Inhaltsverzeichnis
Einreichen von Wahlvorschlägen bei Wahlvorstand
Die Vorschläge für Kandidaten des neuen Betriebsrats kommen aus der Belegschaft. Die Kandidatenvorschläge müssen fristgemäß beim Wahlvorstand eingereicht werden.
Unverzügliche Prüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand
Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO hat der Wahlvorstand die eingereichten Vorschlagslisten unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
Die Prüfung der eingehenden Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand muss unverzüglich erfolgen. Regelmäßig gilt hier eine Frist von zwei Arbeitstagen als unverzüglich.
Die im Gesetz genannte Frist von zwei Arbeitstagen ist, wie sich aus der Formulierung „möglichst“ ergibt, keine starre Frist (BAG, Beschluss vom 18.07.2012 - 7 ABR 21/11).
In Ausnahmefällen kann daher die Prüfung des Wahlvorschlags und die Unterrichtung des Listenvertreters auch noch nach Ablauf von zwei Arbeitstagen „unverzüglich“ sein, z.B. wenn Rückfragen bei den Listenvertretern über die Wählbarkeit eines Wahlbewerbers erforderlich sind.
In Einzelfällen kann auch eine längere Prüfung unverzüglich sein.
Umgekehrt kann der Wahlvorstand auch verpflichtet sein, die Prüfung des Wahlvorschlags und die Unterrichtung des Listenvertreters schneller vorzunehmen.
Die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung dient dazu, es den Einreichern der Liste zu ermöglichen, innerhalb der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste nachzureichen. Diese Möglichkeit darf ihnen nicht durch eine verzögerte Behandlung durch den Wahlvorstand genommen werden. Wird die Unterrichtung so verzögert, dass die sonst noch mögliche Einreichung einer neuen und einwandfreien Liste verhindert wird, kann ein Anfechtungsgrund vorliegen.
Bei der Pflicht des Wahlvorstands zur unverzüglichen Prüfung der Wahlvorschläge geht es darum, dass Einreicher ungültiger Vorschlagslisten dies noch so rechtzeitig erfahren, dass sie innerhalb der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste nachreichen können.
Entsprechend dem Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 2 WO besteht eine Pflicht zur möglichst raschen Prüfung und Unterrichtung insbesondere dann, wenn der Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen unmittelbar bevorsteht (BAG, vom 16.01.2018 – 7 ABR 11/16).
Am letzten Tag der Einreichungsfrist hat der Wahlvorstand Vorkehrungen zu treffen, um kurzfristig zusammentreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können. Da der Wahlvorstand per Beschluss über die Zulässigkeit von Wahlvorschlägen entscheidet, muss er Vorkehrungen für eine beschlussfähige Sitzung rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist treffen.
Am Tag des Fristablaufs sollte der Wahlvorstand spätestens fünf Stunden vor Fristablauf zusammenkommen und bis zum Fristablauf zusammenbleiben, um die eingehenden Wahlvorschläge umgehend prüfen zu können. Hat der Wahlvorstand Briefkästen installiert, muss er zudem prüfen, ob noch Wahlvorschläge in einen dieser Briefkästen geworfen wurden. Der Wahlvorstand muss in der Lage sein, verspätet eingegangene Wahlvorschläge von fristgerecht eingegangenen nachweisbar zu unterscheiden.
Wie genau muss der Wahlvorstand die eingereichten Wahlvorschläge prüfen?
Der Wahlvorstand ist verpflichtet, die Wahlvorschläge mit der gebotenen Sorgfalt auf erkennbare Mängel hin zu überprüfen (BAG, vom 16.01.2018 – 7 ABR 11/16).
Dabei erstreckt sich die Prüfpflicht des Wahlvorstands auf alle erkennbaren Unwirksamkeitsgründe für den eingereichten Wahlvorschlag. Zu prüfen sind alle Umstände, die Gültigkeit eines Wahlvorschlags infrage stellen können und die der Wahlvorstand unschwer erkennen kann. Eine oberflächliche Prüfung der Vorschlagsliste reicht nicht aus. Der Wahlvorstand muss allen erkennbaren Problemen hinsichtlich der Gültigkeit von Wahlvorschlägen nachgehen. Eine „Sichtprüfung“ ist nicht ausreichend (BAG, Beschluss vom 18.07.2012 -7 ABR 21/11).
Der Wahlvorstand kann Wahlvorschläge auch durch weitere Nachforschungen auf ihre Gültigkeit hin überprüfen. Grundsätzlich ist der Wahlvorstand aber nicht verpflichtet, durch Befragungen von Kandidaten und Unterstützern der Liste eigene Nachforschungen anzustellen (BAG, Beschluss vom 16.01.2018 - 7 ABR 11/16).
Treten bei der Prüfung der Vorschlagsliste Auffälligkeiten im Schriftbild auf (z.B. die Streichung eines Kandidaten), ist der Wahlvorstand verpflichtet, die Auffälligkeiten durch eine Rückfrage beim Listenvertreter aufzuklären (LAG Hessen, Beschluss vom 16.09.2024 – 16 TaBV 37/24).
