Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
Die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts nach § 2 Abs. 3 WO hängt von der Eintragung in die Wählerliste ab. Nur wer auf der Wählerliste steht, ist berechtigt an der Betriebsratswahl teilzunehmen.
Damit die Beschäftigte die Korrektheit der Wählerliste überprüfen können, muss der Wahlvorstand diese gleichzeitig mit dem Wahlausschreiben veröffentlichen.
Die Arbeitnehmer haben das Recht, schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste einzulegen, wenn sie einen Fehler in der Wählerliste entdeckt haben.
Hinweis
Alle Beschäftigten sind einspruchsberechtigt. Die persönliche Betroffenheit ist keine Voraussetzung für den Einspruch gegen die Wählerliste.

Einspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer und die nach § 7 Satz 2 BetrVG wahlberechtigten Leiharbeitnehmer. Ein Einspruch kann nicht nur bei persönlicher Betroffenheit eingelegt werden, etwa wenn ein Arbeitnehmer, der sich für wahlberechtigt hält, nicht in der Wählerliste aufgeführt ist oder die Streichung eines Eintrags beantragt wird. Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer des Betriebs, unabhängig von seiner Wahlberechtigung, dazu berechtigt, einen Einspruch einzulegen.
Form des Einspruchs gegen die Wählerliste
Der Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste ist schriftlich einzureichen und ist vom Einspruchsführer zu unterzeichnen.
Der Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste muss schriftlich erfolgen.
Alternativ kann nach § 126 Abs. 3 BGB die elektronische Form gewählt werden. Ein Einspruch per E-Mail genügt dazu jedoch nicht. Soll die elektronische Form nach § 126 Abs. 3 BGB eingehalten werden, muss nach § 126a Abs. 1 BGB der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur iSd iDEAS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 910/2014) versehen. Wird die Schriftform (bzw. elektronische Form) nicht beachtet, ist der Einspruch nicht wirksam eingelegt und rechtlich nicht existent (Richardi BetrVG/Forst WO § 4 Rn. 3).
Legt ein Arbeitnehmer einen Einspruch nicht schriftlich ein, sollte der Wahlvorstand den Kollegen auf die Notwendigkeit der Schriftform hinweisen.
Frist für Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
Die Beschäftigten haben das Recht, schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste einzulegen, wenn sie einen Fehler in der Wählerliste entdeckt haben.
Frist für Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste im normalen Wahlverfahren
Im normalen Wahlverfahren muss der Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens erfolgen, § 4 Abs. 1 WO.
Die Frist ist eine Ausschlussfrist (BAG, Beschluss vom 30.06.2021 - 7 ABR 24/20). Das bedeutet, dass nach Ablauf der Frist der Anspruch auf Einlegen eines Einspruchs erlischt.
Beispiel:
Der Wahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben am 8. April 2026. Nach § 4 Abs.1 WO kann innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt werden.
Fristberechnung:
- Der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens (8. April 2026) zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB).
- Die Frist beginnt am 9. April 2026 um 00:00 Uhr.
- Die Frist endet nach zwei Wochen, also am 22. April 2026 um 24:00 Uhr.
Sie müssen die Fristen nicht selber errechnen. Nutzen Sie den aas- Fristenrechner!
Frist für Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste im vereinfachten Wahlverfahren
Im vereinfachten Wahlverfahren muss der Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste vor Ablauf von drei Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens erfolgen, § 30 Abs. 2 WO.
Die Frist ist eine Ausschlussfrist (BAG, Beschluss vom 30.06.2021 - 7 ABR 24/20). Das bedeutet, dass nach Ablauf der Frist der Anspruch auf Einlegen eines Einspruchs erlischt.
Beispiel:
Der Wahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben am 8. April 2026. Nach § 30 Abs. 2 WO kann innerhalb von drei Tagen nach Erlass des Wahlausschreibens Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt werden.
Fristberechnung:
- Der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens (8. April 2026) zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB).
- Die Frist beginnt am 9. April 2026 um 00:00 Uhr.
- Die Frist endet nach drei Tagen, also eigentlich am 11. April 2026 um 24:00 Uhr.
- Da das Fristende in unserem Beispiel aber auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB), also auf den 13. April um 24 Uhr.
Überprüfung des Einspruchs gegen die Richtigkeit der Wählerliste durch den Wahlvorstand
Ist ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt worden, hat der Wahlvorstand darüber unverzüglich zu entscheiden, § 4 Abs. 2 Satz 1 WO.
