Einrichtung Wahllokal

Die RICHTIGE AUSWAHL UND EINRICHTUNG DES WAHLLOKALS: Aufgaben des Wahlvorstands

Die Einrichtung des Wahllokals ist eine der wichtigsten Aufgaben des Wahlvorstands am Tag der Betriebsratswahl. Die Planung muss der Wahlvorstand mit ausreichend Vorlauf vornehmen. Dabei muss der Wahlvorstand sicherstellen, dass der Raum nicht nur funktional, sondern auch den gesetzlichen und organisatorischen Anforderungen entsprechend vorbereitet wird. Ziel ist es, den Wählerinnen und Wählern eine geordnete, barrierefreie und diskrete Stimmabgabe zu ermöglichen. 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Das Wahllokal muss so ausgewählt und eingerichtet werden, dass alle Wahlberechtigten ungehindert ihre Stimme abgeben können.
  • Das Wahllokal muss gut ausgeschildert werden, damit die Wählerinnen und Wähler es problemlos finden können.  
  • Im Wahllokal müssen die vorgeschriebenen Aushänge (ein Abdruck der aktuellen Wählerliste, ein unterschriebenes Exemplar des Wahlausschreibens, die Wahlordnung und die kompletten Wahlvorschläge bzw. Vorschlagslisten) vorgenommen werden. 
  • Am Eingangsbereich zum Wahllokal muss ein Tisch mit Stühlen aufgebaut werden, an dem die Wähler die Stimmzettel erhalten und die Wahlurne aufgestellt wird. 
  • Die Wahlurne muss sicher verschließbar sein.  
  • Es müssen Wahlkabinen aufgebaut werden, die eine unbeobachtete Stimmabgabe ermöglichen. 

Die Auswahl des richtigen Raums für das Wahllokal

Ein wichtiger Aspekt ist die Barrierefreiheit des Wahllokals. Der Zugang muss für alle Wahlberechtigten problemlos möglich sein, einschließlich Menschen mit körperlichen Einschränkungen. Der Raum muss groß genug sein, um allen Wählern die Möglichkeit zu geben, ohne Gedränge oder Beeinträchtigung ihre Stimme abzugeben. Es sollten separate Bereiche für die Stimmabgabe und den Aufenthalt Wartender vorhanden sein, um einen geordneten Ablauf zu gewährleisten.

HINWEIS

Je nach betrieblichen Gegebenheiten kann die Errichtung von mehreren Wahllokalen erforderlich sein.

In größeren Betrieben oder bei weiter auseinander liegenden Betriebsteilen kann auch die Einrichtung mehrerer Wahllokale erforderlich sein. Der Wahlvorstand trifft die Entscheidung über die Anzahl der Wahllokale im Rahmen seiner Verantwortung für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl (siehe Fitting BetrVG § 16 Rn. 29).


Einrichtung und Ausstattung des Wahllokals

Mit einer durchdachten Einrichtung des Wahllokals schafft der Wahlvorstand die Grundlage für eine ordnungsgemäße und rechtssichere Durchführung der Betriebsratswahl. Die folgenden Punkte hat der Wahlvorstand zu beachten:


Anbringen von Hinweisschildern zum Wahllokal

Das Wahllokal sollte deutlich ausgeschildert sein, damit Wählerinnen und Wähler den Ort der Stimmabgabe leicht finden können.

An der Eingangstür sollte ein Schild mit der Aufschrift „Wahllokal“ angebracht werden.

Zudem müssen noch Hinweisschilder, die den Weg zum Wahllokal weisen, aufgehängt werden.

19. Fotoshooting

Anbringen erforderlicher Aushänge im Wahllokal

Im Wahllokal müssen ein Abdruck der aktuellen Wählerliste, ein unterschriebenes Exemplar des Wahlausschreibens, die Wahlordnung und die Wahlvorschläge bzw. Vorschlagslisten (komplett) ausgehängt werden.