Treten bei der Überprüfung der Vorschlagsliste Auffälligkeiten auf, ist der Wahlvorstand verpflichtet, durch Rückfragen beim Listenvertreter diese aufzuklären.
Um den Zweck der Prüfung zu erreichen, macht es keinen Unterschied, ob der Wahlvorstand von möglichen Mängeln der Vorschlagsliste Kenntnis erhält, weil sich etwa Unterstützer an ihn wenden und ihm über Fehler beim Zustandekommen der Vorschlagsliste berichten, oder ob er hiervon durch eigene Nachfragen bei Unterstützern erfährt.
Der Wahlvorstand überschreitet hingegen sein Prüfungsermessen, wenn er ohne nachvollziehbaren Grund Nachforschungen nur bezogen auf eine bestimmte Liste anstellt, also nach „zweierlei Maß“ prüft.
Was muss der Wahlvorstand machen, wenn er einen Mangel bei einer Vorschlagsliste erkennt?
Sofort nachdem der Wahlvorstand festgestellt hat, dass die Liste ungültig oder zu beanstanden ist, hat er darüber einen Beschluss zu fassen und die Listenvertretung unter Angabe der Gründe hierüber schriftlich zu unterrichten.
Die Prüfung der Wahlvorschläge erfolgt immer in einer Sitzung des Wahlvorstands, der zu jedem einzelnen Punkt einen Mehrheitsbeschluss fasst.
Der Wahlvorstand muss bei Mängeln oder Beanstandungen von Wahlvorschlägen einen entsprechenden Beschluss auf einer Wahlvorstandssitzung fassen und den Listenvertreter informieren.
Der Wahlvorstand darf aus Beweisgründen die beanstandete Vorschlagsliste nicht zurückgeben. Zulässig und vielfach zweckmäßig ist es hingegen, dem Listenführer eine Kopie der beanstandeten Liste auszuhändigen, damit ggf. auf dieser Kopie die Mängel behoben werden können.
Der Wahlvorstand hat dem Listenvertreter eine Kopie der beanstandeten Liste zu geben, damit auf dieser Kopie ggfls. der Mangel behoben werden kann.
Die Unterrichtung muss die Mängel der Liste angeben. Der Wahlvorstand sollte zweckmäßigerweise auch auf die Frist für die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufmerksam machen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Vorschlagsliste endgültig ungültig ist.
Welche „Art“ von Mängeln bei Vorschlagslisten gibt es und welche Konsequenzen haben sie?
Bei den Mängeln, die der Wahlvorstand zu prüfen hat, gibt es drei Arten von Mängeln, die sich in ihren Konsequenzen unterscheiden:
- Der Wahlvorschlag weist einen unheilbaren Mangel auf und ist deshalb ungültig (§ 8 Abs. 1 WO).
- Der Wahlvorschlag weist einen heilbaren Mangel auf und ist deshalb zu beanstanden, kann aber grundsätzlich korrigiert werden (§ 8 Abs. 2 WO).
- Der Wahlvorschlag weist einen Mangel auf, der aber keine unmittelbaren Konsequenzen für dessen Gültigkeit hat.
Der Wahlvorstand muss die eingereichte Vorschlagsliste auf Mängel überprüfen, die den Wahlvorschlag unwirksam machen.
Unheilbare Mängel bei Vorschlagslisten
Der Wahlvorschlag ist nicht fristgerecht eingereicht worden
Wird ein Wahlvorschlag nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht (auch geringfügig), darf der Wahlvorstand ihn nicht zulassen. Hier liegt ein unheilbarer Mangel vor. Wird er dennoch zugelassen, ist die Wahl anfechtbar.
Ist der Wahlvorschlag nicht fristgerecht eingereicht worden, ist er ungültig.
- Im normalen Wahlverfahren beträgt die Einreichfrist für Vorschlagslisten zwei Wochen und beginnt ab dem Erlass des Wahlausschreibens (§ 6 Abs. 1 Satz 2 WO).
- Im vereinfachten Wahlverfahren können Wahlvorschläge gem. § 14a Abs. 3 Satz 2 BetrVG bis spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung (dem Wahltag) beim Wahlvorstand eingereicht werden!
Nicht alle Kandidaten auf der Vorschlagsliste sind wählbar
Das passive Wahlrecht ist das Recht, sich als Kandidat zur Wahl des Betriebsrats aufstellen zu lassen (siehe dazu hier). Ist auf einer Vorschlagsliste ein nicht wählbarer Kandidat aufgeführt, so ist die Liste ungültig (LAG Hamm, Beschluss vom 12.01.2009 - 10 TaBV 17/07).
Der Wahlvorstand kann in diesem Fall die Vorschlagsliste nicht unverändert, d.h. mit dem nicht wählbaren Kandidaten zur Wahl stellen, da die Zulassung eines nicht wählbaren Arbeitnehmers keine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl ist.
