Inhaltsverzeichnis
Erstellen der Stimmzettel
Sobald die Fristen für die Einreichung der Wahlvorschläge verstrichen sind, können die Stimmzettel erstellt und vervielfältigt werden.
Wie die Stimmzettel auszusehen haben, hängt davon ab, ob im normalen oder vereinfachten Wahlverfahren gewählt wird und welches Wahlsystem - Mehrheitswahl (Personenwahl) oder die Verhältniswahl (Listenwahl) Anwendung findet.
Wann wird Verhältniswahl (Listenwahl) und wann per Mehrheitswahl (Personenwahl) abgestimmt?
Die Frage, ob per Verhältniswahl (Listenwahl) oder per Mehrheitswahl (Personenwahl) abgestimmt wird, zunächst einmal davon ab, ob im normalen Wahlverfahren oder im vereinfachten Wahlverfahren gewählt wird.
Im normalen Wahlverfahren wird gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 BetrVG grundsätzlich im Wege der Listenwahl (Verhältniswahl) gewählt. Wird nur eine Vorschlagsliste eingereicht, findet die Wahl gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 BetrVG im Wege der Personenwahl (Mehrheitswahl) statt.
Im vereinfachten Wahlverfahren findet die Wahl immer im Wege der Personenwahl (Mehrheitswahl) statt.
Die unterschiedlichen Wahlsysteme je nach Wahlverfahren
Im normalem Wahlverfahren:
- Es wird grundsätzlich per Listenwahl gewählt.
- Es wird im Wege der Personenwahl gewählt, wenn nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nur ein gültiger Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingereicht wurde.
Im vereinfachten Wahlverfahren:
- Es wird immer im Wege der Personenwahl gewählt.
Wie wird bei der Mehrheitswahl (Personenwahl) und der Verhältniswahl (Listenwahl) abgestimmt?
Je nach Wahlverfahren (normales oder vereinfachtes) gibt es unterschiedliche Wahlsysteme - die Mehrheitswahl (Personenwahl) oder die Verhältniswahl (Listenwahl).
Die Mehrheitswahl und die Verhältniswahl funktionieren unterschiedlich. Für beide Wahlsysteme müssen völlig unterschiedliche Stimmzettel erstellt werden.
Wie funktioniert die Abstimmung bei Listenwahl und bei Personenwahl?
- Bei der Listenwahl oder (Verhältniswahl) hat der Wähler gem. § 11 Abs. 1 WO eine Stimme, mit der er für die Vorschlagsliste seiner Wahl stimmen kann.
- Bei der Personenwahl (Mehrheitswahl) kann der Wähler gem. § 20 Abs. 3 WO so viele Stimmen vergeben (Kandidaten anzukreuzen), wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Natürlich darf nur eine Stimme pro Kandidat vergeben werden.
Was bedeuten die Wahlverfahren für die Erstellung der Stimmzettel?
Stimmzettel bei Listenwahl (Verhältniswahl) im normalen Wahlverfahren
Werden im normalen Wahlverfahren mehrere Vorschlagslisten eingereicht, findet die Betriebsratswahl im Wege der Listenwahl (Verhältniswahl) statt.
Gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 WO sind auf den Stimmzetteln die Angaben der beiden an erster Stelle benannten Bewerber der jeweiligen Liste mit Familien-, Vorname und Berufsbezeichnung untereinander aufzuführen. Ebenso ist die Nummer der Liste und das Kennwort anzugeben.
Betriebsrat ist kein Beruf, sondern ein Ehrenamt. Das bedeutet, dass auf dem Stimmzettel unter dem Punkt „Art der Beschäftigung“ nicht auf ein bestehendes Betriebsratsamt hingewiesen werden darf. Unzulässig wäre z.B.: „Sachbearbeiterin Medical / Betriebsratsvorsitzende“. Der Zusatz (Betriebsrat) ist ein Verstoß gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 WO und macht die Wahl anfechtbar (LAG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2023 - 2 TaBV 6/22).
Die Beschränkung auf die ersten beiden auf der Vorschlagsliste angegebenen Bewerber ist eine zwingende Vorgabe. Verstößt der Wahlvorstand gegen diese Vorgabe, indem er sämtliche Wahlbewerber der jeweiligen Vorschlagslisten auf den Stimmzetteln aufführt, kann dies zur Anfechtung der Betriebsratswahl berechtigten (BAG, vom 16.09.2020 - 7 ABR 30/19).
