Wann sollte die Frist für die Erklärung der Annahme des Betriebsratsamtes abgekürzt werden?
Wurde der bisherige Betriebsrat außerhalb des regelmäßigen Wahlturnus gewählt, beginnt die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses des im regelmäßigen Wahlzeitraum neu gewählten Betriebsrats.
Wichtig ist, dass die Amtszeit des Betriebsrats dann zwar mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses beginnt, dieser Betriebsrat aber erst mit der konstituierenden Sitzung handlungsfähig ist (BAG, Urteil vom 23.08.1984 - 6 AZR 520/82). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der neu gewählte Betriebsrat funktionsunfähig. Ohne Vorsitzenden und Vertreter fehlt es an einem Absender und Adressaten von Erklärungen gem. § 26 Abs. 2 BetrVG.
Der neu gewählte Betriebsrat ist erst handlungsfähig, wenn er auf der konstituierenden Sitzung den Betriebsratsvorsitzenden und den Stellvertreter wählt.
In der Zwischenzeit kann der Arbeitgeber, ohne den neuen Betriebsrat beteiligen zu müssen, z.B. Kündigungen usw. aussprechen (BAG, Urteil vom 23.08.1984 - 6 AZR 520/82).
Die zeitliche Schutzlücke und damit „betriebsratslose Zeit“ kann dadurch minimiert werden, dass der Wahlvorstand die konstituierende Sitzung unmittelbar auf die Bekanntgabe des Wahlergebnisses folgen lässt.
Dies kann so umgesetzt werden, dass der Wahlvorstand die schriftliche Benachrichtigung der gewählten Betriebsratsmitglieder nach § 17 Abs. 1 WO persönlich mit einer weiteren vorbereiteten schriftlichen Erklärung überreicht, mit welcher sie bescheinigen, die Wahl anzunehmen und auf die dreitägige Erklärungsfrist zu verzichten.
Gleichzeitig kann die Einladung zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats (siehe unten) noch für den gleichen Tag übergeben werden. So können Amtsbeginn und Amtsausübungsbefugnis auf denselben Tag fallen.
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