Hier handelt es sich um einen unheilbaren Mangel, der nicht mehr korrigiert werden kann. Ein Wahlvorschlag mit „unheilbaren“ Mängeln kann nur durch eine völlig neue und diesmal korrekte Liste ersetzt werden. Voraussetzung ist natürlich, dass die Frist für die Einreichung noch nicht verstrichen ist.
Kann der nicht wählbare Bewerber vom Wahlvorstand von der Vorschlagsliste gestrichen werden?
Der Wahlvorstand darf den nicht wählbaren Kandidaten nicht von der Liste streichen, um den Wahlvorschlag „wirksam zu machen“ (LAG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2022 - 1 TaBV 23/21).
Der Grund dafür ist, dass Kandidaten nicht ohne Zustimmung aller Unterstützer von einer Vorschlagsliste gestrichen werden können. Wir ein Kandidat ohne Zustimmung aller Unterstützer von der Vorschlagsliste gestrichen, führt dies zur Unwirksamkeit des Wahlvorschlags.
Kandidieren nicht wählbare Personen auf der Vorschlagsliste, ist diese ungültig. Der Mangel kann nicht durch Streichen des Kandidaten geheilt werden.
Kann ein Wahlbewerber von der Vorschlagsliste gestrichen werden, wenn er erst nach Einreichen der Vorschlagsliste die Wählbarkeit verliert?
Etwas anderes gilt allerdings, wenn ein Wahlbewerber erst nach dem Einreichen des Wahlvorschlags und nach Ablauf der Einreichungsfrist die Wählbarkeit verliert. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Bewerber aus dem Betrieb ausscheidet oder verstirbt. Wegen des Fristablaufs wäre eine Rückgabe der Liste zur Behebung des Mangels nicht möglich. Da man in einem solchen Fall den Listenunterzeichnern die Aufnahme des nicht wählbaren Kandidaten auf der Liste nicht vorwerfen kann, ist der Wahlvorstand befugt, den nicht mehr wählbaren Kandidaten auf der Liste zu streichen und ansonsten die Liste zur Wahl zuzulassen (Fitting WO § 8 Rn. 4).
Entfällt die Wählbarkeit eines Kandidaten erst nachträglich, führt dies nicht zur Ungültigkeit der Liste. In diesem Fall ist der Kandidat von der Liste zu streichen.
Der Wahlvorstand ist jedoch verpflichtet, auf den Verlust der Wählbarkeit des Wahlbewerbers in gleicher Weise und an denselben Stellen hinzuweisen, wie dies für die Bekanntmachung der Vorschlagslisten nach § 10 Abs. 2 WO erfolgt ist.
Kandidaten ohne erkennbarer Reichenfolge auf der Vorschlagsliste
Die Kandidaten sind in erkennbarer Reihenfolge auf der Vorschlagsliste unter fortlaufender Nummer mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen, § 6 Abs. 3 WO.
Ein Wahlvorschlag ist ungültig, wenn die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgelistet sind.
Stehen die Kandidaten nicht in erkennbarer Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag, ist die Liste ungültig.
Dabei prüft der Wahlvorstand, ob die Kandidaten durchnummeriert und als Liste aufgeschrieben oder zumindest klar untereinandergeschrieben sind. Wird ein entsprechendes Formblatt benutzt, können solche Fehler eigentlich nicht auftreten.
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Fehlende Reihenfolge der Kandidaten auf dem Wahlvorschlag kein Mangel im vereinfachten Wahlverfahren
Auf die Reihenfolge der Bewerber kommt es im vereinfachten Wahlverfahren nicht an, da eine Personenwahl durchgeführt wird und die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge auf dem Wahlzettel aufgeführt werden. Daher stellt es keinen Mangel dar, wenn die Reihenfolge im Wahlvorschlag nicht erkennbar ist.
Einreichen eines Wahlvorschlags ohne eine ausreichende Anzahl von Stützungsunterschriften
Jeder Wahlvorschlag für die Betriebsratswahl benötigt eine bestimmte Anzahl von Stützungsunterschriften wahlberechtigter Arbeitnehmer, § 14 Abs. 4 BetrVG.
Mit Stützungsunterschriften signalisieren die Unterzeichner ihre Unterstützung für die Vorschlagsliste. Mit dem Erfordernis einer bestimmten Anzahl von Stützungsunterschriften soll sichergestellt werden, dass ein Wahlvorschlag auch realistische Chancen bei der Betriebsratswahl hat.
Ein Wahlvorschlag, der nicht die ausreichende Zahl von Stützungsunterschriften aufweist, ist unwirksam.
Die erforderliche Mindestanzahl von Stützungsunterschriften hängt von der Betriebsgröße ab.

In einem Betrieb gibt es 121 wahlberechtigte Arbeitnehmer:
121 : 20 = 6,05 (da aufgerundet werden muss, sind 7 Stützunterschriften erforderlich).
Wer darf Stützungsunterschriften leisten?
