Inhaltsverzeichnis
Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie gem. § 18 WO durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben.
Die Bekanntmachung muss vom Wahlvorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren stimmberechtigten Wahlvorstandsmitglied unterschrieben werden.
Die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist an bestimmte formale Kriterien gebunden. So muss die Bekanntgabe eindeutig dem Wahlvorstand zugeordnet sein, etwa durch Kopf- und Unterzeile sowie durch Unterschriften. Ein Schreiben des Wahlvorstands ohne erkennbare Herkunft und ohne genaue Angaben zu den gewählten Betriebsratsmitgliedern – inklusive der Reihenfolge der Ersatzmitglieder – ist keine ordnungsgemäße Bekanntgabe (LAG Nürnberg, Beschluss vom 28.11.2019 - 1 TaBV 18/19).
Die Bekanntmachung der Namen der endgültig gewählten Betriebsratsmitglieder setzt die Frist für die Anfechtung der Betriebsratswahl (§ 19 BetrVG) in Lauf.
Wurde das Wahlergebnis nicht ordnungsgemäß, wird die Frist für die Anfechtung nicht in Gang gesetzt (LAG Nürnberg, Beschluss vom 28.11.2019 - 1 TaBV 18/19).
Ladung zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats
Damit der neu gewählte Betriebsrat handlungsfähig ist, müssen ein Betriebsratsvorsitzender und ein Stellvertreter gewählt werden. Die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters erfolgt auf der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats.
Zu der konstituierenden ersten Sitzung des Betriebsrats lädt der Wahlvorstand ein. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung soll spätestens eine Woche nach dem (letzten) Wahltag erfolgen.
Wann sollte die Einladung zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats erfolgen?
Die konstituierende Sitzung muss gem. § 29 Abs. 1 BetrVG spätestens eine Woche nach dem Wahltag einberufen werden. Hat sich die Wahl über mehrere Tage erstreckt, ist der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich.
Hinweis:
Der Tag der Wahl selbst wird bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt. Findet die Wahl beispielsweise an einem Dienstag statt, muss die Einladung zur konstituierenden Sitzung spätestens bis zum darauffolgenden Dienstag erfolgen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB).
Gem. § 29 Abs. 1 BetrVG muss die Einladung zur konstituierenden Sitzung innerhalb einer Woche erfolgen, die Sitzung selbst kann auch zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden.
Der Wahlvorstand sollte jedoch sicherstellen, dass die Konstituierung vor Ablauf der Amtszeit des aktuellen Betriebsrats erfolgt. Andernfalls wäre der neu gewählte Betriebsrat zwar formal im Amt, jedoch nicht handlungsfähig.
Ist der alte Betriebsrat außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählt worden, beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrats bereits mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses des im regelmäßigen Wahlzeitraum neu gewählten Betriebsrats.
Da dieser Betriebsrat aber erst mit der konstituierenden Sitzung handlungsfähig ist (BAG, Urteil vom 23.08.1984 - 6 AZR 520/82), sollte der Wahlvorstand die konstituierende Sitzung unmittelbar auf die Bekanntgabe des Wahlergebnisses folgen lassen (siehe dazu hier).
Wie sollte die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgen?
Für die Einladung zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats gibt es keine verbindlichen Formvorschriften. Eine mündliche oder elektronische Einladung wäre daher grundsätzlich zulässig.
Damit sich alle Betriebsratsmitglieder angemessen auf die konstituierende Sitzung vorbereiten können, empfiehlt es sich, eine schriftliche Einladung mit beigefügter Tagesordnung zu erstellen.
Die schriftliche Einladung zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats sollte zudem in der Wahlakte abgelegt werden, um sie bei Bedarf als Nachweis verwenden zu können.
Inhaltlich muss die Einladung die folgenden Tagesordnungspunkte enthalten:
- Wahl des Wahlleiters
- Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters
Da in der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats nicht nur der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter, sondern auch die übrigen Mitglieder des Betriebsausschusses gewählt werden sollten (Fitting BetrVG § 27 Rn. 8), sollte der Wahlvorstand auch befugt sein, die Wahl der weiteren Betriebsausschussmitglieder auf die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung zu setzen (zustimmen Richardi BetrVG/Thüsing BetrVG § 27 Rn. 11; offengelassen: BAG, Beschluss vom 13.11.1991 - 7 ABR 18/91).