Bereitstellen von einer oder mehreren Wahlurnen

Die Benutzung von Wahlurnen ist gem. § 12 Abs. 1 WO für die Durchführung der Betriebsratswahl zwingend vorgeschrieben. Führt der Wahlvorstand die Wahl ohne Wahlurnen durch, so ist die Wahl schon deshalb anfechtbar. Während der gesamten Wahlzeit muss sie stets sichtbar und unter der Aufsicht des Wahlvorstands stehen.

HINWEIS

Der Wahlvorstand muss sich vor der Wahl vom einwandfreien Zustand der Wahlurnen (u. a. Verschließbarkeit, leer) überzeugen.

Die Wahlurne muss sicher verschließbar und so gestaltet sein, dass die Wahlumschläge problemlos eingeworfen werden können, ein unbemerktes Herausnehmen jedoch ausgeschlossen ist. Hierfür ist es erforderlich, dass die Wahlurne aus stabilem Material besteht (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2008 - 7 TaBV 3/08).

19. Fotoshooting
aas-PRAXISTIPP

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer unserer Wahlseminare und Wahlkongresse erhalten eine Wahlurne kostenlos als Seminarbeigabe.

aas-PRAXISTIPP

In größeren Betrieben mit mehreren Wahllokalen ist es oft sinnvoll, Wahlkabinen und Urnen auszuleihen. Eine mögliche Anlaufstelle ist das städtische Wahlamt, das in der Regel bereit ist, die für politische Wahlen genutzten Urnen und Wahlkabinen zur Verfügung zu stellen.


Aufbau eines Empfangstischs für den Wahlvorstand

Nah am Eingang sollte der Empfangstisch des Wahlvorstands stehen. Am Empfangstisch erhält der Wähler die Stimmzettel und wird in der internen Version der Wählerliste registriert. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass ausreichend Stimmzettel vorhanden sind.

Neben oder auf den Empfangstisch wird die Wahlurne aufgestellt. Wenn der Wähler nach dem Ankreuzen des Stimmzettels in der Wahlkabine zum Tisch des Wahlvorstands zurückkommt, kann er dort den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne einwerfen.

Wichtig ist auch, dass ausreichend Stühle für die anwesenden Wahlvorstandsmitglieder vorhanden sind.


Bei Bedarf Einrichtung eines Wartebereichs

Je nach den betrieblichen Gegebenheiten sollte auch ein Wartebereich für die Wählerinnen und Wähler eingerichtet werden. Dabei ist sicherzustellen, dass der Zugang zur Wahlurne und zu den Wahlkabinen nicht blockiert wird.


Aufstellen von Wahlkabinen

Gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 WO hat der Wahlvorstand geeignete Vorkehrungen für das unbeobachtete Ausfüllen der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen. Die Stimmabgabe des Wählers darf keinem anderen bekannt werden. Ein Verstoß gegen die Geheimheit der Wahl kann zur Anfechtung der Betriebsratswahl führen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2016 - 9 TaBV 85/16).

Für die Frage, ob der Wähler seine Stimme unbeobachtet abgeben konnte, kommt es nicht darauf an, ob ihn tatsächlich jemand bei der Stimmabgabe beobachtet hat, sondern ob er sich nach den Umständen unbeobachtet fühlen konnte (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2016 - 9 TaBV 85/16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2018 - OVG 60 PV 11.17).

Wahlkabine
HINWEIS

Der Wahlvorstand muss sicherstellen, dass die Wähler ihre Stimme unbeobachtet abgeben können.

Um die unbeobachtete Stimmabgabe sicherzustellen, hat der Wahlvorstand eine oder mehrere Wahlkabinen aufzustellen. Dazu müssen Sichtschutze so auf einen Tisch gestellt werden, dass der Wähler unbeobachtet „sein Kreuz“ machen und den Stimmzettel falten kann.

Auf dem Tisch der Wahlkabine muss immer auch ein Stift (Kugelschreiber) liegen. Ggfls. ist dieser mit einem Band zu sichern. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass ausreichend Ersatzstifte in gleicher Farbe vorhanden sind. Für die Anzahl der Wahlkabinen kommt es darauf an, dass genügend von ihnen vorhanden sind, um Wartezeiten zu minimieren.

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