Stützungsunterschriften dürfen nur von wahlberechtigten Arbeitnehmern geleistet werden. Der Wahlvorstand muss prüfen, ob alle Unterschriften, die die Vorschlagsliste unterstützen, tatsächlich von wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebs stammen. Um das festzustellen, vergleicht der Wahlvorstand die Daten mit der Wählerliste. Jeder, der eine Vorschlagsliste unterschrieben hat, wird in der internen Version der Wählerliste mit einem Haken oder einem anderen Zeichen versehen.
Die Kandidaten selbst können zusätzlich zur eigenen Kandidatur den eigenen Wahlvorschlag auch mit einer „Stützungsunterschrift“ unterstützen.
Die Stützungsunterschrift sollte in diesem Fall unbedingt zusätzlich zur Unterschrift zur Bestätigung der Kandidatur geleistet werden.
Auf vielen Vordrucken für Vorschlagslisten findet sich der allgemeine Hinweis, dass die Unterschrift zur Kandidatur gleichzeitig die Unterstützung der Liste darstellt. Es ist fraglich, ob das so zulässig ist. Schließlich zählt eine Stützungsunterschrift nur, wenn die Kandidaten bereits vollständig aufgeführt sind. Dieses Erfordernis kann nicht erfüllt sein, wenn die Kandidatenunterschriften gleichzeitig Stützungsunterschriften darstellen. Nur beim letzten Kandidaten auf der Liste könnte man annehmen, dass er auch die anderen Kandidaten mit unterstützt. Zur Sicherheit sollte unbedingt zweimal unterschrieben werden und unbedingt auch erst dann, wenn die Kandidatenliste bereits vollständig ist!
Darf eine Stützungsunterschrift nachträglich zurückgenommen werden?
Wurde ein Wahlvorschlag mit der ausreichenden Anzahl von Stützungsunterschriften eingereicht, kann dieser grundsätzlich nicht durch nachträgliche Rücknahme der Stützungsunterschrift zu Fall gebracht werden (Fitting WO § 8 Rn. 6). Das bedeutet, dass die Rücknahme einer Unterschrift nach Einreichung des Wahlvorschlags grundsätzlich ohne Bedeutung für die Gültigkeit der Liste ist.
Die Rücknahme bzw. Streichung einer Stützungsunterschrift ist nur möglich, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet hat. In diesem Falle zählt nur die Unterschrift, die der Arbeitnehmer im Verfahren nach § 6 Abs. 5 Satz 2 WO aufrechterhält bzw. die zuerst geleistet wurde (s.u.).
Hinzufügen oder Streichen von Kandidaten auf Vorschlagsliste nach Leistung von Stützungsunterschriften
Da jeder Arbeitnehmer genau einschätzen können muss, wozu er seine Unterstützung gibt, muss die Kandidatenliste vollständig und abgeschlossen sein, bevor mit dem Sammeln von Stützunterschriften begonnen wird (BAG. Beschluss vom 18.07.2012 - 7 ABR 21/11).
Es ist nicht zulässig, auf der Kandidatenliste Änderungen vorzunehmen, sobald mit dem Sammeln von Stützungsunterschriften begonnen wurde. Werden nachträglich Kandidaten gestrichen oder hinzugefügt, führt dies zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags.
Der Wahlvorstand kann das nachträgliche Hinzufügen oder Streichen von Kandidaten meist nur erkennen, wenn es entweder Auffälligkeiten im Schriftbild gibt oder aber Hinweise aus der Belegschaft kommen. In diesem Fall ist der Wahlvorstand verpflichtet, entsprechenden Hinweisen durch Nachfragen beim Listenvertreter und/oder Mitgliedern der Liste, Unterzeichnern der Stützunterschriftenliste usw. nachzugehen (LAG Hessen, Beschluss vom 16.09.2024 - 16 TaBV 37/24).
Die Stützungsunterschriften, die vor der Streichung oder Hinzufügung eines Kandidaten gesammelt wurden, zählen nicht, da sie nicht für den gesamten Wahlvorschlag geleistet wurden (vgl. BAG, Beschluss vom 16.01.2018 - 7 ABR 11/16).
Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich alle Unterstützer mit der Streichung oder Hinzufügung des Kandidaten einverstanden erklärt haben (Fitting WO § 8 Rn. 2).
Auch dann, wenn nach dem Streichen oder Hinzufügen eines Kandidaten noch Stützungsunterschriften gesammelt werden, die für sich genommen ausreichen würden, ist der Wahlvorschlag dennoch gültig, wenn die Veränderung der Kandidatenliste kenntlich gemacht wurde.
In diesem Fall kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass sich die späteren Unterstützer von der Person und Anzahl der bereits vorhandenen Unterstützer haben beeinflussen lassen (BAG, Beschluss vom 16.01.2018 -7 ABR 11/16).
Prüfung von Gewerkschaftslisten
Gewerkschaftslisten müssen, unabhängig von der Anzahl der Wahlberechtigten, lediglich von zwei Beauftragten unterzeichnet sein (§ 14 Abs. 5 BetrVG).