Da die Wahl der weiteren Ausschussmitglieder unter Leitung des neu gewählten Vorsitzenden des Betriebsrats durchgeführt wird, könnte der Betriebsrat vor der Wahl der weiteren Betriebsausschussmitglieder auch einstimmig die entsprechende Ergänzung der Tagesordnung beschließen.
Für den neu gewählten Betriebsrat könnte es zudem empfehlenswert sein, auf der konstituierenden Sitzung weitere Wahlen und Beschlüsse durchzuführen.
Beispiele:
- Wahl der Schriftführer
- Wahl der weiteren Ausschüsse
- GBR-Mitglieder
Zu diesen Tagesordnungspunkten kann der Wahlvorstand aber nicht laden. Hier käme nur die Ergänzung der Tagesordnung auf der konstituierenden Betriebsratssitzung in Betracht.
Wer muss zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats eingeladen werden?
Zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats müssen vom Wahlvorstand alle neu gewählten Betriebsratsmitglieder eingeladen werden.
Ist ein Betriebsratsmitglied zum Zeitpunkt der Sitzung vorübergehend verhindert, muss dies unverzüglich dem Wahlvorstand gemeldet werden, damit das nächste Ersatzmitglied eingeladen werden kann.
Damit die Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit für die Sitzung freigestellt werden können, sollte der Wahlvorstand den Arbeitgeber rechtzeitig über den Ort und den Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung zu informieren.
Der Wahlvorstand ist nicht berechtigt, zu der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats den Arbeitgeber oder die im Betrieb vertretenden Gewerkschaften zu laden. Diese Entscheidungen sind dem Betriebsrat vorbehalten und können daher erst nach Konstituierung des Betriebsrats getroffen werden (Fitting BetrVG § 29 Rn. 14).
Hinweis:
Der Arbeitgeber und die Gewerkschaft haben kein Recht auf Teilnahme an der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats.
Bezüglich des Teilnahmerechts der Schwerbehindertenvertretung (SBV) und der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats werden unterschiedliche Auffassungen vertreten (dafür: DKKW/Wedde § 29 BetrVG Rn. 10; dagegen: Fitting BetrVG § 29 Rn. 14).
Klar ist auf jeden Fall, dass wegen der begrenzten Zielsetzung der konstituierenden Sitzung keine Pflicht zur Ladung der Schwerbehindertenvertretung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht.
Darf die konstituierende Sitzung des Betriebsrats digital durchgeführt werden?
Nein. Die Möglichkeit zur Durchführung von digitalen Betriebsratssitzungen ist in § 30 Abs. 2 BetrVG geregelt.
Danach ist eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung von digitalen Betriebsratssitzungen, dass es dazu eine Regelung in der Geschäftsordnung des Betriebsrats gibt. Ohne eine entsprechende Regelung in der Geschäftsordnung ist die Durchführung einer Betriebsratssitzung in digitaler Form generell unzulässig.
Da die Geschäftsordnung, die eine digitale Teilnahme an Sitzungen grundsätzlich erlauben könnte, erst vom neu gewählten Betriebsrat beschlossen werden kann, ist eine digitale Teilnahme an der konstituierenden Sitzung nicht möglich.
Auch wenn die Geschäftsordnung des bisherigen Betriebsrats eine Reglung zu digitalen Betriebsratssitzungen hatte, ändert dies nichts an der fehlenden Möglichkeit zur Durchführung einer konstituierenden Betriebsratssitzung in digitaler Form. Die Geschäftsordnung des alten Betriebsrats gilt nämlich nicht automatisch für den neuen Betriebsrats. Der neue Betriebsrat müsste die Übernahme der Geschäftsordnung erst in einer Betriebsratssitzung beschließen.
Deshalb muss die konstituierende Sitzung des Betriebsrats zwingend als Präsenzsitzung stattfinden.