Auch wenn es in der Wahlordnung nicht ausdrücklich verlangt wird, muss der Stimmzettel einseitig bedruckt sein. Nicht zulässig ist es, ein paar Listen auf der Vorder- und ein paar auf der Rückseite aufzuführen. Ein solcher Verstoß kann die Wahlentscheidung der Wähler beeinflussen und führt zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl LAG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2023 - 2 TaBV 6/22).
Auf dem Stimmzettel kann (und sollte) ein Hinweis vermerkt sein, dass jeder Wähler nur eine Liste wählen kann.
Ebenso sollte ein Hinweis zur richtigen Faltung des Stimmzettels (mit dem Schriftbild nach innen) enthalten sein, weil eine falsche Faltung die Stimme ungültig macht.
Stimmzettel bei Personenwahl im normalen Wahlverfahren
Wird im normalen Wahlverfahren im Wege der Personenwahl gewählt, weil nur ein Wahlvorschlag eingegangen ist, werden die Kandidaten auf dem Stimmzettel in der gleichen Reihenfolge gelistet, wie in der beim Wahlvorstand eingereichten Vorschlagsliste, § 20 Abs. 2 WO.
Hinweis:
Wird die Reihenfolge verändert, berechtigt dies zur Wahlanfechtung (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg 25.08.2011 - 25 TaBV 529/11).
Auf dem Stimmzettel erscheinen die Namen sämtlicher auf der eingereichten Vorschlagsliste angeführten Bewerberinnen oder Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Berufsbezeichnungen.
Betriebsrat ist kein Beruf, sondern ein Ehrenamt. Das bedeutet, dass auf dem Stimmzettel unter dem Punkt „Art der Beschäftigung“ nicht auf ein bestehendes Betriebsratsamt hingewiesen werden darf. Unzulässig wäre z.B.: „Sachbearbeiterin Medical / Betriebsratsvorsitzende“. Der Zusatz (Betriebsrat) ist ein Verstoß gegen § 22 Abs. 2 WO und macht die Wahl anfechtbar (LAG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2023 - 2 TaBV 6/22).
Auch wenn viele Bewerber zur Betriebsratswahl kandidieren, muss der Stimmzettel einseitig bedruckt werden. Es ist nicht zulässig, einen Teil der Bewerber auf der Vorderseite und einen Teil auf der Rückseite des Stimmzettels aufzuführen (LAG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2023 - 2 TaBV 6/22).
Auf dem Stimmzettel kann (und sollte) ein Hinweis vermerkt sein, wie viele Stimmen jeder Wähler vergeben kann.
Ebenso sollte ein Hinweis zur richtigen Faltung des Stimmzettels (mit dem Schriftbild nach innen) enthalten sein, weil eine falsche Faltung die Stimme ungültig macht.
Stimmzettel bei Personenwahl im vereinfachten Wahlverfahren
Findet die Personenwahl statt, weil im vereinfachten Wahlverfahren gewählt wird, werden alle eingehenden Wahlvorschläge alphabetisch auf dem Stimmzettel gelistet, § 34 Abs. 1 Satz 2 WO.
Auf dem Stimmzettel erscheinen die Namen sämtlicher Bewerberinnen oder Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Berufsbezeichnungen.
Betriebsrat ist kein Beruf, sondern ein Ehrenamt. Das bedeutet, dass auf dem Stimmzettel unter dem Punkt „Art der Beschäftigung“ nicht auf ein bestehendes Betriebsratsamt hingewiesen werden darf. Unzulässig wäre z.B.: „Sachbearbeiterin Medical / Betriebsratsvorsitzende“. Der Zusatz (Betriebsrat) ist ein Verstoß gegen § 22 Abs. 2 WO und macht die Wahl anfechtbar (LAG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2023 - 2 TaBV 6/22).
Auch wenn viele Bewerber zur Betriebsratswahl kandidieren, muss der Stimmzettel einseitig bedruckt werden. Es ist nicht zulässig, einen Teil der Bewerber auf der Vorderseite und einen Teil auf der Rückseite des Stimmzettels aufzuführen (LAG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2023 - 2 TaBV 6/22).
Auf dem Stimmzettel kann (und sollte) ein Hinweis vermerkt sein, wie viele Stimmen jeder Wähler vergeben kann.
Ebenso sollte ein Hinweis zur richtigen Faltung des Stimmzettels (mit dem Schriftbild nach innen) enthalten sein, weil eine falsche Faltung die Stimme ungültig macht.