Wahlvorschläge der Gewerkschaften brauchen nicht von wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebs unterstützt zu werden. Vielmehr reicht es gem. 14 Abs. 5 BetrVG, § 27 Abs. 2 WO aus, dass der Wahlvorschlag von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterschrieben ist.
Eine Gewerkschaftsliste benötigt nur die Unterschrift von zwei Beauftragten der Gewerkschaft.
Anforderung an ordnungsgemäße Wahlvorschläge der Gewerkschaft
Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet wird. Die Beauftragung ergibt sich aus der Satzung oder kann durch satzungsmäßige Organe wirksam ausgesprochen werden.
Zwei Arbeitnehmer unterzeichnen einen Wahlvorschlag der Gewerkschaft. Die Liste war vom Namen her eindeutig als Gewerkschaftsliste gekennzeichnet. Bevollmächtigt wurden die beiden Arbeitnehmer von dem zuständigen Gewerkschaftssekretar. Nach der Satzung der Gewerkschaft sind vertretungsberechtigt aber der Bezirksgeschäftsführer zusammen mit dem Vorsitzenden des Bezirksvorstands, nicht jedoch der für den Bezirk zuständige Gewerkschaftssekretär.
In diesem Fall wurde die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten. Das LAG München argumentierte hier, dass eine Wahlvorschlagsliste zur Wahl zugelassen wurde, obwohl die Liste ein unzulässiges Kennwort enthielt. Das war der Fall, weil das Kennwort der Liste fälschlicherweise den Eindruck erweckte, als handele sich um eine Gewerkschafts-Liste im Sinne des § 14 Abs. 3 und 5 BetrVG. Dafür hätten aber die vertretungsberechtigten Personen der Gewerkschaft jedoch entweder selber die Liste unterzeichnen müssen oder selber die Vollmacht erteilen müssen.
Im Zweifel kann der Wahlvorstand verlangen, dass die Gewerkschaft die Vollmacht für die Unterzeichnung innerhalb der Einreichungsfrist beibringt.
Fehlt bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung des Wahlvorschlags die Unterschrift der zwei Beauftragten, ist der Wahlvorschlag gem. § 27 Abs. 5 WO ungültig.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Wahlvorstand den Nachweis der Vollmacht nicht innerhalb der Einreichungsfrist verlangt hat.
Ein Wahlvorschlag der Gewerkschaft kann auch zusätzlich von Arbeitnehmern des Betriebs unterzeichnet werden. Die Vorschlagslisten der Gewerkschaften brauchen jedoch nicht von einem Mindestquorum wahlberechtigter Arbeitnehmer des Betriebs unterzeichnet zu sein. In diesem Fall bleibt der Wahlvorschlag als gewerkschaftlicher Wahlvorschlag gültig, auch wenn er wegen nicht ausreichender Stützunterschriften der Arbeitnehmer gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ungültig wäre.
Vorschlagsliste als einheitliche Urkunde
Ein unheilbarer Mangel einer Vorschlagsliste liegt auch vor, wenn der Teil der Vorschlagsliste mit den Namen der Wahlbewerber und dem Teil der Stützunterschriften keine einheitliche Urkunde darstellen.
Der Bewerberteil und der Teil mit den Stützunterschriften gehören zusammen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um einen gemeinsamen Vorschlag aller handelt.
Nach der Rechtsprechung des BAG (BAG, Beschluss vom 25.05.2005 - 7 ABR 39/04) kann die Einheit aber nicht nur durch eine körperlich feste Verbindung entstehen. Die Einheitlichkeit kann sich auch aus anderen Umständen ergeben, wie etwa aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder ähnlichen Merkmalen.
Wir empfehlen das Verwenden eines einzigen Blattes. Je nach Menge der Kandidaten und der erforderlichen Stützungsunterschriften kann auch ein DIN A3 Blatt verwendet werden, dass dann entsprechend gefaltet wird.
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Es ist nach der Rechtsprechung auch zulässig, bei der Aufstellung einer Vorschlagsliste mehrere gleichlautende Ausfertigungen (Kopien) zu verwenden (LAG Hessen, Beschluss vom 25.04.2018 - 16 TaBVGa 83/18).
Es ist zulässig, die Vorschlagsliste zu vervielfältigen (fotokopieren) und auf mehreren Wahlvorschlagsexemplaren Stützunterschriften zu sammeln, sofern diese sämtliche Bewerber inhaltlich übereinstimmend aufführen.
Jedoch muss jeder einzelnen in den Umlauf gebrachten Unterschriftsliste eine Vervielfältigung der Vorschlagsliste, also auch des Bewerberteils, beiliegen. Dabei müssen alle Ausfertigungen inhaltlich übereinstimmen. Das Erfordernis der genauen Übereinstimmung bezieht sich nicht nur auf die Personen der Wahlbewerber, sondern auch auf ihre Reihenfolge. Auch diese muss bei den einzelnen Ausfertigungen gleich sein (LAG Hessen, Beschluss vom 25.04.2018 - 16 TaBVGa 83/18).
Ist das nicht der Fall, muss jede eingereichte Version als eigene Vorschlagsliste bewertet werden.
