Benachrichtigung der Gewählten
Gemäß §§ 17 und 23 Abs. 1 WO hat der Wahlvorstand die neu gewählten Betriebsratsmitglieder unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses schriftlich zu unterrichten.
Die Wahl kann binnen drei Arbeitstagen ab Zugang der Benachrichtigung abgelehnt werden. Ansonsten gilt die Wahl nach drei Tagen als angenommen. Die Gewählten können aber auch schon vorher die Wahl annehmen und auf die Ablehnung verzichten, sodass nicht drei Tage gewartet werden müssen.
Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, wird sie so behandelt, als sei sie nicht auf der Vorschlagsliste aufgeführt bzw. als hätte sie nicht kandidiert. An ihre Stelle tritt die in derselben Vorschlagsliste nach ihr benannte, nicht gewählte Person oder bei Personenwahl der Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl. Auf die Berücksichtigung des Minderheitsgeschlechts ist hierbei zu achten!
Downloads für das normale Wahlverfahren
Benachrichtigung der Gewählten
Benachrichtigung des nachrückenden Ersatzmitglieds
Downloads für das vereinfachte Wahlverfahren
Wann sollte die Frist für die Erklärung der Annahme des Betriebsratsamtes abgekürzt werden?
Wurde der bisherige Betriebsrat außerhalb des regelmäßigen Wahlturnus gewählt, beginnt die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses des im regelmäßigen Wahlzeitraum neu gewählten Betriebsrats.
Wichtig ist, dass die Amtszeit des Betriebsrats dann zwar mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses beginnt, dieser Betriebsrat aber erst mit der konstituierenden Sitzung handlungsfähig ist (BAG, Urteil vom 23.08.1984 - 6 AZR 520/82). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der neu gewählte Betriebsrat funktionsunfähig. Ohne Vorsitzenden und Vertreter fehlt es an einem Absender und Adressaten von Erklärungen gem. § 26 Abs. 2 BetrVG.
Der neu gewählte Betriebsrat ist erst handlungsfähig, wenn er auf der konstituierenden Sitzung den Betriebsratsvorsitzenden und den Stellvertreter wählt.
In der Zwischenzeit kann der Arbeitgeber, ohne den neuen Betriebsrat beteiligen zu müssen, z.B. Kündigungen usw. aussprechen (BAG, Urteil vom 23.08.1984 - 6 AZR 520/82).
Die zeitliche Schutzlücke und damit „betriebsratslose Zeit“ kann dadurch minimiert werden, dass der Wahlvorstand die konstituierende Sitzung unmittelbar auf die Bekanntgabe des Wahlergebnisses folgen lässt.
Dies kann so umgesetzt werden, dass der Wahlvorstand die schriftliche Benachrichtigung der gewählten Betriebsratsmitglieder nach § 17 Abs. 1 WO persönlich mit einer weiteren vorbereiteten schriftlichen Erklärung überreicht, mit welcher sie bescheinigen, die Wahl anzunehmen und auf die dreitägige Erklärungsfrist zu verzichten.
Gleichzeitig kann die Einladung zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats (siehe unten) noch für den gleichen Tag übergeben werden. So können Amtsbeginn und Amtsausübungsbefugnis auf denselben Tag fallen.
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