form?

Die Bekanntmachung der Wahlordnung ausschließlich auf digitalem Weg ist nur dann zulässig, wenn wirklich alle Beschäftigten an einem PC tätig sind oder auf andere Weise die Möglichkeit haben, unbeschränkt darauf zuzugreifen. Das wird in der Praxis in den seltensten Fällen gegeben sein, da es in den meisten Betrieben Beschäftigte geben wird, die nicht mit einem PC arbeiten.


Hinweis:

Die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ausschließlich in elektronischer Form setzt voraus, dass alle Beschäftigten an einem PC tätig sind oder unbeschränkten Zugang zu einem PC haben.


Sollte dies ausnahmsweise dennoch der Fall sein, müsste zudem sichergestellt sein, dass keine anderen Mitarbeiter des Arbeitgebers, wie z.B. die Systemadministratoren, ohne Mitwirkung des Wahlvorstands auf die dort veröffentlichten Materialien tatsächlich zugreifen können (BAG, Beschluss vom 21.01.2009 - 7 ABR 65/07). Es müsste also sichergestellt werden, dass allein der Wahlvorstand die Informationen ändern kann (z.B. auch dadurch, dass nur der Wahlvorstand das Passwort besitzt und ein IT-Spezialist in seinem Auftrag und Beisein dann die Änderungen technisch durchführt).

HINWEIS

Soll die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ausschließlich in elektronischer Form erfolgen, müssen Vorkehrungen getroffen werden, dass nur der Wahlvorstand Änderungen an der Wählerliste vornehmen kann. So darf z.B. das Passwort nur Wahlvorstandsmitgliedern bekannt sein.

Nicht zulässig ist eine Vermischung, die sich teilweise auf Aushänge, teilweise auf die elektronische Form bezieht. Nicht zulässig ist es z. B. in einem Filialbetrieb das Wahlausschreiben nur im Hauptbetrieb auszuhängen und alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer per Mail oder Intranet zu informieren. Das BAG hat in einem solchen Fall gefordert, dass das Wahlausschreiben (wie auch alle übrigen Bekanntmachungen des Wahlvorstandes) in allen Filialen ausgehängt wird. Wird dies nicht beachtet, ist die Wahl anfechtbar (BAG, Beschluss vom 05.05.2004 - 7 ABR 44/03).


Versenden des Wahlausschreibens?

Der Wahlvorstand hat gem. § 24 Abs. 2 WO das Wahlausschreiben den Beschäftigten, die am Wahltag oder während des Wahlverfahrens insgesamt voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, postalisch oder elektronisch zu übermitteln (§ 3 Abs. 4 Satz 4 WO).

Das heißt: Ist davon auszugehen, dass Beschäftigte am Wahltag oder während des Wahlverfahrens insgesamt voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, muss dafür gesorgt werden, dass sie so rechtzeitig Kenntnis vom Wahlausschreiben erlangen, dass sie sowohl aktiv als auch passiv in das Wahlgeschehen eingreifen können. Beschäftigten, die während des Wahlverfahrens insgesamt voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, muss das Wahlausschreiben mit seiner Bekanntmachung zugesendet werden.

Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen (§ 3 Abs. 4 Satz 4), also die postalischen und die E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer herauszugeben (siehe dazu hier).


Einleitung der Betriebsratswahl – Auslegen der Wählerliste

Am Tag des Aushangs des Wahlausschreibens ist auch die Wählerliste auszulegen. Von dem Eintrag in die Wählerliste hängt das aktive und passive Wahlrecht der Beschäftigten ab. Die Erstellung und kontinuierliche Aktualisierung einer korrekten Wählerliste gehört zu den zentralen Aufgaben des Wahlvorstands.


Verabschiedung der Wählerliste durch Beschluss des Wahlvorstands

Sowohl die erstmalige Aufnahme eines Arbeitnehmers in die Wählerliste als auch alle Berichtigungen und Ergänzungen müssen im Rahmen eines Beschlusses des Wahlvorstands dokumentiert werden.

Bevor der Wahlvorstand die Wählerliste erstmalig im Betrieb „auslegt“, muss er diese in einer Sitzung formell per Beschluss verabschieden. In diesem Beschluss muss auch festgelegt werden, wie die Wählerliste (bzw. der Abdruck) im Betrieb bekannt gemacht wird.

Der Wahlvorstand ist verpflichtet, die Wählerliste bis zum Abschluss der Stimmabgabe regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu ergänzen. Jede Änderung – sei es eine Ergänzung oder Streichung – erfordert ebenfalls einen formellen Beschluss. Beispielsweise ist ein ausscheidender Arbeitnehmer aus der Liste zu entfernen, während ein neu eingetretener Arbeitnehmer hinzuzufügen ist. Dieser fortlaufende Aktualisierungsprozess gewährleistet, dass die Wählerliste jederzeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.