Heilbare Mängel bei Vorschlagslisten
Leisten von Stützungsunterschriften auf mehreren Vorschlagslisten
Jeder Wahlberechtigte darf nur eine Vorschlagsliste unterzeichnen. Da nur eine Stützungsunterschrift gültig sein kann, muss der Wahlvorstand klären, welche Stützungsunterschrift aufrecht erhalten bleiben soll.
Frist für Erklärung, welche Stützungsunterschrift aufrechterhalten bleichen soll
Haben Beschäftigte mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, hat der Wahlvorstand die entsprechenden Arbeitnehmer aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist von längstens drei Tagen zu erklären, welche Stützungsunterschrift sie aufrechterhalten wollen (§ 6 Abs. 5 Satz 2 WO).
Der Wahlvorstand kann eine kürzere Frist, z.B. zwei Arbeitstage, festlegen, sofern diese Frist angemessen ist. Die Aufforderung des Wahlvorstands ist an keine Form gebunden, kann also auch mündlich erfolgen. In diesem Fall muss die Aufforderung vom Wahlvorstand entsprechend dokumentiert werden.
Aus Beweisgründen sollte die Aufforderung schriftlich erfolgen!
Welche Stützungsunterschrift muss bei doppelter Unterzeichnung gestrichen werden?
Die Stützungsunterschrift wird auf der Liste gestrichen, auf der der Unterzeichner die Unterschrift nicht aufrechterhalten will.
Gibt der Arbeitnehmer innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung ab, wird seine Stützungsunterschrift nur auf der ersten eingereichten Vorschlagsliste aufrechterhalten und auf den anderen gestrichen.
Weil die Stützungsunterschrift auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste beibehalten wird, wenn sich der Doppelunterzeichner nicht äußert, ist es wichtig, dass der Wahlvorstand auf den Vorschlagslisten das Datum und die Uhrzeit der Einreichung vermerkt!
Sind die Wahlvorschläge gleichzeitig eingereicht worden, entscheidet das Los darüber, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt (§ 6 Abs. 5 Satz 2 WO).
Auch in dem Fall, in dem der Arbeitnehmer erklärt, dass seine Stützungsunterschrift auf allen Listen gestrichen werden soll, behält seine Stützungsunterschrift für die zuerst eingereichte Vorschlagsliste Gültigkeit. Darauf muss der Arbeitnehmer vom Wahlvorstand ausdrücklich hingewiesen werden.
Kurze Frist für die Erklärung bei mehreren Stützungsunterschriften im vereinfachten Wahlverfahren
Unterstützt ein Arbeitnehmer im vereinfachten Wahlverfahren durch seine Stützungsunterschrift mehrere Wahlvorschläge, gibt es für die Frist, bis zu der sich der Beschäftigte dazu äußern muss, welche Stützungsunterschrift er aufrechterhalten will, die Einschränkung, dass die Erklärung innerhalb der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge erfolgen muss (§ 36 Abs. 5 Satz 2 WO), also innerhalb einer Woche vor dem Tag der Stimmabgabe (der Wahlversammlung).
Ein wahlberechtigter Arbeitnehmer zwei Wahlvorschläge unterzeichnet. Der Wahlvorschlag wird erst einen Tag vor dem letzten Tag der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingereicht. Noch am selben Tag fordert der Wahlvorstand den Beschäftigten auf, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhalten will.
Hier kann dem Beschäftigten keine Frist von drei Tagen für seine Erklärung gewährt werden, da dann die Mindestfrist zur Einreichung von Wahlvorschlägen abgelaufen wäre.
Kann der Arbeitnehmer keine Erklärung mehr abgeben, wird sein Name auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen.
Der Wahlvorstand sollte unbedingt darauf hinwirken, dass Wahlvorschläge rechtzeitig eingereicht werden, weil ansonsten die Zeit fehlen kann, diese zu beheben.
Zu wenig Stützungsunterschriften wegen Streichung einer doppelt geleisteten Stützungsunterschrift
Führt die Streichung einer Unterschrift wegen der Unterzeichnung mehrerer Vorschlagslisten dazu, dass die Liste nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften gem. § 14 Abs. 4 BetrVG aufweist, führt dies nicht zur endgültigen Ungültigkeit des Wahlvorschlags. Vielmehr liegt in diesem Fall ein heilbarer Mangel vor, der innerhalb einer vom Wahlvorstand gesetzten Nachfrist behoben werden kann, indem für die Liste neue Stützungsunterschriften gesammelt werden.
Führt die Streichung einer Stützungsunterschrift wegen Doppelunterzeichnung dazu, dass eine Vorschlagsliste nicht mehr ausreichend Stützungsunterschriften hat, muss der Wahlvorstand dem Listenvertreter eine Frist von drei Arbeitstagen setzen, um den Mangel zu beseitigen. Aus Beweisgründen gibt der Wahlvorstand dem Listenvertreter nur eine Kopie der Vorschlagsliste und behält das Original bei sich. Die fehlenden Stützungsunterschriften sind dann auf der Kopie zusammen.
