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Überprüfung der Wahlberechtigung und Aushändigung der Stimmzettel – ein Wahllokal
Die wahlberechtigten Beschäftigten sind in der Wählerliste verzeichnet. Die Wählerliste ermöglicht dem Wahlvorstand die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und dass jede und jeder Wahlberechtigte nur einmal wählt.
Nach Eintritt in das Wahllokal nennt der Wähler seinen Namen gegenüber dem Wahlvorstand und bekommt, nach Überprüfung der Wahlberechtigung anhand der Wählerliste, den Stimmzettel ausgehändigt. Das Aushändigen hat der Wahlvorstand in der internen Version der Wählerliste zu vermerken.
In größeren Betrieben werden den Wahlvorstandsmitgliedern die Beschäftigten nicht alle namentlich bekannt sein. In diesen Fällen sollte die Vorlage eines Identitätsnachweises (Ausweis, Kreditkarte etc.) verlangt werden. Sollte die Vorlage eines Identitätsnachweises erforderlich sein, muss dies bereits im Wahlausschreiben festgelegt werden.
Überprüfung der Wahlberechtigung und Aushändigung der Stimmzettel – mehrere Wahllokale
Wenn aufgrund der Größe oder der Eigenart des Betriebes mehrere Wahllokale benötigt werden, können die Beschäftigten einzelnen Wahllokalen zugewiesen werden. Das muss dann jedoch im Wahlausschreiben verständlich dargelegt werden.
Ebenso ist es möglich, jedem Wahlberechtigten einen Wahlschein auszuhändigen. Die Wahlunterlagen gibt es dann nur gegen Vorlage des Wahlscheins. In diesem Fall muss der Wahlvorstand jedoch sicherstellen, dass alle wahlberechtigten Beschäftigten tatsächlich einen Wahlschein erhalten und dass auch gewählt werden kann, wenn ein Wähler seinen Wahlschein verloren oder vergessen hat. Es muss dann ggfls. per Telefon sichergestellt werden, dass in allen parallel geöffneten Wahllokalen der Wähler nach Einwurf des Stimmzettels in die Urne in den jeweils dort genutzten Arbeitsversionen der Wählerliste mit einem Stimmabgabevermerk gekennzeichnet wird.
Stimmabgabe im Wahllokal, wenn bereits Briefwahl beantragt wurde
In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Wähler, die bereits die Briefwahlunterlagen zugeschickt bekommen haben, dennoch an der Urnenwahl teilnehmen wollen. Das ist unstreitig möglich, wenn der Wähler die zugesandten Briefwahlunterlagen zur Stimmabgabe mitbringt. Dann ist auszuschließen, dass er bereits gewählt hat.
Aber selbst dann, wenn er die Briefwahlunterlagen bereits ausgefüllt an den Wahlvorstand geschickt hat, ist ihm noch die Stimmabgabe an der Wahlurne zu gewähren.
Dem Risiko der Doppelzählung kann wirksam dadurch begegnet werden, dass der Wahlvorstand bei denjenigen Wählern, die an der Urne wählen, die unmittelbare Stimmabgabe an der Wahlurne (§ 12 Abs. 3 WO BetrVG) schriftlich vermerkt. Dann steht fest, dass der betreffende Wähler direkt an der Urne gewählt hat. Bei der Öffnung der Freiumschläge der Briefwahl kann dann geprüft werden, ob Briefwahlunterlagen des entsprechenden Arbeitnehmers beim Wahlvorstand eingegangen sind. Ist dies der Fall, können diese Unterlagen ausgesondert und mit dem Vermerk zur Wahlakte genommen werden, dass bereits direkt an der Wahlurne gewählt worden ist.
Ausfüllen und Falten des Stimmzettels
Der Wähler gibt dann in der Wahlkabine seine Stimme ab und faltet den Stimmzettel. Gem. § 11 Abs. 3 WO muss der Stimmzettel so gefaltet sein, dass die Stimme nicht erkennbar ist. Dies kann durch eine doppelte Faltung des Stimmzettels sichergestellt werden.
Wird der Stimmzettel so gefaltet, dass die Wahlentscheidung erkennbar ist, ist die Stimme ungültig.
Die Regelung in § 11 Abs. 3 WO dient dem Schutz der geheimen Wahl, die sowohl bei der Briefwahl als auch bei der persönlichen Stimmabgabe gewährleistet sein muss. Ist die Wahlentscheidung auf falsch gefalteten Stimmzetteln erkennbar, ist die Stimme ungültig (siehe LAG Hessen, Beschluss vom 20.11.2023 - 16 TaBV 83/23).
Der Wahlvorstand sollte die Wähler auf die Notwendigkeit der Faltung des Stimmzettels bei der Aushändigung des Stimmzettels hinweisen, ggf. mit einer entsprechenden Faltanleitung.
Falls der Wahlvorstand oder der Wahlhelfer bemerkt, dass der Wähler den Stimmzettel nicht gemäß den Vorgaben des § 11 Abs. 3 gefaltet hat, muss er den Wähler darauf hinweisen.
Darüber hinaus muss er sicherstellen, dass der Wähler nur einen Stimmzettel in die Urne wirft, bei dem seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist (in dieser Tendenz für Aufsichtsratswahlen wohl auch: BAG, Beschluss vom 20.01.2021 - 7 ABR 3/20).
Wenn der Wähler „sein Kreuz“ gemacht hat und den Stimmzettel gefaltet hat, begibt er sich wieder zum Tisch des Wahlvorstands und nennt dort seinen Namen. Nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis durch den Wahlvorstand wirft er Stimmzettel in die Wahlurne.
Der „Tag der Stimmabgabe“ im vereinfachten Wahlverfahren - Die „Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats“
Im vereinfachten Wahlverfahren heißt der Tag der Stimmabgabe „Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats“. Bei der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats kommen die Beschäftigten jedoch nicht zeitgleich zusammen, um den Betriebsrat zu wählen. Die Wahlversammlung bedeutet, dass die Beschäftigten in einem bestimmten Zeitraum im Wahllokal in geheimer Wahl ihre Stimme abgeben können. Die Beschäftigten müssen nicht gleichzeitig zur Versammlung erscheinen. Sie müssen nur in der im Wahlausschreiben angegebenen Zeitspanne auf der Wahlversammlung erscheinen, um ihre Stimme abzugeben. Letztlich ist das das Gleiche, wie im normalen Wahlverfahren.
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