Erstellen von Briefwahlunterlagen
Die Briefwahlunterlagen sollten vom Wahlvorstand frühzeitig erstellt werden. Weil es bei der Briefwahl schnell gehen kann und der Wahlvorstand zum Teil sehr kurzfristig agieren muss, muss er vorab alles so weit wie möglich vorbereiten.
Welche Materialien gehören zu den Briefwahlunterlagen?
Was zu den Briefwahlunterlagen gehört, die der Wahlvorstand an die Personen zu übersenden oder zu übergeben hat, die entweder Briefwahl beantragt haben oder für die der Wahlvorstand Briefwahl beschlossen hat, gehören die folgenden Unterlagen:
Ein Anschreiben für die Übersendung der Briefwahlunterlagen (keine Pflicht)
Eine Kopie des Wahlausschreibens
Eine Kopie der bekanntgemachten Wahlvorschläge bzw. Vorschlagslisten
Ein Stimmzettel
Ein Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt wird
Bei der Briefwahl steckt der Briefwähler den ausgefüllten Stimmzettel in den Wahlumschlag. Die Farbe der Wahlumschläge kann grundsätzlich frei gewählt werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Wahlumschläge in ihrer Größe, Farbgebung, Beschaffenheit und Beschriftung untereinander identisch sind.
Ein Vordruck mit Erklärung, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurde
Ein größerer Freiumschlag
In den größeren Freiumschlag werden vom Briefwähler der Wahlumschlag mit dem Stimmzettel und die Erklärung über die persönliche Stimmabgabe gelegt.
Die Freiumschläge müssen
- in ihrer Größe, Farbgebung, Beschaffenheit und Beschriftung untereinander identisch sein,
- die Anschrift des Wahlvorstands tragen,
- als Absender den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten Arbeitnehmers tragen,
- den Vermerk „schriftliche Stimmabgabe“ tragen,
- frankiert Der Arbeitgeber muss die Portokosten für die Übersendung der Briefwahlunterlagen und auch für die frankierten Freiumschläge übernehmen. Das Porto für den Versand der Briefwahlunterlagen an den Wähler kann gespart werden, wenn der Briefwähler die Briefwahunterlagen direkt beim Wahlvorstand abholt. Der Freiumschlag muss dann nicht frankiert werden, wenn der Briefwähler ausdrücklich erklärt, dass er im Betrieb wählen und die Briefwahlunterlagen persönlich an den Wahlvorstand zurückgeben wird (BAG, Beschluss vom 20.5.2020 – 7 ABR 42/18).
Da die an den Wahlvorstand zurückgeschickten Freiumschläge regelmäßig zunächst bei der Poststelle eingehen, bevor sie dann an den Wahlvorstand weitergeleitet werden, sollten sie eine auffällige Farbe haben. So kann sichergestellt werden, dass die Freiumschläge in der Poststelle sofort erkannt und nicht versehentlich geöffnet werden. Ein versehentliches Öffnen des Freiumschlags würde zur Unwirksamkeit der Stimme führen, da nicht mehr ausgeschlossen werden könnte, dass der Wahlumschlag mit dem Stimmzettel ausgetauscht wurde.
Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe
Ein solches Merkblatt soll gem. § 24 Abs. 1 Satz 4 WO dem Briefwähler übersandt werden.
Frühzeitige Vorbereitung und Erstellung der Briefwahlunterlagen
Bis auf die Kopien der bekanntgemachten Wahlvorschläge bzw. Vorschlagslisten und die Stimmzettel können und sollten die Briefwahlunterlagen schon so früh wie möglich fertig gestellt werden.
Der Wahlvorstand muss dafür Sorge getragen werden, dass der Briefwähler in der Lage ist, seine Stimme rechtzeitig abzugeben. Die Wahlunterlagen sollten daher spätestens im Laufe des Tages der Bekanntgabe der Vorschlagslisten (§ 10 Abs. 2 WO) übersandt werden. Erfolgt der Antrag auf Briefwahl erst nach dieser Bekanntgabe, etwa aufgrund einer kurzfristig angesetzten Geschäftsreise, müssen die Unterlagen dem Wähler umgehend ausgehändigt oder zugesandt werden (Fitting WO § 24 Rn. 5).
Bereitet der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen nicht frühzeitig vor, ist es meist zu spät, um die Briefwahlunterlagen rechtzeitig zu versenden.
Was ist zu tun?
- Die Freiumschläge und die Wahlumschläge frühzeitig bestellen bzw. beschaffen! Das muss frühzeitig mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden.
