Maßnahmen Sicherstellung

Maßnahmen des Wahlvorstands zur Sicherstellung des rechtzeitigen Eingangs der Briefwahlstimmen

Der Wahlvorstand muss sicherstellen, dass Briefwahlstimmen rechtzeitig bei ihm eingehen, da nur die rechtzeitig eingegangenen Briefwahlstimmen gezählt werden. 

Freiumschläge, die verspätet eintreffen, dürfen bei der Stimmauszählung nicht berücksichtigt werden. 

HINWEIS

Bis wann die Briefwahlstimmen beim Wahlvorstand eingehen müssen, wird im Wahlausschreiben oder bei nachträglicher schriftlicher Stimmabgabe vom Wahlvorstand durch Aushang bekannt gegeben. Danach eigehende Briefwahlstimmen werden nicht mehr gezählt, auch wenn die öffentliche Sitzung zur Stimmauszählung noch nicht begonnen hat. 

Aufgrund der Wichtigkeit des rechtzeitigen Eingangs sollte der Wahlvorstand jeden Freiumschlag mit einem präzisen Eingangsvermerk versehen. 

Kurz vor Ablauf der Frist für den Eingang der Briefwahlstimmen hat sich der Wahlvorstand zu vergewissern, ob nicht noch Wahlbriefe bei ihm, das heißt bei seiner Betriebsadresse oder in von ihm installierten Briefkästen, eingegangen sind.

HINWEIS

Mit dieser Aufgabe kann auch ein einzelnes Wahlvorstandsmitglied betraut werden. Der Wahlvorstand darf grundsätzlich davon ausgehen, dass seine Mitglieder zuverlässig und vertrauenswürdig sind (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 30.08.2023 – 13 TaBV 46/22).

Ebenso hat er sicherzustellen, dass etwa beim Pförtner durch Eilboten abgegebene Wahlbriefe unverzüglich an seine Betriebsadresse oder an die sonstige von ihm hierfür bestimmte Stelle weitergeleitet werden.


Behandlung von verspätet eingegangenen Briefwahlstimmen

Der Wahlvorstand ist verpflichtet, verspätet eingegangene Freiumschläge mit dem Eingangsdatum und der Uhrzeit zu kennzeichnen und ungeöffnet den Wahlakten (§ 19 WO) beizufügen. Da diese Umschläge wie nicht abgegebene Stimmen behandelt werden, dürfen sie in der Wahlniederschrift nicht als ungültige Stimmen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 WO aufgeführt werden.

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