Inhaltsverzeichnis
Frist für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge im normalen Wahlverfahren
Gem. § 10 Abs. 2 WO hat der Wahlvorstand die gültigen Vorschlagslisten spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe (ggfls. dem ersten Tag der Stimmabgabe) bekannt zu machen. Die in § 10 Abs. 2 WO genannte Frist, beschreibt den Zeitpunkt, an dem die Vorschlagslisten spätestens bekannt gemacht werden müssen. Eine frühere Bekanntmachung ist zulässig und im Interesse einer frühzeitigen Information der Beschäftigten auch sehr zu empfehlen.
Die Stimmabgabe ist auf Mittwoch, den 29.04.2026 festgesetzt. Damit sind die Vorschlagslisten bis spätestens Dienstag, den 21.04.2026 bekannt zu machen.
Frist für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge im vereinfachten Wahlverfahren
36 Abs. 5 Satz 3 WO schreibt vor, dass die Bekanntmachung der Wahlvorschläge nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen erfolgen muss (eine Woche vor der Wahlversammlung). Da die Bekanntmachung unmittelbar nach Ablauf der Frist zu erfolgen hat, kommt es für den Tag der Bekanntmachung auf die Uhrzeit an, bis zu der die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen.
Der Tag der Wahl (die Wahlversammlung) ist auf Mittwoch, den 29.04.2026 festgesetzt worden. Damit müssen die Wahlvorschläge bis zum Dienstag, den 21.04.2026 beim Wahlvorstand eingereicht werden.
Ist für die Einreichung z.B. der Dienstschluss 16.30 Uhr festgesetzt worden, kann und muss der Wahlvorstand die Bekanntgabe noch am 21.04.2026 vornehmen.
Ist hingegen das Ende der Einreichungsfrist auf 24 Uhr festgesetzt worden, kann die Bekanntmachung erst am 22.04.2026 erfolgen. Das muss dann möglichst unverzüglich in der Nacht erfolgen.
Um das zu vermeiden, sollte der Wahlvorstand das Ende der Einreichungsfrist auf jeden Fall zu einer früheren Uhrzeit festlegen. Voraussetzung ist natürlich, dass der Zeitpunkt so gewählt wird, dass nicht noch die überwiegende Anzahl der Beschäftigten arbeitet.
Wie muss die Bekanntmachung der Wahlvorschläge erfolgen?
Nach § 10 Abs. 2 WO hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Vorschlagslisten in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben. Die Bekanntmachung der Vorschlagslisten dient der neutralen, rechtzeitigen und umfassenden Information der Wähler über die zur Wahl stehenden Kandidaten.
Diese Information über die Kandidaten zur Betriebsratswahl wird durch die Stimmzettel selbst nicht gewährleistet, da dort nach § 11 Abs. 2 WO nur die jeweils ersten beiden Bewerber einer Liste aufgeführt sind. Die Regelung in § 10 Abs. 2 WO ist eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren i.S.v. § 19 Abs. 1 BetrVG (BAG, Beschluss vom 20.10.2021 – 7 ABR 36/20).
Nicht bekannt zu machen sind die den Wahlvorschlag tragenden Stützungsunterschriften und Einwilligungen der Kandidaten. Sie sind zwar für die Gültigkeit des Wahlvorschlags von Bedeutung, gehören jedoch nicht zum Inhalt des Wahlvorschlags.
Wird das Wahlausschreiben also an mehreren Stellen des Betriebs bekannt gemacht, so sind auch die Wahlvorschläge an diesen Stellen auszuhängen. Die Wahlvorschläge müssen bis zur Beendigung der Wahl ausgehängt bleiben.
Bekanntmachung der Vorschlagslisten im normalen Wahlverfahren
Wie die Bekanntgabe erfolgt, hängt davon ab, wie viele gültige Vorschlagslisten beim Wahlvorstand eingereicht wurden.
Bekanntmachung im normalen Wahlverfahren, wenn nur eine gültige Vorschlagsliste vorliegt
Wird im normalen Wahlverfahren nur eine Vorschlagsliste eingereicht, findet die Betriebsratswahl, ähnlich wie im vereinfachten Wahlverfahren, als Persönlichkeitswahl statt.
Es wird in diesem Fall also nur eine Liste ausgehängt. Die Namen der Kandidaten auf dem Aushang der Vorschlagsliste werden nicht alphabetisch sortiert. Der Wahlvorstand muss die Reihenfolge der Kandidaten so übernehmen, wie sie in der eingereichten Wahlvorschlagsliste angegeben ist. Somit bestimmt die eingereichte Liste auch die Reihenfolge der Kandidaten in der Bekanntmachung.
Bekanntmachung, wenn im normalen Wahlverfahren mehrere Vorschlagslisten eingereicht werden
Werden mehrere Vorschlagslisten eingereicht, müssen diese in vollständiger Form bekannt gemacht werden:
- unter Angabe der ausgelosten Ordnungsnummer und des Kennworts sowie
- unter genauer Anführung aller Wahlkandidaten mit Angabe ihres Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums und ihrer Berufsbezeichnung
Die Kandidaten auch den Vorschlagslisten werden in der Reinfolge aufgeführt, wie sie von der Liste eingereicht wurden. Es wird nicht alphabetisch umsortiert.
Die Bekanntmachung der Wahlvorschläge im normalen Wahlverfahren darf nicht mit dem Stimmzettel verwechselt werden. Während auf dem Stimmzettel nur die Namen der beiden erstplatzierten Kandidaten angegeben werden, enthält die Bekanntmachung der Wahlvorschläge die vollständige Liste aller Kandidaten.
Bekanntmachung der Wahlvorschläge im vereinfachten Wahlverfahren
Im vereinfachten Wahlverfahren gibt es keine gesetzlichen Regelungen darüber, wie die Bekanntmachung erfolgen soll.
Wir empfehlen, die Kandidaten im vereinfachten Wahlverfahren in alphabetischer Reihenfolge, wie auf dem Wahlzettel, in der Bekanntmachung aufzuführen.
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