- Das Anschreiben, das Wahlausschreiben, die vorgedruckte Erklärung zur Stimmabgabe und das Merkblatt können bereits in ausreichender Anzahl ausgedruckt werden.
- Sobald dann die Wahlvorschläge für die Betriebsratswahl feststehen, können auch die Kopien der Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge und die Stimmzettel erstellt werden.
Der Wahlvorstand muss sicherstellen, dass die Briefwahlunterlagen nur nach Beschluss des Wahlvorstands herausgegeben werden. Dafür müssen die (vorbereiteten) Briefwahlunterlagen vom Wahlvorstand gut unter Verschluss gehalten werden.
Beschaffen der Privatadressen der Beschäftigten für die Abwicklung der Briefwahl
Der Wahlvorstand muss auch dafür sorgen, dass ihm die Adressen der Beschäftigten vorliegen.
Für die Bereitstellung der Informationen kommt es nicht darauf an, ob der Wahlvorstand für bestimmte Betriebsteile oder Kleinstbetriebe Briefwahl beschlossen hat oder ob sich vorhersehen lässt, dass der Wahlvorstand tatsächlich alle privaten Anschriften der Arbeitnehmer benötigt.
Der Wahlvorstand hat nach § 24 WO in bestimmten Fällen Briefwahlunterlagen zu übersenden. Dies muss teilweise sehr kurzfristig („unverzüglich“) erfolgen. Dem stünde es entgegen, wenn der Wahlvorstand wegen jeder Adresse des betreffenden Wahlberechtigten beim Arbeitgeber vorstellig werden müsste.
Erforderlich ist deshalb, dass dem Wahlvorstand sämtliche Daten vorab vorliegen, damit er im konkreten Einzelfall seine als Gremium getroffene Entscheidung zur Briefwahl durch Übersendung der Briefwahlunterlagen umsetzen kann. (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.4.2023 - 26 TaBVGa 436/23; LAG Hessen, vom 10.08.2020 - 16 TaBVGa 75/20).
Beschaffen einer oder mehrerer Wahlurnen
Gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 WO hat der Wahlvorstand für die Bereitstellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen.
Die Benutzung von Wahlurnen ist für die Durchführung der Betriebsratswahl zwingend vorgeschrieben.
Eine Wahlurne ist ein verschließbares Behältnis aus Holz, Kunststoff oder einem festen Karton usw. Die Wahlurne muss so beschaffen sein, dass während der Wahl zwar die Stimmzettel/Wahlumschläge eingeworfen werden können, sie aber nicht unbemerkt wieder herausgenommen werden können. Sie muss mit einem Schlitz versehen sein, durch den die Stimmzettel/Wahlumschläge eingeworfen werden. Der Schlitz muss so eingerichtet sein, dass sie nicht wieder „herausgeangelt“ werden können. Ferner müssen Materialien zum Versiegeln der Wahlurnen vorhanden sein.
Die Wahlurnen werden bei der Abstimmung im Wahllokal verwendet. Auch bei der Briefwahl bzw. der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe wird eine versiegelbare Urne benötigt, in der die Freiumschläge vom Wahlvorstand aufbewahrt werden, bis die Stimmenauszählung beginnt.

Auf den Wahlseminaren erhalten alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Wahlurne gratis!
Vorkehrungen für eine unbeobachtete Stimmabgabe
Gem. § 12 Abs. 1 WO hat der Wahlvorstand auch die Vorkehrungen für eine unbeobachtete Stimmabgabe zu treffen. Ist der Wahlraum mit einem Nebenraum so verbunden, dass der Zutritt zum Nebenraum überwacht werden kann, so kann der Wähler zum Ankreuzen des Stimmzettels den Nebenraum benutzen.
Wo nicht in einem überwachbaren Nebenraum gewählt wird, ist ein Aufstellen von Wandschirmen, Trennwänden o.ä. im Wahlraum selbst erforderlich. Entscheidend ist, dass die Wähler den Wahlzettel unbeobachtet kennzeichnen können (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2016 - 9 TaBV 85/16).
Ist eine unbeobachtete Stimmabgabe nicht gesichert, der Wähler vielmehr gezwungen, unter den Augen anderer Personen den Stimmzettel anzukreuzen, so ist die Wahl stets nach § 19 BetrVG anfechtbar.
Abklären des Raums/der Ausstattung für das Wahllokal
Für die Stimmabgabe wird ein eigener Raum benötigt. Der Wahlvorstand muss mit dem Arbeitgeber abklären, dass der Raum am Wahltag frei und reserviert ist. Der Raum muss auch mit ausreichend Tischen und Stühlen ausgestattet sein.