Frist für Nachreichen von Stützungsunterschriften bei vorheriger Streichung von Doppelunterzeichnung im normalen Wahlverfahren
Der Wahlvorstand hat den Mangel dem Listenvertreter gegenüber unter Angabe der Gründe schriftlich zu beanstanden und ihn mit Fristsetzung (innerhalb von 3 Arbeitstagen) aufzufordern, den Mangel zu beseitigen (§ 8 Abs. 2 WO).
Hat eine Liste infolge der Streichung von Stützungsunterschriften wegen doppelter Umzeichnung nicht mehr ausreichend Unterstützer, hat der Wahlvorstand den Listenvertreter aufzufordern, diesen Mangel innerhalb von drei Werktagen zu beheben.
Ab dieser Unterrichtung läuft die Frist von drei Arbeitstagen zur Behebung des Mangels. Die Frist ist zwingend vorgeschrieben. Die Frist kann vom Wahlvorstand weder verlängert noch verkürzt werden.
Die Frist beträgt auch dann mindestens drei Arbeitstage, wenn das im normalen Wahlverfahren dazu führt, dass die Frist für die Berichtigung erst nach Ende der Einreichungsfrist für Vorschlagslisten abläuft. Das gilt auch dann, wenn dem Listenvertreter ein Mangel erst nach Ablauf der Einreichungsfrist, mitgeteilt wird.
Wenn die Frist für das Einreichen von Wahlvorschlägen abgelaufen ist, kann zwar keine Vorschlagsliste mehr eingereicht werden, die von der Streichung betroffene Liste kann aber dennoch Stützungsunterschriften „nachreichen“.
Die Frist für das Einreichen von Wahlvorschlägen läuft am 27.04.2026 ab. An diesem letzten Tag wird ein Wahlvorschlag eingereicht, der eine Stützungsunterschrift eines Beschäftigten aufweist, der bereits auf einer anderen Liste unterzeichnet hat. Der Wahlvorstand setzt dem Beschäftigten nun eine angemessene Frist von zwei Tagen zur Erklärung, welche Unterschrift er aufrechterhält. Am 29.04.2022 erklärt sich der Beschäftigte, was dazu führt, dass eine Liste nun nicht mehr die ausreichende Anzahl von Stützungsunterschriften aufweist.
Bei der Frist für das Nachreichen der Stützungsunterschriften geht es um drei Arbeitstage und nicht um drei Werktage!
Werktage sind alle Tage mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen, also auch der Samstag. Arbeitstag hingegen ist jeder Tag, an dem im Betrieb gearbeitet wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen Werktag oder Sonn- oder Feiertag handelt. Auch ein Sonntag kann ein Arbeitstag sein, sodass auch an einem Sonn- oder Feiertag eine Frist ablaufen kann. Dieser Fristablauf gilt dann auch für solche Arbeitnehmer, die an diesem Tag nicht arbeiten.
Damit von einem Arbeitstag ausgegangen werden kann, ist aber erforderlich, dass die ganz überwiegende Mehrheit der Belegschaft an diesem Tag regelmäßig im Betrieb arbeitet. Arbeiten dagegen nur einzelne Betriebsabteilungen an einem bestimmten Tag, handelt es sich bei diesem Tag nicht um einen „Arbeitstag“.
Bei der Berechnung der Frist von drei Arbeitstagen ist zu beachten, dass sie sich um die um sie herumliegenden allgemein arbeitsfreien Tage verlängert.
Noch am 29.04.2026 weist der Wahlvorstand den Listenvertreter schriftlich darauf hin, dass infolge der Streichung des Doppelunterzeichners nicht mehr genügend Stützungsunterschriften vorhanden sind. Da der 01.05.2026 ein Feiertag ist und der 02.05. und der 03.05. ein Samstag und Sonntag sind, und im Betrieb am Samstag und Sonntag nicht gearbeitet wird, läuft die Frist, die der Wahlvorstand zur Korrektur einräumen muss, am 04.05.2026 ab.
Der Wahlvorstand kann das Ende der Frist für die Berichtigung von heilbaren Mängeln von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzen, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt.
Läuft die Frist ab, ohne dass die Mängel behoben werden, ist die Vorschlagsliste endgültig ungültig. Das gilt auch, wenn der beanstandete Mangel zwar behoben, die Liste jedoch neue Mängel enthält, die eine erneute Nachbesserung erforderlich machen würden. Eine erneute Nachfristsetzung zur (weiteren) Korrektur kommt nicht in Betracht. Sollte es nunmehr wiederum doppelte Stützungsunterschriften geben, werden diese auf der nachgebesserten Liste sofort gestrichen.
Kurze Frist für Nachreichung von Stützungsunterschriften im vereinfachten Wahlverfahren
Im vereinfachten Wahlverfahren kann es dazu kommen, dass die Frist von drei Arbeitstagen zur Beseitigung der Mängel nicht gewährt werden kann. Gem. § 36 Abs. 5 Satz 2 WO besteht die Besonderheit, dass die Frist zur Beseitigung der Mängel nur innerhalb der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge, also innerhalb einer Woche vor dem Tag der Stimmabgabe (der Wahlversammlung) möglich ist.
