Die öffentliche Stimmauszählung 

Öffnung der Briefwahlstimmen und Auszählung der Stimmen 

Bei der Betriebsratswahl erfolgt die Auszählung der Stimmen in der Regel unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe. Im normalen Wahlverfahren wird die Stimmauszählung direkt im Anschluss an das Ende der Stimmabgabe durchgeführt, spätestens jedoch am folgenden Arbeitstag. Im vereinfachten Wahlverfahren kann sich die Auszählung verzögern, wenn kurzfristig Briefwahl beantragt wurde. In beiden Verfahren muss der Wahlvorstand sicherstellen, dass die Auszählung ordnungsgemäß und öffentlich erfolgt. 



Der Zeitpunkt der Stimmauszählung im normalen Wahlverfahren

Gem. § 13 Satz 1 WO muss die Stimmenauszählung unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe erfolgen. Wenn keine besonderen Gründe vorliegen, sollte die Auszählung direkt im Anschluss an die Stimmabgabe durchgeführt werden. 

HINWEIS

Die Stimmauszählung erfolgt grundsätzlich unverzüglich nach dem Schließen des Wahllokals. 

HINWEIS

Die Auszählung kann auch am nächsten Tag vorgenommen werden, wenn es z. B. mehrere Wahllokale gibt und von dort die Wahlurne(n) zum Hauptbetrieb transportiert werden müssen

Soll die Auszählung erst am nächsten Tag stattfinden, beispielsweise weil in einem anderen Wahllokal noch abgestimmt wurde und die Wahlurne zunächst in den Hauptbetrieb gebracht werden muss, muss dies zwingend im Wahlausschreiben angegeben werden. 

Die Auszählung darf nicht vor dem im Wahlausschreiben genannten Zeitpunkt beginnen. Die Stimmauszählung vor dem im Wahlausschreiben genannten Zeitpunkt ist auch dann unzulässig, wenn bereits alle Beschäftigten ihre Stimme abgegeben haben. 

  • Sicherung der Wahlurne bei späterer Stimmauszählung 

Wenn die Auszählung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird, ist die Wahlurne zwischenzeitlich zu versiegeln und sicher aufzubewahren. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie aus einem Wahllokal in den Hauptbetrieb transportiert wird.

Wenn die Auszählung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird, ist die Wahlurne zwischenzeitlich zu versiegeln und sicher aufzubewahren. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie aus einem Wahllokal in den Hauptbetrieb transportiert wird. 

HINWEIS

Erfolgt die Auszählung der Stimmen nicht unverzüglich nach dem Schließen des Wahllokals, muss der Einwurfschlitz der Wahlurne entsprechend versiegelt werden.

Die Versiegelung der Wahlurne erfolgt durch das Anbringen eines Papierstreifens über den Einwurfschlitz, sodass dieser vollständig verschlossen ist. Das Papier muss so fest verklebt sein, dass es nur durch Reißen entfernt werden kann und nicht unversehrt abgelöst werden kann. Die anwesenden aufsichtführenden Personen unterzeichnen das Papier, und es sollten Datum sowie Uhrzeit der Versiegelung darauf vermerkt werden. Das unbefugte Öffnen einer solchen Versiegelung stellt eine Straftat dar. Vor dem Öffnen der versiegelten Wahlurne hat der Wahlvorstand sicherzustellen, dass das Siegel unbeschädigt ist


Der Zeitpunkt der Stimmauszählung im vereinfachten Wahlverfahren 

Auch im vereinfachten Wahlverfahren erfolgt die öffentliche Stimmauszählung grundsätzlich im Anschluss an die Stimmabgabe im Wahllokal. 

Etwas anderes gilt im vereinfachten Wahlverfahren, wenn kurzfristig Anträge auf Briefwahl gestellt wurden. Da es in diesem Fall regelmäßig nicht mehr möglich ist, dass die Briefwahlstimmen bis zum Wahltag (der Wahlversammlung) beim Wahlvorstand eingehen, kann die öffentliche Stimmenauszählung in diesem Fall nicht direkt im Anschluss an die Stimmabgabe erfolgen, sondern muss später stattfinden. 

Wenn die Auszählung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird, ist die Wahlurne zwischenzeitlich zu versiegeln(siehe dazu oben). 