Es wird ein Tisch mit Stühlen für den Wahlvorstand benötigt, an dem die Wähler die Wahlunterlagen erhalten usw.
Ebenso müssen Tische für die Wahlkabine(n) vorhanden sein.
Bereits jetzt daran denken, dass im Wahllokal ein Abdruck der Wählerliste, eine Wahlordnung und ein unterschriebenes Exemplar des Wahlausschreibens aushängen müssen.
Sonstige Materialien für den Wahltag besorgen
Für die Wahl muss auch ausreichend Schreibmaterial zum Ankreuzen der Stimmzettel in gebrauchsfähigem Zustand bereitliegen. Es muss auch daran gedacht werden, dass Stifte gerne „verschwinden“ oder „den Geist aufgeben“! Deshalb müssen sie in ausreichender Zahl vorhanden sein.
Des Weiteren sollten Schilder den Weg zum Wahlraum weisen. An der Tür zum Wahlraum selbst sollte ein Schild „Wahllokal“ angebracht sein. Für die Stimmauszählung sollten eine Tafel und Kreide oder Papier und Edding vorhanden sein. Ebenso muss Klebeband für das Befestigen an der Wand besorgt werden.
Auf den Wahlseminaren erhalten alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer entsprechende Ausschilderungen gratis!
Den Einsatz von Wahlhelfern klären
Gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 WO kann der Wahlvorstand zur Unterstützung bei der Stimmabgabe und Stimmauszählung Wahlhelfer heranziehen. Wahlhelfer sind keine Wahlvorstandsmitglieder und genießen auch keinen entsprechenden Schutz, bekommen aber ihre Vergütung während ihrer Tätigkeit als Wahlhelfer weiterbezahlt.
Die Auswahl und Anzahl der Wahlhelfer steht im Ermessen des Wahlvorstands, wobei sich die Anzahl im Rahmen des Erforderlichen halten muss.
Für die Anzahl der ggfls. benötigten Wahlhelfer kommt es darauf an, ob diese z.B. für die Besetzung des Wahllokals benötigt werden.

Der Wahlvorstand kann Wahlhelfer zur Unterstützung heranziehen, wenn die erforderlich ist. Die Erforderlichkeit für das Heranziehen von Wahlhelfern kann sich z.B. daraus ergeben, dass gem. § 12 Abs. 2 WO während der gesamten Zeit der Stimmabgabe mindestens zwei stimmberechtigte Wahlvorstandsmitglieder oder ein Wahlvorstandsmitglied und ein Wahlhelfer anwesend sein müssen. Müssen also mehrere Wahllokale eingerichtet werden, ist regelmäßig die Heranziehung von Wahlhelfern erforderlich.
Nach § 12 Abs. 2 WO müssen zur Sicherung des ordnungsmäßigen äußeren Ablaufs der Stimmabgabe während der gesamten Zeit der Stimmabgabe grundsätzlich mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein. Sind Wahlhelfer bestellt, genügt es, wenn neben dem Wahlhelfer ein stimmberechtigtes Mitglied im Wahlraum anwesend ist. Wird also in mehreren Wahllokalen gewählt, kann sich die Heranziehung von Wahlhelfern anbieten.
Auch wenn sich abzeichnen sollte, dass am Wahltag mit einem größeren Wählerandrang zu rechnen ist und deshalb für die Ausgabe von Stimmzetteln usw. Hilfe benötigt wird, kann es sinnvoll sein, Wahlhelfer heranzuziehen. Ebenso können Wahlhelfer benötigt werden, um kurz vor der Frist für den Eingang von Briefwahlstimmen an der Betriebsadresse des Wahlvorstands oder etwaigen Briekästen oder Postfächern zu überprüfen, ob noch Freiumschläge eingegangen sind.
Die Heranziehung von Wahlhelfern kann auch erforderlich sein, um einen größeren Andrang im Wahllokal zu bewältigen oder um kurz vor Ende der Stimmabgabe die Briefkästen oder Postfächer des Wahlvorstands mit den Briefwahlstimmen zu leeren.
Der Wahlvorstand sollte intern diskutieren ob und wenn ja, wie viele Wahlhelfer benötigt werden. Dann muss noch besprochen werden, welche Arbeitskollegen dafür in Betracht kommen. Nachdem mit diesen Kollegen gesprochen wurde, muss der Wahlvorstand einen entsprechenden Beschluss fassen und diesen dem Arbeitgeber mitteilen.
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