Die Auswahl des richtigen Raums für das Wahllokal
Ein wichtiger Aspekt ist die Barrierefreiheit des Wahllokals. Der Zugang muss für alle Wahlberechtigten problemlos möglich sein, einschließlich Menschen mit körperlichen Einschränkungen. Der Raum muss groß genug sein, um allen Wählern die Möglichkeit zu geben, ohne Gedränge oder Beeinträchtigung ihre Stimme abzugeben. Es sollten separate Bereiche für die Stimmabgabe und den Aufenthalt Wartender vorhanden sein, um einen geordneten Ablauf zu gewährleisten.
Je nach betrieblichen Gegebenheiten kann die Errichtung von mehreren Wahllokalen erforderlich sein.
In größeren Betrieben oder bei weiter auseinander liegenden Betriebsteilen kann auch die Einrichtung mehrerer Wahllokale erforderlich sein. Der Wahlvorstand trifft die Entscheidung über die Anzahl der Wahllokale im Rahmen seiner Verantwortung für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl (siehe Fitting BetrVG § 16 Rn. 29).
Einrichtung und Ausstattung des Wahllokals
Mit einer durchdachten Einrichtung des Wahllokals schafft der Wahlvorstand die Grundlage für eine ordnungsgemäße und rechtssichere Durchführung der Betriebsratswahl. Die folgenden Punkte hat der Wahlvorstand zu beachten:
Anbringen von Hinweisschildern zum Wahllokal
Das Wahllokal sollte deutlich ausgeschildert sein, damit Wählerinnen und Wähler den Ort der Stimmabgabe leicht finden können.
An der Eingangstür sollte ein Schild mit der Aufschrift „Wahllokal“ angebracht werden.
Zudem müssen noch Hinweisschilder, die den Weg zum Wahllokal weisen, aufgehängt werden.

Anbringen erforderlicher Aushänge im Wahllokal
Im Wahllokal müssen ein Abdruck der aktuellen Wählerliste, ein unterschriebenes Exemplar des Wahlausschreibens, die Wahlordnung und die Wahlvorschläge bzw. Vorschlagslisten (komplett) ausgehängt werden.
Bereitstellen von einer oder mehreren Wahlurnen
Die Benutzung von Wahlurnen ist gem. § 12 Abs. 1 WO für die Durchführung der Betriebsratswahl zwingend vorgeschrieben. Führt der Wahlvorstand die Wahl ohne Wahlurnen durch, so ist die Wahl schon deshalb anfechtbar. Während der gesamten Wahlzeit muss sie stets sichtbar und unter der Aufsicht des Wahlvorstands stehen.
Der Wahlvorstand muss sich vor der Wahl vom einwandfreien Zustand der Wahlurnen (u. a. Verschließbarkeit, leer) überzeugen.
Die Wahlurne muss sicher verschließbar und so gestaltet sein, dass die Wahlumschläge problemlos eingeworfen werden können, ein unbemerktes Herausnehmen jedoch ausgeschlossen ist. Hierfür ist es erforderlich, dass die Wahlurne aus stabilem Material besteht (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2008 - 7 TaBV 3/08).

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer unserer Wahlseminare und Wahlkongresse erhalten eine Wahlurne kostenlos als Seminarbeigabe.
In größeren Betrieben mit mehreren Wahllokalen ist es oft sinnvoll, Wahlkabinen und Urnen auszuleihen. Eine mögliche Anlaufstelle ist das städtische Wahlamt, das in der Regel bereit ist, die für politische Wahlen genutzten Urnen und Wahlkabinen zur Verfügung zu stellen.
Aufbau eines Empfangstischs für den Wahlvorstand
Nah am Eingang sollte der Empfangstisch des Wahlvorstands stehen. Am Empfangstisch erhält der Wähler die Stimmzettel und wird in der internen Version der Wählerliste registriert. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass ausreichend Stimmzettel vorhanden sind.
Neben oder auf den Empfangstisch wird die Wahlurne aufgestellt. Wenn der Wähler nach dem Ankreuzen des Stimmzettels in der Wahlkabine zum Tisch des Wahlvorstands zurückkommt, kann er dort den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne einwerfen.
Wichtig ist auch, dass ausreichend Stühle für die anwesenden Wahlvorstandsmitglieder vorhanden sind.
Bei Bedarf Einrichtung eines Wartebereichs
Je nach den betrieblichen Gegebenheiten sollte auch ein Wartebereich für die Wählerinnen und Wähler eingerichtet werden. Dabei ist sicherzustellen, dass der Zugang zur Wahlurne und zu den Wahlkabinen nicht blockiert wird.
Aufstellen von Wahlkabinen
Gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 WO hat der Wahlvorstand geeignete Vorkehrungen für das unbeobachtete Ausfüllen der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen. Die Stimmabgabe des Wählers darf keinem anderen bekannt werden. Ein Verstoß gegen die Geheimheit der Wahl kann zur Anfechtung der Betriebsratswahl führen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2016 - 9 TaBV 85/16).
Für die Frage, ob der Wähler seine Stimme unbeobachtet abgeben konnte, kommt es nicht darauf an, ob ihn tatsächlich jemand bei der Stimmabgabe beobachtet hat, sondern ob er sich nach den Umständen unbeobachtet fühlen konnte (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2016 - 9 TaBV 85/16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2018 - OVG 60 PV 11.17).

Der Wahlvorstand muss sicherstellen, dass die Wähler ihre Stimme unbeobachtet abgeben können.
Um die unbeobachtete Stimmabgabe sicherzustellen, hat der Wahlvorstand eine oder mehrere Wahlkabinen aufzustellen. Dazu müssen Sichtschutze so auf einen Tisch gestellt werden, dass der Wähler unbeobachtet „sein Kreuz“ machen und den Stimmzettel falten kann.
Auf dem Tisch der Wahlkabine muss immer auch ein Stift (Kugelschreiber) liegen. Ggfls. ist dieser mit einem Band zu sichern. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass ausreichend Ersatzstifte in gleicher Farbe vorhanden sind. Für die Anzahl der Wahlkabinen kommt es darauf an, dass genügend von ihnen vorhanden sind, um Wartezeiten zu minimieren.
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