In diesem Fall muss der Wahlvorstandsvorsitzende kurzfristig eine Sitzung des Wahlvorstands einberufen.
Bei der Frage, ob der Einspruch zulässig ist, sind vom Wahlvorstand zwei Punkte zu prüfen:
- Wurde der Einspruch form- (schriftlich) und fristgerecht eingereicht?
- Treffen die vom Einspruchsführer angeführten Gründe zu?
Es geht dabei darum, ob jemand zu Unrecht auf der Wählerliste steht bzw. zu Unrecht auf der Wählerliste fehlt.
Ferner ist eine Änderung der Wählerliste in Form der Berichtigung von Schreibfehlern, und von offenbaren, d.h. klar erkennbaren Unrichtigkeiten vorzunehmen.
Damit der Wahlvorstand auf der Wahlvorstandssitzung am besten schon in der Sache entscheiden kann, sollte der Wahlvorstandsvorsitzende (oder das mit dem Fall betraute Wahlvorstandsmitglied) vorab alle notwendigen Informationen durch Rücksprache mit dem Kollegen und /oder dem Arbeitgeber bzw. der Personalabteilung einholen und unklare Fragen klären.
Bedeutung des Einspruchs gegen die Wählerliste für die Anfechtung der Betriebsratswahl
Gem. § 19 Abs. 3 BetrVG ist die Anfechtung der Betriebsratswahl wegen der Unrichtigkeit der Wählerliste nicht zulässig, wenn gegen die Richtigkeit der Wählerliste nicht fristgemäß Einspruch eingelegt wurde. Der Einspruch muss sich gem. § 19 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auf denselben Grund beziehen. Der Einspruch muss aber nicht durch die wahlanfechtenden Arbeitnehmer eingelegt werden. Vielmehr ist er zulässig, wenn (nur) ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde.
Zudem muss der Einspruch ordnungsgemäß eingelegt worden sein. Nach § 4 Abs. 1 WO setzt dies voraus, dass der Einspruch fristgemäß und schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt wurde.
Regelmäßige Überprüfung der Wählerliste
Unabhängig von den Einsprüchen der Beschäftigten, ist die Wählerliste nach § 4 Abs. 3 WO laufend zu aktualisieren, insbesondere sind eintretende und ausscheidende Mitarbeiter zu berücksichtigen. Die Pflicht zur Berichtigung der Wählerliste gilt gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 WO bis zum Abschluss der Stimmabgabe. Dafür muss der Wahlvorstand den Arbeitgeber auffordern, ihm jede personelle Änderung umgehend mitzuteilen.
Unabhängig von den Einsprüchen der Arbeitnehmer hat der Wahlvorstand bei Bedarf bis zur Stimmabgabe Änderungen der Wählerliste vorzunehmen.
Die Pflicht zur laufenden Aktualisierung gilt auch für die ausgelegten oder ausgehängten Abdrucke der Wählerliste, die dem Stand des Originals der Wählerliste entsprechend, immer unverzüglich zu aktualisieren sind (BAG, Beschluss vom 02.08.2017 – 7 ABR 42/15). Das bedeutet, dass immer die Papierversionen und ggfs. Die Onlineversionen durchgehend aktualisiert und 1:1 identisch sein müssen. Abweichungen bzw. die Nicht-Pflege der Wählerliste können einen Anfechtungsgrund begründen.
Die Frage, ob die Wählerliste geändert werden muss, sollte ein Tagesordnungspunkt jeder Wahlvorstandssitzung sein.
Nachträgliche Änderungen der Wählerliste müssen vom Wahlvorstand vorgenommen werden und dürfen nicht auf Wahlhelfer delegiert werden. Änderungen der Wählerliste bedürfen immer eines Beschlusses des Wahlvorstands! Die Frage, ob die Wählerliste wegen des Ein- und Austritts von Beschäftigten geändert werden muss, sollte Tagesordnungspunkt jeder Sitzung des Wahlvorstands sein!
Voraussetzung für die Teilnahme an einer Video- oder Telefonkonferenz des Wahlvorstands ist, dass jedes Mitglied über die notwendige technische Ausstattung in Form dienstlicher Geräte und Kommunikationsmöglichkeiten verfügt.
(Zur Ausstattung der Mitglieder des Wahlvorstands für Videokonferenzen siehe hier)
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