Auslegung des Abdrucks der Wählerliste

Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 WO ist ein Abdruck der Wählerliste vom Tag der Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Da die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts nach § 2 Abs. 3 WO von der Eintragung in die Wählerliste abhängt sind die ordnungsgemäße Anfertigung und Bekanntmachung der Wählerliste bis zum Abschluss der Stimmabgabe sind wesentliche Voraussetzungen für die Durchführung der Betriebsratswahl.


Welche Angaben gehören in den „Abdruck“ der Wählerliste – Geburtsdatum und Datenschutz

Auszulegen ist nicht das Original, sondern ein „Abdruck“ der Wählerliste. Das Original der Wählerliste verbleibt zum internen Gebrauch beim Wahlvorstand (Informationen zur Erstellung einer „internen“ und „externen“ Version der Wählerliste siehe "Wie müssen die interne und externe Version der Wählerliste erstellt und aufgebaut werden?").


An welchen Orten ist die Wählerliste auszulegen?

Der Abdruck der Wählerliste ist gem. § 2 Abs. 4 WO an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Die Arbeitnehmer sollen möglichst ungehindert Zugang zu der Wählerliste haben. Der Wahlvorstand muss die Stelle, an der der Abdruck der Wählerliste ausliegt, so wählen, dass alle Beschäftigten problemlos Einsicht nehmen können. Die Beschäftigten sollen sich anhand des Abdrucks der Wählerliste über ihr aktives/passives Wahlrecht informieren können, aber auch die Richtigkeit der Wählerliste überprüfen können.


Hinweis:

Die Wählerliste muss so ausgelegt werden, dass alle Beschäftigten ungehinderten Zugang zu ihr haben.


Die Bekanntmachung der Wählerliste ist ein wesentlicher Verfahrensbestandteil der Betriebsratswahl. Unterbleibt sie oder wird sie nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann dies zur Anfechtbarkeit der Wahl führen.

HINWEIS

In der Regel bietet sich zum Aushang das „Schwarze Brett“ des Betriebsrats an. Der Abdruck der Wählerliste und die Wahlordnung können aber auch im Geschäftszimmer des Wahlvorstands oder, falls dieser kein eigenes Geschäftszimmer hat, im Betriebsratsbüro, ggf. auch am Arbeitsplatz (Büro) des Vorsitzenden des Wahlvorstands ausliegen.

Ohne weiteres können mehrere Abdrucke der Wählerliste an verschiedenen Stellen des Betriebes ausgelegt oder ausgehängt werden. Dies gilt insbesondere für größere Betriebe und weit entfernt liegende Betriebsteile oder Kleinstbetriebe. Für den Aushang kommt hier das jeweilige „Schwarze Brett“ des Betriebsrats in Betracht.

In Betrieben mit Zugangsmöglichkeiten für Kunden oder sonstige nicht dem Betrieb angehörende Personen darf die Wählerliste nur an einer Stelle („geeignete Stelle“ gemäß § 2 Abs. 4 WO BetrVG) ausgelegt werden, die für diese Personen nicht zugänglich ist. Betriebsfremde Personen dürfen nicht in der Lage sein, vom Inhalt der Wählerliste Kenntnis zu nehmen.


Veröffentlichung der Wählerliste in elektronischer Form

Soweit möglich, kommt zusätzlich zu den ausliegenden Exemplaren auch eine Veröffentlichung der Wählerliste in elektronischer Form (etwa im Intranet) in Betracht (§ 2 Abs. 4 Satz 3 WO).


Hinweis:

Die Wählerliste kann ergänzend auch in elektronische Form bekannt gemacht werden.


Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist jedoch nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass alle Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können. Dafür müsste allen Arbeitnehmern der Zugang zum Intranet zustehen, sei es an ihrem eigenen PC oder durch einen allgemein zugänglichen PC nebst Bedienungsanleitung.

Bei der Veröffentlichung der Wählerliste in elektronischer Form muss jedoch sichergestellt sein, dass nur der Wahlvorstand Änderungen an der Wählerliste vornehmen kann. Dies setzt zusätzliche Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Veränderungen voraus (Passwörter etc.). Nicht ausreichend ist, wenn neben dem Wahlvorstand auch andere Mitarbeiter des Arbeitgebers wie z.B. die Systemadministratoren auch ohne Mitwirkung des Wahlvorstands auf das Dokument tatsächlich zugreifen können.


Auslegen der Wahlordnung

Gem. § 2 Abs. 4 Satz 1 WO ist mit der Wählerliste auch die Wahlordnung entsprechend auszulegen. Insofern soll für der Ort der Auslegung der Wahlordnung auf die Ausführungen zur Auslegung der Wählerliste verwiesen werden.

MERKE

Die Teilnehmer und Wahlseminare und Kongresse erhalten eine aktuelle Version der Wahlordnung, die sie entsprechend im Betrieb aushängen können.

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  • Normales oder vereinfachtes Wahlverfahren
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  • Erstellung und Prüfung der Wählerliste, des Wahlausschreibens und der Vorschlagslisten
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