Aufgaben des Wahlvorstandsvorsitzenden in der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats
Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet zunächst die konstituierende Sitzung des Betriebsrats, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
Der Wahlvorstandsvorsitzende hat also insbesondere die Aufgabe, die Wahl des Wahlleiters zur Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters zu organisieren.
Die weiteren Mitglieder des Wahlvorstands haben kein Teilnahmerecht an der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats (Fitting BetrVG § 29 Rn. 7).
Die konstituierende Sitzung des Betriebsrats beginnt mit der Begrüßung der Sitzungsteilnehmer.
Ablauf der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats
Nach der Eröffnung der konstituierenden Betriebsratssitzung und der Begrüßung der Teilnehmer sollte direkt geklärt werden, wer die Protokollierung der konstituierenden Sitzung übernimmt (meist derjenige, der auch zum Wahlleiter bestellt wird).
Über den Ablauf der konstituierenden Sitzung und insbesondere über die Wahlen muss ein Protokoll angefertigt werden. Da bis zur Konstituierung noch kein Schriftführer des Betriebsrats gewählt werden kann, sollte sich der Betriebsrat zu Beginn der Sitzung darüber verständigen, wer die Protokollierung der konstituierenden Sitzung übernimmt (meist macht das der Wahlleiter). Das Protokoll muss von dem neu gewählten Vorsitzenden und einem weiteren Betriebsratsmitglied (zweckmäßigerweise dem Wahlleiter) unterzeichnet werden.
Wahl des Wahlleiters
Da die Leitung Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters nicht durch den Wahlvorstandsvorsitzenden, sondern durch einen Wahlleiter erfolgt, ist es die Aufgabe des Wahlvorstandsvorsitzenden, die Wahl des Wahleiters zu organisieren.
Die Wahl des Wahlleiters für die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden erfolgt durch den Betriebsrat. Findet die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters unter der Leitung des Wahlvorstands statt, so ist sie fehlerhaft und kann auf Antrag durch das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren für unwirksam erklärt werden (Richardi BetrVG/Thüsing BetrVG § 29 Rn. 4). Wahlleiter kann jedes Betriebsratsmitglied werden.
Ist der Vorsitzende des Wahlvorstands selbst ein neugewähltes Mitglied des Betriebsrats, kann ihm diese Aufgabe ebenfalls übertragen werden. Jedes Mitglied des Betriebsrats ist berechtigt, Vorschläge für die Wahlleitung zu unterbreiten. Für die Wahl der Wahlleitung bestehen keine festen Formvorschriften. Sie kann durch Handzeichen (Akklamation) oder auch in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Person, die die meisten Stimmen erhält, wird als Wahlleitung bestimmt. Bei einem Stimmen-Gleichstand entscheidet das Los über die Wahl.
In der Praxis wird häufig das (dienst-)älteste Betriebsratsmitglied oder der in Aussicht genommene Betriebsratsvorsitzende oder Stellvertreter als Wahlleiter bestellt; zwingend ist dies jedoch nicht. Gewählt ist, wer von den aus der Mitte des Betriebsrats vorgeschlagenen Kandidaten die meisten Stimmen erhält.
Ende der Aufgabe des Wahlvorstandsvorsitzenden auf der konstituierenden Sitzung
Sobald der Wahlleiter feststeht, erlischt das Recht des Wahlvorstandsvorsitzenden, an der Sitzung teilzunehmen. Etwas anderes gilt natürlich, wenn der Wahlvorstandsvorsitzende als Mitglied des Betriebsrats gewählt wurde!
Hinweis:
Sobald dann der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter gewählt sind, ist der Betriebsrat konstituiert.
Einsammeln der Aushänge
Die ausliegenden und aushängenden Schriftstücke sind vom Wahlvorstand nach der Wahl wieder einzusammeln und zu den Wahlakten zu nehmen. Dabei ist der Tag der Abnahme zu vermerken. Die Bekanntmachung der gewählten Bewerber ist nach Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 18 Satz 1 WO vom Betriebsrat nach gleichem Verfahren abzunehmen.
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