Auslosung der Ordnungsnummern im normalen Wahlverfahren
Wird mehr als eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, findet im normalen Wahlverfahren Listenwahl statt. In diesem Fall müssen für die jeweiligen Vorschlagslisten zuvor die Ordnungsnummern (Liste 1 usw.) ausgelost werden (§ 10 Abs. 1 WO). Die Ordnungsnummern bestimmen die Reihenfolge, in der die Vorschlagslisten auf den Stimmzetteln erscheinen (§ 11 Abs. 2 WO). Dabei richtet sich diese Reihenfolge nicht nach dem Eingangszeitpunkt der Vorschlagslisten beim Wahlvorstand, sondern wird durch Losentscheid festgelegt.
Inhaltsverzeichnis
Wann erfolgt die Auslosung der Ordnungsnummer der Vorschlagslisten?
Die Festlegung der Reihenfolge der Ordnungsnummern für die gültigen eingereichten Vorschlagslisten erfolgt erst, nachdem die Frist zur Einreichung der Listen (vgl. § 6 Abs. 1 WO) sowie eine eventuell festgelegte Nachfrist (vgl. § 9 Abs. 1 WO) abgelaufen sind. Zudem müssen auch die Fristen zur Berichtigung gemäß § 6 Abs. 5 und 7 WO sowie § 8 Abs. 2 WO verstrichen sein (siehe dazu Einsprüche und Überprüfung der Wählerliste durch den Wahlvorstand).
Wie erfolgt der Losentscheid über die Ordnungsnummern?
Der Losentscheid wird vom Wahlvorstand in Anwesenheit der Listenvertreter durchgeführt. Dazu sind die jeweiligen Listenvertreter vom Wahlvorstand einzuladen. Für die Zeit ihrer Teilnahme, die als Ausübung des Wahlrechts im Sinne von § 20 Abs. 2 S. 2 BetrVG gilt, haben die Listenvertreter Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts
Erscheinen die Listenvertreter nicht, so beeinträchtigt dies den Ablauf nicht, vorausgesetzt, sie wurden rechtzeitig und so eingeladen, dass eine Teilnahme ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre. Aus Gründen der Nachweisbarkeit ist eine schriftliche Einladung der Listenvertreter zu empfehlen.
Der Losentscheid selbst kann formlos erfolgen. Eine mögliche Vorgehensweise besteht darin, Zettel mit den Bezeichnungen der Vorschlagslisten in gleichartige Umschläge zu stecken, diese in einen Behälter zu werfen, zu mischen und die Umschläge in der Reihenfolge ihres Herausnehmens zu nummerieren. Obwohl eine Niederschrift des Losentscheids nicht vorgeschrieben ist, wird sie aus Beweisgründen empfohlen (Fitting WO § 10 Rn. 2).
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