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Frist für die Bekanntmachung der Nachfrist
Die Bekanntmachung über die Nachfrist hat sofort, d.h. am nächsten Arbeitstag nach Ablauf der Einreichungsfrist zu erfolgen. Die Bekanntmachung hat in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben zu erfolgen. Die Nachfrist beträgt eine Woche und läuft von der Bekanntmachung an. Ergeht die Bekanntmachung z.B. an einem Montag, so ist der Montag der folgenden Woche der letzte Tag der Nachfrist, an dem noch Vorschlagslisten eingereicht werden können.
Das Wahlausschreiben wurde am Montag, den 13.04.2026 erlassen. Damit läuft die Frist für das Einreichen von Vorschlagslisten am Montag, den der 27.04.2026 ab. Ist, aus welchen Gründen auch immer, bis zum 27.04.2026 kein Wahlvorschlag eingereicht worden, muss sich der Wahlvorstand am 28.04.2026 (einen Tag später) zu einer Wahlvorstandssitzung zusammensetzen und feststellen, dass keine Vorschlagsliste eingereicht wurde und eine Nachfrist für das Einreichen von Vorschlagslisten setzen. In unserem Beispiel liefe die Nachfrist am 04.05.2022 ab. Diese Nachfrist muss dann gem. § 9 Abs. 1 WO sofort bekannt gemacht werden.
Ist innerhalb der regulären Einreichungsfrist eine ungültige Vorschlagsliste mit heilbaren Mängeln eingereicht worden, ist vor Setzung einer Nachfrist abzuwarten, ob die Mängel geheilt werden.
Das Wahlausschreiben wurde am Montag, den 13.04.2026 erlassen. Damit läuft die Frist für das Einreichen von Vorschlagslisten am Montag, den der 27.04.2026 ab. Am 24.04.2026 wird eine Vorschlagsliste eingereicht, in der nicht alle Bewerber ihre Unterschrift zur Kandidatur geleistet haben (heilbarer Mangel). Noch am gleichen Tag übergibt der Wahlvorstand dem Listenvertreter die schriftliche Beanstandung. In dem Betrieb wird nur von Montag bis Freitag gearbeitet. Da der 25.04.2026 und der 26.04.2026 keine Arbeitstage sind (Samstag und Sonntag), läuft die Frist für die Behebung der Mängel am Mittwoch, den 29.04.2026 ab. Da bis zum 29.04.2026 keine Berichtigung erfolgt, tritt der Wahlvorstand am 30.04.2026 zusammen, stellt fest, dass kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde und macht noch am selben Tag bekannt, dass er eine Nachfrist für das Einreichen von Vorschlagslisten setzt. Diese Frist endet am Mittwoch, den 06.05.2026.
Wird auch in der Nachfrist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so steht damit fest, dass die Wahl unterbleibt. Es wird kein Betriebsrat gewählt. Dass keine Betriebsratswahl stattfindet, hat der Wahlvorstand in diesem Fall sofort bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung erlischt das Amt des Wahlvorstands.
Muss im normalen Wahlverfahren eine Nachfrist gesetzt werden, wenn nicht genügend Vertreter des Minderheitsgeschlechts (§ 15 Abs. 2 BetrVG) zur Betriebsratswahl kandidieren?
In diesem Fall ist keine Nachfrist zu setzen. Dies gilt auch dann, wenn bei mehreren Vorschlagslisten keine Bewerber oder insgesamt weniger Bewerber des Geschlechts in der Minderheit für die Wahl des Betriebsrats vorgeschlagen werden, als diesem Geschlecht Sitze im Betriebsrat zustehen. Die von dem Geschlecht in der Minderheit nicht besetzbaren Sitze sind mit erfolgreichen Wahlbewerbern des anderen Geschlechts zu besetzen (vgl. § 15 Abs. 5 Nr. 5 WO, § 22 Abs. 4 WO).
Muss im normalen Wahlverfahren eine Nachfrist gesetzt werden, wenn sich insgesamt weniger Bewerber als Betriebsratssitze (§ 9 BetrVG) zur Betriebsratswahl aufstellen lassen?
Auch wenn weniger Wahlbewerber kandidieren als Betriebsratssitze zu besetzen sind, ist der Wahlvorstand nicht verpflichtet, eine Nachfrist zur Gewinnung weiterer Wahlkandidaten zu setzen (BAG, Beschluss vom 24.04.2024 - 7 ABR 26/23).
Bei einer unter der gesetzlichen Anzahl von Betriebsratsmitgliedern liegenden Anzahl von Wahlkandidaten findet die Betriebsratswahl statt. Bleibt die Zahl der Wahlbewerber unterhalb der Zahl der gem. § 9 BetrVG zu wählenden Betriebsratsmitglieder, so findet § 11 BetrVG entsprechende Anwendung. Für die Zahl der Betriebsratsmitglieder ist dann die (jeweils) nächstniedrigere Betriebsgröße zu Grunde zu legen. Dabei ist in der Staffel des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht (BAG, Beschluss vom 24.04.2024 - 7 ABR 26/23).
Kandidieren also nicht ausreichend viele Kandidaten für den Betriebsrat, kommt eine Nachfristsetzung nicht in Betracht (so auch LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2014 - 6 TaBV 24/14).
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