Checkliste: Zeitpunkt der öffentlichen Stimmauszählung 

  • Grundsätzlich im Anschluss an die Stimmabgabe 
  • Am nächsten Tag, wenn es mehrere Wahllokale gibt und die Wahlurnen zum Ort der Stimmauszählung transportiert werden müssen 
  • Im vereinfachten Wahlverfahren kann sich die Stimmauszählung auf 3-7 Tage später verschieben, wenn kurzfristig Briefwahl beantragt wurde 

Auszählung der Stimmen durch den gesamten Wahlvorstand 

Die Stimmauszählung muss vom gesamten Wahlvorstand durchgeführt werden und darf nicht lediglich vom Vorsitzenden oder einzelnen Mitgliedern erfolgen. Ein Verstoß gegen diese Regel kann zur Anfechtung der Wahl führen (BAG, Beschluss vom 24.02.2021 - 7 ABR 38/19). 

Wahlvorstandsmitglieder, die verhindert sind, werden durch Ersatzmitglieder vertreten. Nur dann, wenn ein oder mehrere Mitglieder des Wahlvorstands verhindert sind und keine Ersatzmitglieder zur Verfügung stehen, kann die Auszählung der Stimmen durch den nicht vollzählig versammelten Wahlvorstand erfolgen (BAG, Beschluss vom 24.02.2021 - 7 ABR 38/19). 

Wahlhelfer dürfen den Wahlvorstand bei der Auszählung unterstützen, jedoch obliegt die Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmen ausschließlich den stimmberechtigten Mitgliedern des Wahlvorstands. 


Sicherstellung der betrieblichen Öffentlichkeit bei der Stimmauszählung 

Die Stimmauszählung erfolgt öffentlich (vgl. § 18 Abs. 3 BetrVG). Öffentlich bedeutet, dass die Arbeitnehmer des Betriebs sowie Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften bei der Stimmauszählung anwesend sein dürfen. 

Das Gebot der Öffentlichkeit der Auszählung erfordert, dass Ort und Zeit der Auszählung vorher öffentlich bekannt gemacht werden – dies kann im Wahlausschreiben oder auch später erfolgen (BAG, Beschluss vom 15.11.2000 - 7 ABR 53/99). 

In größeren Betrieben kann es vorkommen, dass aufgrund von Raumgründen nicht die gesamte Belegschaft anwesend sein kann; in solchen Fällen ist es zulässig, den Zutritt zu beschränken, wenn der Auszählungsraum voll ist (BAG, Beschluss vom 15.11.2000 - 7 ABR 53/99). 

Wurde in mehreren Wahllokalen gewählt, erfolgt die Auszählung nicht in den einzelnen Wahllokalen – stattdessen werden die Wahlurnen versiegelt in den im Wahlausschreiben genannten Raum für die Stimmauszählung gebracht. 


Ablauf der Stimmauszählung

Nach § 26 Abs. 1 WO werden zu Beginn der öffentlichen Stimmauszählung zunächst die rechtzeitig eingegangenen Briefwahlumschläge geöffnet. 

  • Öffnung der Freiumschläge der Briefwahl 

Die Öffnung der Freiumschläge für die Briefwahl erfolgt durch ein Mitglied des Wahlvorstands und nicht durch Wahlhelfer. Bei der Öffnung der Freiumschläge muss der gesamte Wahlvorstand anwesend sein, da die Öffnung in der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung erfolgt. 

In der Praxis sitzen die Mitglieder des Wahlvorstands an einem Tisch, auf dem die Wahlurne steht, und öffnen nacheinander die rechtzeitig eingegangenen Freiumschläge (Rücksendeumschläge) mit den Briefwahlstimmen. 

Die Auszählung der Briefwahlstimmen wird vom Wahlvorstand folgendermaßen vorgenommen. Diese Vorgehensweise erfolgt für alle eingegangenen Briefwahlstimmen einzeln und nacheinander: 

  • Öffnen und Prüfen des Freiumschlags (Rücksendeumschlags): 
    Als Erstes wird der Freiumschlag geöffnet. Wird der Freiumschlag für die Rücksendung der Briefwahlstimme nicht verwendet oder war er nicht verschlossen, darf der Wahlumschlag bei der Wahl nicht berücksichtigt und nicht in die Wahlurne gelegt werden, da die Stimmabgabe ungültig ist. Dazu hat der Wahlvorstand einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Der Wahlumschlag ist in diesem Fall bei Seite zu legen. 
  • Prüfung, der Erklärung zur persönlichen Stimmabgabe 
    Dann wird die Erklärung zur persönlichen Stimmabgabe entnommen und anhand der Wählerliste überprüft, ob bereits eine Stimmabgabe erfolgt ist. Fehlt die vorgedruckte Erklärung oder ist sie nicht unterschrieben, ist die Stimme ungültig. Der Wahlumschlag ist in diesem Fall bei Seite zu legen. 