Der Wahlvorstand sollte im Betrieb dringend darüber aufklären, dass Wahlvorschläge so früh wie möglich, am besten 3 Tage vor Fristende, eingereicht werden sollen!
Ansonsten gilt: Wird ein Wahlvorschlag „auf den letzten Drücker“ eingereicht, gibt es nicht einmal die Möglichkeit, einen eigentlich heilbaren Mangel zu beseitigen.
Mehrfachkandidaturen von Bewerbern auf unterschiedlichen Vorschlagslisten
Gem. § 6 Abs. 7 Satz 1 WO kann ein Bewerber nur auf einer einzigen Vorschlagsliste kandidieren.
Anders als bei der Leistung von mehreren Stützungsunterschriften, wird ein Bewerber, der auf mehreren Listen kandidiert und nicht binnen drei Arbeitstagen erklärt, welche Bewerbung er aufrechterhält gem. § 6 Abs. 7 Satz 3 WO auf sämtlichen Listen gestrichen.
Nach Ablauf der Frist ist eine Erklärung nicht mehr zulässig; dies gilt auch dann, wenn die allgemeine Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen noch nicht abgelaufen ist.
Außer in den Fällen einer Mehrfachkandidatur (und dem Verstreichen der Äußerungsfrist) ist das Streichen eines Kandidaten von einer Vorschlagslist unzulässig. Das gilt selbst dann, wenn der Kandidat dies selbst wünscht (LAG Schleswig-Holstein, vom 21.06.2011 - 2 TaBV 41/10). Der Kandidat hat jedoch die Möglichkeit innerhalb von drei Arbeitstagen seine Wahl abzulehnen (§ 17 Abs. 1 WO).
Ist die Mehrfachkandidatur im vereinfachten Wahlverfahren ein Problem?
Die Kandidatur auf mehreren Vorschlagslisten ist im vereinfachten Wahlverfahren unschädlich, da die Betriebsratswahl im vereinfachten Wahlverfahren gem. § 14 Abs. 2 BetrVG stets als Mehrheitswahl stattfindet, so dass die Aufnahme eines Bewerbers in mehrere Wahlvorschläge insoweit keine Bedeutung hat.
Fehlen der erforderlichen Angaben zu den Kandidaten
Ein Wahlvorschlag muss folgende Angaben zu den jeweiligen Kandidaten enthalten:
- Den Familiennamen und Vornamen der Kandidaten
- Das Geburtsdatum des Kandidaten
- Die Art der Beschäftigung im Betrieb
- Die Unterschrift jedes Kandidaten als Nachweis für die Bereitschaft, sich wählen zu lassen
Fehlen Bewerberdaten oder sind sie unvollständig, muss dieser Mangel, nach Beanstandung durch den Wahlvorstand, innerhalb von drei Arbeitstagen behoben werden. Geschieht dies nicht, ist die Liste ungültig.
Letztlich geht es darum, dass die Wähler die einzelnen Kandidaten auf der einen oder auf den mehreren Listen individuell bestimmen und sicher sein können, dass die in der Liste aufgeführten Bewerber auch wirklich ihrer Kandidatur auf dieser Liste zugestimmt haben. Deshalb sind kleine Schreibfehler jedoch irrelevant.
Kandidatenlisten mit zu wenigen Bewerberinnen und Bewerbern
Gem. § 6 Abs. 2 WO soll jede Vorschlagsliste doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. So soll sichergestellt werden, dass genügend Ersatzmitglieder vorhanden sind, auch wenn mehrere Mitglieder aus dem Betriebsrat ausscheiden. Auch die Geschlechterquote soll möglichst bereits im Wahlvorschlag berücksichtigt werden.
Bei dieser Vorschrift handelt es sich aber nur um eine sog. „Soll-Vorschrift“, deren Nichtbeachtung nicht zur Ungültigkeit eines Wahlvorschlags führt. Zulässig ist auch eine Liste mit lediglich einem Kandidaten (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2014 - 6 TaBV 24/14), bzw. reine Männer- oder Frauen- oder gemischte Listen.
Vorschlagslisten bleiben zulässig, auch wenn sie nicht die Vorgaben des § 6 Abs. 2 WO erfüllen.
Prüfung des Kennworts der Liste
Es ist Aufgabe derjenigen, die die Vorschlagsliste aufgestellt haben, ein Kennwort zu vergeben.
Nur wenn dies nicht geschehen ist, vergibt der Wahlvorstand ein Kennwort für die Vorschlagsliste. Die Liste wird dann mit den Namen und Vornamen der beiden ersten Kandidaten auf der Vorschlagsliste bezeichnet, § 7 Abs. 2 WO.
Die Bestimmung des Kennworts einer Vorschlagsliste ist der Liste selbst vorbehalten. Geschieht dies nicht, wird die Liste nach den Vornamen der beiden ersten Kandidaten der Liste bezeichnet.
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