 

Ist in der Wählerliste bereits die unmittelbare Stimmabgabe an der Wahlurne (§ 12 Abs. 3 WO BetrVG) schriftlich vermerkt, wird der Freiumschlag ausgesondert und mit dem Vermerk zur Wahlakte genommen, dass bereits direkt an der Wahlurne gewählt worden ist. 

  • Prüfung, ob ein Wahlumschlag verwendet wurde 

Danach wird geprüft, ob der Stimmzettel in den Wahlumschlag gelegt wurde. Wurde der Wahlumschlag nicht verwendet, ist die Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß. Über die Ungültigkeit der Stimmen hat der Wahlvorstand einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Der Stimmzettel ist in diesem Fall bei Seite zu legen. 

Allein die Tatsache, dass der Wahlumschlag nicht verschlossen ist, führt hingegen nicht zur Unwirksamkeit der Stimmabgabe. 

  • Öffnen des Wahlumschlags und Entnahme des Stimmzettels: 
    Danach wird der Wahlumschlag geöffnet und der Stimmzettel entnommen. 

Ist der Stimmzettel nicht entsprechend der Vorgabe des § 25 Satz 1 Nr. 1 WO gefaltet – der Stimmzettel muss mit dem Schriftbild nach innen gefaltet werden und nicht nach außen – liegt ein Verstoß gegen das Wahlgeheimnis vor. Die Wahrung des Wahlgeheimnisses ist unverzichtbar. Der Stimmzettel muss so gefaltet sein, dass die Stimme nicht erkennbar ist. Ist die Stimmabgabe beim Entnehmen bereits erkennbar, ist die Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß (LAG Hessen, Beschluss vom 20.11.2023 - 16 TaBV 83/23). In diesem Fall erklärt der Wahlvorstand per Beschluss, dass die Stimme ungültig ist, und legt diese nicht in die Wahlurne, sondern bei Seite.

 

Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere Stimmzettel, sollen sie gem. § 26 Abs. 1 Satz 3 WO nicht dem Wahlumschlag entnommen werden. In diesem Fall sollen die Stimmzettel zusammen mit dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt werden. Beim Auszählen der Stimmen prüft der Wahlvorstand gem. § 14 Abs. 2 WO, ob und wie die Stimmen zu zählen sind. 

ANMERKUNG

Teilweise wird ein anderes Vorgehen für das Öffnen der Freiumschläge und die Entnahme der Stimmzettel vorgeschlagen. Nach dem Öffnen der Freiumschläge, der Prüfung der Erklärungen und dem Vermerk in der Wählerliste sollen die noch ungeöffneten Wahlumschläge zunächst beiseitegelegt werden. Erst wenn alle Freiumschläge geöffnet und die entsprechenden Prüfungen erfolgt sind, sollen die Wahlumschläge geöffnet und die Stimmzettel in die Wahlurne gelegt werden. 
Bei diesem Vorgehen wäre eine Zuordnung der jeweiligen Stimmzettel zu den Briefwählern (trotz fehlerhafter Faltung) nicht mehr möglich (siehe z. B. Donner de Ceiba, NZA 2022, 1450). 
 

Ob ein solches Verfahren zulässig ist und mit der Wahlordnung übereinstimmt, wurde vom LAG Hessen offengelassen (LAG Hessen, Beschluss vom 20.11.2023 - 16 TaBV 83/23). 
 

Wir halten ein solches Verfahren für rechtlich zulässig, zumal es nach unserer Auffassung sogar mit dem Wortlaut von § 26 Abs. 1 Satz 2 WO „öffnet die Wahlumschläge“ übereinstimmt.

Da jedochnicht sicher ist, ob die Arbeitsgerichte dies auch so sehen, empfehlen wir, dass der Wahlvorstand sich an das oben beschriebene Vorgehen halten sollte. 

ANMERKUNG

Diese Regelung spricht dafür, zunächst alle Wahlumschläge zu sammeln und erst dann zu öffnen, wenn alle Freiumschläge geprüft und geöffnet wurden, um eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem konkreten Wähler zu vermeiden, was einen Verstoß gegen das Wahlgeheimnis darstellen würde.

Vermerk der schriftlichen Stimmabgabe in der Wählerliste: 
Ist der Stimmzettel ordnungsgemäß gefaltet, wird die Stimmabgabe in der Wählerliste verzeichnet. Der Stimmzettel darf erst in die Wahlurne gelegt werden, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist. 

Bild von dem entsprechenden Feld in der internen Version der Wählerliste

  • Einlegen des gefalteten Stimmzettels in die Wahlurne: 
    Der Stimmzettel, der dem Wahlumschlag entnommen wurde, wird ungeöffnet (ohne Auseinanderfalten) in die Wahlurne gelegt. 
    Die Stimmzettel aus der Briefwahl werden erst bei der Stimmauszählung auseinandergefaltet. 

Sobald die Freiumschläge geöffnet und die Stimmzettel in die Wahlurne gelegt wurden, beginnt der Wahlvorstand mit der Auszählung der Stimmen. 


Das Verfahren der Stimmauszählung 

Der Wahlvorstand ist zwar grundsätzlich frei darin, in welcher Reihenfolge er bei der Auszählung der Stimmen vorgeht. Wir empfehlen folgendes Vorgehen: 

  • Die eigentliche Stimmauszählung beginnt dann mit der Öffnung der Wahlurnen und der Entnahme der Stimmzettel, § 14 Abs. 1 Satz 1 WO. 
  • Danach werden die Stimmzettel gezählt. Die Anzahl der Stimmzettel ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. 
  • Sind Wahlumschläge aus der Briefwahl dabei, weil sie mehrere gekennzeichnete Stimmzettel enthalten (§ 14 Abs. 2 WO), werden die Stimmzettel den Wahlumschlägen entnommen. Wenn die Stimmzettel vollständig übereinstimmen, werden sie nur einfach gezählt. Andernfalls werden sie als ungültig angesehen. Das heißt, einzelne/alle ungültigen Stimmzettel werden aussortiert und mit einem nummerierten Klebezettel versehen. 
  • Dann werden die Stimmen ausgezählt. Bestehen bei Stimmen Zweifel an der Gültigkeit, werden diese aussortiert und mit einem nummerierten Klebezettel versehen. 
  • Der Wahlvorstand muss über jeden einzelnen ungültigen Stimmzettel gesondert einen Beschluss fassen. Diese Stimmzettel werden dann in einem Umschlag mit der Aufschrift „ungültige Stimmzettel“ verwahrt. 

Stimmzettel sind ungültig, wenn: 

  • mehr Kandidaten oder Vorschlagslisten angekreuzt sind, als zu wählen sind, 
  • nicht ersichtlich ist, welche der Vorschlagslisten bzw. der Kandidaten der Wähler wählen wollte, weil das Kreuz zwischen den für das Ankreuzen gemachten Stellen gemacht wurde, 
  • der Stimmzettel mit Parolen, Erklärungen, Vermerken etc. versehen ist, 
  • auf dem Stimmzettel Kandidaten oder Listen hinzugefügt werden, 
  • der Stimmzettel unterschrieben ist, 
  • bei Briefwahl: mehr als ein Stimmzettel im Wahlumschlag liegt, es sei denn, sie wurden identisch angekreuzt oder ein Stimmzettel war leer.
HINWEIS

Alle Stimmzettel müssen in der Wahlakte aufbewahrt werden. 


Verteilung der Stimmen auf die Vorschlagslisten und Kandidaten 

Die Zuordnung der Stimmen zu den jeweiligen Kandidaten oder Listen kann dann so erfolgen, dass die Kandidaten oder Listen zunächst nebeneinander auf eine Tafel oder einen entsprechenden großen Bogen Papier geschrieben werden. 

Jede Liste bzw. jeder Kandidat erhält entsprechend der Kreuze auf dem Stimmzettel einen Strich.  

WICHTIG

Jeder einzelne Stimmzettel muss vorgelesen und gegengecheckt werden.


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